Anlage 13

Regelungen zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bistums Trier sowie weiterer kirchlicher Rechtsträger und zur Regelung des Übergangsrechtes (§ 48 Abs. 2 KAVO)

(KA 2008 Nr. 38; geändert durch KA 2008 Nr. 108; KA Nr. 228; KA 2009 Nr. 69; KA 2010 Nr. 213; KA 2011 Nr. 501; KA 2011 Nr. 524; KA 2012 Nr. 164; KA 2013 Nr. 179; KA 2014 Nr. 143, KA 2016 Nr. 156; KA 2016 Nr. 188; KA 2017 Nr. 4; KA 2017 Nr. 28; KA 2017 Nr. 145; KA 2019 Nr. 49; KA 2020 Nr. 7; KA 2020 Nr. 105; KA 2020 Nr. 205; KA 2021 Nr. 6; KA 2021 Nr. 168; KA 2021 Nr. 184; KA 2022 Nr. 65 und KA 2024 Nr. 37)
 

I. Allgemeine Bestimmungen


§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Regelungen gelten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bistums Trier, deren Arbeitsverhältnis zum Bistum Trier über den 31. Januar 2008 hinaus fortbesteht und die mit Wirkung vom 1. Februar 2008 unter den Geltungsbereich der KAVO fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Diese Bestimmungen gelten auch für solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des Satzes 1, bei denen sich ein neues Arbeitsverhältnis, auf das die KAVO Anwendung findet, unmittelbar anschließt, sowie für jedes weitere sich unmittelbar anschließende Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich der KAVO. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gemeinnützigen Trägergesellschaften Katholischer Kindertageseinrichtungen im Raum Koblenz, im Raum Trier und im Saarland mbH sowie des Kirchengemeindeverbandes Katholischer Kindertageseinrichtungen Dekanat Koblenz I für deren Arbeitsverhältnis bislang nicht die KAVO galt, finden diese Regelungen mit den Maßgaben von Satz 1 entsprechende Anwendung.

Protokollerklärung zu § 1 Absatz 1:
Unterbrechungen von bis zu sechs Monaten sind unschädlich.

(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten diese Bestimmungen auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis zu einem Dienstgeber im Sinne von Abs. 1 nach dem 31. Januar 2008 beginnt.
(3) Die Vorschriften der KAVO gelten, soweit diese Regelungen keine abweichenden Bestimmungen treffen.


II. Überleitungsregelungen


§ 2
Überleitung

Die von § 1 Abs. 1 erfassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden zum 1. Februar 2008 gemäß den nachfolgenden Bestimmungen in die KAVO in der ab dem 1. Februar 2008 geltenden Fassung übergeleitet.


§ 3
Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen

(1) Für die Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird ihre Vergütungs- bzw. Lohngruppe (§ 22 BAT bzw. entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter bzw. besondere Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 13a den Entgeltgruppen der KAVO zugeordnet.
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Februar 2008 bei Fortgeltung der bisherigen Bestimmungen die Voraussetzungen für einen Bewährungs-, Fallgruppen- o der Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Januar 2008 höhergruppiert bzw. höher eingereiht worden.
(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Februar 2008 bei Fortgeltung der bisherigen Bestimmungen in eine niedrigere Vergütungs- bzw. Lohngruppe eingruppiert bzw. eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Januar 2008 herabgruppiert bzw. niedriger eingereiht worden.


§ 4
Vergleichsentgelt

(1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle (Anlage 5a und 5b zur KAVO) wird für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 3 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im Januar 2008 erhaltenen Bezüge gemäß den Absätzen 2 – 6 gebildet.
(2) Bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus dem Geltungsbereich des BAT in der bis zum 31. Januar 2008 nach Maßgabe des Arbeitsvertrages gültigen Fassung setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. Findet auf den Ehegatten am 1. Februar 2008 die KAVO Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages in das Vergleichsentgelt ein.
Ferner fließen im Januar 2008 nach dem Arbeitsvertrag zustehende Funktionszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie in der KAVO ab dem 1. Februar 2008 nicht mehr vorgesehen sind. Erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Gesamtvergütung (§ 30 BAT) bildet diese das Vergleichsentgelt. Bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT wird die Zulage nach § 2 Abs. 3 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellten in das Vergleichsentgelt eingerechnet.
Abweichend von Satz 5 wird bei Lehrkräften, die am 29. Februar 2008 einen Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt A Nr. 2 der Lehrer-Richtlinien der TdL haben, die Zulage nach § 2 Abs. 2 Buchstabe c des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte, und bei Lehrkräften die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Zulage wie die unter die Anlage 1a zum BAT fallenden Angestellten haben, diese Zulage in das Vergleichsentgelt eingerechnet.

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
1. Findet die KAVO vom 1. Februar 2008 für beide Beschäftigte Anwendung und hat einer der beiden im Januar 2008 keine Bezüge erhalten wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes, Sonderurlaubs, bei dem der Dienstgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen, erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zusätzlich zu ihrem bzw. seinem Entgelt den Differenzbetrag zwischen dem ihr bzw. ihm im Januar 2008 individuell zustehenden Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und 2 des Ortszuschlages und dem vollen Unterschiedsbetrag als Besitzstandszulage.
2. Hat die andere ortszuschlagsberechtigte Person im Januar 2008 aus den in Nr. 1 genannten Gründen keine Bezüge erhalten, erhält die oder der in das neue Entgeltsystem der KAVO übergeleitete Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter zusätzlich zu ihrem bzw. seinem Entgelt den vollen Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages als Besitzstandszulage.
3. Ist die andere ortszuschlagsberechtigte Person im Januar 2008 aus dem kirchlichen Dienst ausgeschieden, ist das Vergleichsentgelt unter Berücksichtigung der Stufe 2 des Ortszuschlages ab dem 1. Juli 2008 auf Antrag neu zu ermitteln; der Antrag muss bis spätestens 30. Juni 2009 gestellt werden.
4. Die Besitzstandszulage nach den Nrn. 1 und 2 oder das neu ermittelte Tabellenentgelt nach Nr. 3 wird auf einen bis zum 31. März 2009 zu stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) vom 1. Juli 2008 an gezahlt.
5. In den Fällen der Nrn. 1 und 2 wird bei Stufensteigerungen und Höhergruppierungen der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf die Besitzstandszulage angerechnet. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Nrn. 1 und 2 nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen. Die Besitzstandszulage nach den Nrn. 1 und 2 entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die andere Mitarbeiterin oder der andere Mitarbeiter die Arbeit wieder aufnimmt.

