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§ 36

Arbeitsbefreiung

(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unter Fortzahlung des Entgeltes (§ 24) im nachstehend genannten Ausmaß - vorbehaltlich des Unterabsatz 2 - von der Arbeit freigestellt wird, gelten die folgenden Anlässe:
a) kirchliche Trauung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters                                  1 Arbeitstag,
b) Niederkunft der Ehefrau, Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder der in einer gefestigten ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen
    Gemeinschaftlebenden Lebensgefährtin                                                           1 Arbeitstag,
c) Taufe, Erstkommunion, Firmung und entsprechende religiöse Feiern
    und kirchliche Eheschließung des Kindes                                                          1 Arbeitstag,
    sofern sich die kirchliche Feier auf mehr als einen Tag erstreckt                          2 Arbeitstage,
d) silberne Hochzeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters                                    1 Arbeitstag,
e) Tod von Eltern, Großeltern, Schwiegereltern,
    Stiefeltern oder Geschwistern                                                                         1 Arbeitstag,
f) Tod des Ehegattin/ des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder der der/des in einer gefestigten ehe- oder
   lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin/Lebensgefährten oder eines Kindes
                                                                                                                       4 Arbeitstage,
g) schwere Erkrankung
    aa) des Ehegatten,
    bb) eines Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch  
    nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat,
    cc) eines Kindes, das das 14. Lebensjahr vollendet hat und im Haushalt der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters lebt,
    dd) der Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Großeltern oder Geschwister der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters,
    ee) einer Betreuungsperson, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter deshalb die Betreuung des Kindes, das das
    10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd
    pflegebedürftig ist, übernehmen muss,
                                                                                              bis zu 6 Tage im Kalenderjahr,
    die nach Bedarf aufgeteilt werden können.

Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa) bis dd) die Notwendigkeit der Anwesenheit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 6 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

h) Ärztliche Untersuchung, ärztliche Behandlung und ärztlich verordnete Behandlung der 
    Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss,
    erforderliche nachgewiesene Abwesenheit einschließlich erforderlicher Wegezeiten,
i) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort                  1 Arbeitstag,
j) Dienstjubiläum
   25-,40- und 50-jähriges Dienstjubiläum                                                             je 1 Arbeitstag,
k) Teilnahme an Exerzitien und Einkehrtagen                                  bis zu 3 Arbeitstage jährlich mit
    der Maßgabe, dass die innerhalb eines Jahres nicht in Anspruch
    genommenen Tage in das 
nächstfolgende Jahr übertragen werden können.

Fällt in den Fällen der Buchstaben a, c und d der Anlass der Freistellung auf einen arbeitsfreien Tag, entfällt der Anspruch auf Freistellung. In den Fällen der Buchstaben g und k vermindert sich der Anspruch auf Freistellung um jeden in den Anspruchszeitraum fallenden arbeitsfreien Tag. In den Fällen der Buchstaben b, e, f, h und i erfolgt keine Minderung.

Protokollerklärung zu § 36 Absatz 1 Buchstabe j):
Die Freistellung ist innerhalb eines Monats nach Eintritt des Dienstjubiläums in Anspruch zu nehmen, ansonsten verfällt der Anspruch auf Freistellung.

(2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes (§ 24) nur insoweit, als die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nicht Ansprüche auf Ersatz dieser Bezüge geltend machen kann. Die fortgezahlten Bezüge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Dienstgeber abzuführen.

(3) Der Dienstgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgeltes (§ 24) bis zu drei Arbeitstagen gewähren. In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristig Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten. Hierzu können auch solche Anlässe gehören, für die nach Abs. 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z. B. Umzug aus persönlichen Gründen).

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