Hinweis: Die gemäß § 13 der Anlage 9 KAVO auf die vor dem 1. Januar 2011  begonnenen Altersteilzeitverhältnisse anzuwendende Anlage 9 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung wurde im § 4  rückwirkend zum 1.1.2013 neu gefasst.  Vergleiche hierzu die 23. Ordnung zur Änderung der KAVO vom 20.11.2013 (KA 1.12.2013 Nr. 224)

 

Anlage 9 (bis 31.12.2010)

Regelungen zu den Voraussetzungen und zur Durchführung der Altersteilzeitarbeit nach § 31 der KAVO

 

§ 1
Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

(1) Der Dienstgeber kann mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die
a. das 55. Lebensjahr vollendet haben,
b. eine Beschäftigungszeit (§ 40 Abs. 3 KAVO) von fünf Jahren vollendet haben und
c. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung  nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,
die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.

(2) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden.

 

§ 2
Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zu Grunde zu legen, die mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zu Grunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 2 dieses Absatzes bleiben Arbeitszeiten, die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden.

(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie
a. in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 3 und 4 freigestellt wird (Blockmodell) oder
b. durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).

(3) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann vom Dienstgeber verlangen, dass ihr oder sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.

 

Protokollerklärung zu Absatz 1:
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit (§ 11 Abs. 4 KAVO) gilt für die Anwendung dieser Verordnung die dienstplanmäßig zu leistende Arbeitszeit als regelmäßige Arbeitszeit.

Protokollerklärung zu Absatz 2:
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit ist Altersteilzeit nur im Blockmodell möglich.


§ 3
Höhe der Bezüge

(1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der entsprechenden Vorschriften (§ 27 Abs. 2 KAVO) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlag zum Urlaubslohn einfließen, entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.

(2) Als Bezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (z. B. Zuwendung, Jubiläumszuwendung) und vermögenswirksame Leistungen.

 

Protokollerklärung zu Absatz 1:
Die im Blockmodell über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden gelten bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen als Überstunden.

 

§ 4
Aufstockungsleistungen

(1) Die der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter nach § 3 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Dienstgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgesteckt (Aufstockungsbetrag). Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bleiben steuerfreie Bezügebestandteile, Entgelte für Mehrarbeits- und Überstunden unberücksichtigt; diese werden, soweit sie nicht unter Absatz 2 Unterabs. 2 und 3 fallen, neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt.

(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgeltes erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Unterabsatz 2) zu beanspruchen hätte; der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Dienstgeber zu tragenden Umlagen zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibt unberücksichtigt.

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit (§ 11 Abs. 4 KAVO) ist als bisheriges Arbeitsentgelt im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 in der Freistellungsphase die Vergütung aus derjenigen Stundenzahl anzusetzen, die auf der Grundlage der dienstplanmäßig während der Arbeitsphase, längstens während der letzten 48 Kalendermonate, als dienstplanmäßige Arbeitszeit durchschnittlich geleistet wurde.

(3) Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Absatz 2 ist die Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes zugrunde zu legen. Sofern das bei bisheriger Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt nach § 2 Unterabsatz 1 Satz 2 das höchste in dieser Rechtsverordnung ausgewiesene Arbeitsentgelt übersteigt, sind für die Berechnung des Mindestnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, die bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewöhnlich anfallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes).

(3) Neben den vom Dienstgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die nach § 3 zustehenden Bezüge entrichtet der Dienstgeber gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den nach § 3 zustehenden Bezügen einerseits und 90 v. H. des Arbeitsentgelts im Sinne des Absatzes 2 zuzüglich des sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Dienstgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung, höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze, andererseits.

(4) Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, erhöht sich der Zuschuss des Dienstgebers zu einer anderen Zukunftssicherung um den Betrag, den der Arbeitgeber nach Abs. 3 bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte.

(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten auch in den Fällen, in denen eine aufgrund dieser Verordnung geschlossene Vereinbarung eine Verteilung der Arbeitsleistung (§ 2 Abs. 2) vorsieht, die sich auf einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren erstreckt.

(6) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben, erhalten für je 0,3 v. H. Rentenminderung eine Abfindung in Höhe von 5 v. H. der Vergütung (§ 19 KAVO) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen und der ständigen Lohnzuschläge, die bzw. der der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter im letzten Monat vor dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zugestanden hätte, wenn sie oder er mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Unterabs. 2) beschäftigt gewesen wäre. Die Abfindung wird zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt.


Protokollerklärung zu Absatz 2:
Beim Blockmodell sind in der Freistellungsphase allgemeine Bezügeerhöhungen zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen.

 

§ 5
Nebentätigkeit

Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter darf während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. § 7 KAVO bleibt unberührt.

 

§ 6
Urlaub

Für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter, die oder der im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell (§ 2 Abs. 2 Buchstabe a) beschäftigt wird, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

 

§ 7
Nichtbestehen bzw. Ruhen der Aufstockungsleistungen

(1) In den Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen (§ 4) längstens für die Dauer der Entgeltfortzahlung (zum Beispiel § 25 Abs. 1 KAVO), der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen nach § 4 Abs. 1 und 2 darüber hinaus längstens bis zum Ablauf der Fristen für die Zahlung von Krankenbezügen (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss). Für die Zeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung wird der Aufstockungsbetrag in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des nach § 4 Abs. 1 und 2 in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages gezahlt; Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.

Im Falle des Bezugs von Krankengeld (§§ 44 ff. SGB V), Versorgungskrankengeld (§§ 16 ff. BVG), Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII), Übergangsgeld (§§ 49 ff. SGB VII) oder Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen tritt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter für den nach Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraum ihre oder seine gegen die Bundesanstalt für Arbeit bestehenden Ansprüche auf Altersteilzeitleistungen (§ 10 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes) an den Dienstgeber ab.

(2) Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der die Altersteilzeit im Blockmodell ableistet, während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (zum Beispiel § 25 Abs. 1 KAVO) hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit; in gleichem Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase.

(3) Der Anspruch auf Aufstockungsleistungen ruht während der Zeit, in der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine unzulässige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 6 ausübt oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit und Überstunden leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten. Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht, erlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet.


Protokollerklärung:
Wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter infolge Krankheit den Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeitarbeit nicht zum arbeitsvertraglich festgelegten Zeitpunkt erreicht, verhandeln die Arbeitsvertragsparteien über eine interessengerechte Vertragsanpassung.

 

§ 8
Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

(1) Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.

(2) Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen Beendigungstatbestände (§§ 39 und 40 KAVO)

a. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters oder, wenn sie oder er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für die Versicherte oder den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können oder

b. mit Beginn des Kalendermonats, für den die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn sie oder er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht.

(3) Endet bei einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter, die oder der im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell (§ 2 Abs. 2 Buchstabe a) beschäftigt wird, das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat sie oder er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den nach den §§ 3 und 4 erhaltenen Bezügen und Aufstockungsleistungen und den Bezügen für den Zeitraum ihrer oder seiner tatsächlichen Beschäftigung, die sie oder er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Bei Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters steht dieser Anspruch ihren oder seinen Erben zu.

 

Protokollerklärung zu Absatz 2 Buchstabe a:
Das Arbeitsverhältnis einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters endet nicht, solange die Inanspruchnahme einer Leistung im Sinne des Abs. 2 Buchst. a zum Ruhen der Versorgungsrente nach § 55 Abs. 6 der Satzung der KZVK führen würde.

 

§ 9
Mitwirkungspflicht

(1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat Änderungen der sie oder ihn betreffenden Verhältnisse, die für den Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat dem Dienstgeber zu Unrecht gezahlte Leistungen, die die im Altersteilzeitgesetz vorgesehenen Leistungen übersteigen, zu erstatten, wenn sie oder er die unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, dass sie oder er Mitwirkungspflichten nach Abs. 1 verletzt hat.