(3) Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf deren Arbeitsverhältnis am 31. Januar 2008 der MTArb Anwendung findet, wird der Monatstabellenlohn als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt. Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Erhalten Beschäftigte den Lohn nach § 23 Abs. 1 MTArb bildet dieser das Vergleichsentgelt.
(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Februar 2008 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung bzw. den Monatstabellenlohn der nächst höheren Lebensalterstufe bzw. Lohnstufen erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Januar 2008 erfolgt.
§ 3 Abs. 2 und 3 gilt bei der Bemessung des Vergleichsentgeltes entsprechend.
(5) Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten bestimmt.

Protokollerklärung zu § 4 Abs. 5:
Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitratierlich berechnet. Diese zeitratierliche Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrages (§ 4 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz) unterbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT.

(6) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht für alle Tage im Januar 2008 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen des § 27 Abschnitt A Abs. 7 BAT und § 27 Abschnitt B Abs. 3 Unterabsatz 4 BAT bzw. der entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter werden die Beschäftigten für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. Januar 2008 die Arbeit wieder aufgenommen.


§ 5
Stufenzuordnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für deren Arbeitsverhältnis am 31. Januar 2008 der BAT galt, werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der gemäß § 3 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet. Zum 1. Februar 2010 steigen diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die betragsmäßig nächst höhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Bestimmungen der KAVO. Für die Stufenzuordnung der Lehrkräfte im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT gilt die Entgelttabelle der Anlage 5b zur KAVO mit den Maßgaben des § 19. Das Entgelt der individuellen Zwischenstufe bzw. Endstufe für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter die Anlage 5b fallen, erhöht sich mit Wirkung vom 1. Februar 2008 um 2,9 v. H. und wird auf volle fünf Euro aufgerundet.

Protokollerklärung zu § 5 Absatz 1:
Das Entgelt der individuellen Zwischenstufe für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter die Anlage 5a fallen, erhöht sich zum 1. Februar 2008 um den Sockelbetrag von 50 Euro sowie anschließend um 3,1 v. H.

Protokollerklärung zu § 5 Absatz 1:
Das Entgelt der individuellen Zwischenstufe für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter die Anlage 5a fallen, erhöht sich zum 1. Januar 2009 um 2,8 v. H.

(2) Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor dem 1. Februar 2010 höhergruppiert (nach § 7 Abs. 1 und 3, 8 Abs. 3 Buchstabe a oder aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der KAVO. In den Fällen des Satzes 1 gilt § 21 Abs. 4 Satz 2 KAVO entsprechend. Werden Beschäftigte vor dem 1. Februar 2010 herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufen zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im Januar 2008 ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Abs. 1 Satz 4 und 5.
(3) 1Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der nach § 3 bestimmten Entgeltgruppe, werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abweichend von Abs. 1 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. 2Bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT gilt dabei die Entgelttabelle nach Anlage 5b zur KAVO mit den Maßgaben des § 19. 3Das Entgelt aus der individuellen Endstufe gilt als Tabellenentgelt im Sinne des § 19 des Teils I KAVO. 4Bei einer Höhergruppierung aus einer individuellen Endstufe werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend § 21 Abs. 4 des Teils I KAVO der Endstufe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet. 5Beträgt das Tabellenentgelt nach Satz 3 weniger als die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe und 2 Prozent der Endstufe der höheren Entgeltgruppe, wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in der höheren Entgeltgruppe erneut einer individuellen Endstufe zugeordnet. 6Das Entgelt der neuen individuellen Endstufe wird dabei festgesetzt auf die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe und 2 Prozent des Tabellenentgelts der Endstufe der höheren Entgeltgruppe. 7Der Betrag der individuellen Endstufe verändert sich um denselben Prozentsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.

Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 7:
Die Beträge der individuellen Endstufen erhöhen sich ab dem 1. März 2024 um 200 Euro und anschließend um 5,5 Prozent, mindestens aber um 340,00 Euro.


(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Tabellenentgelt in der Stufe 2, werden abweichend von Abs. 1 der Stufe 2 zugeordnet. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der KAVO.


§ 6
Stufenzuordnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Geltungsbereich des MTArb

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Geltungsbereich des MTArb werden entsprechend ihrer Beschäftigungszeit nach § 6 MTArb der Stufe der gemäß § 3 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle der Anlage 5a zur KAVO bereits seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte; Stufe 1 ist hierbei ausnahmslos mit einem Jahr zu berücksichtigen. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der KAVO.
(2) § 5 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2 gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Abs. 1 entsprechend.
(3) Ist das Tabellenentgelt nach Abs. 1 Satz 1 niedriger als das Vergleichsentgelt, werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet; § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Aufstieg aus der individuellen Zwischenstufe in die betragsmäßig nächst höhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe findet zu dem Zeitpunkt statt, zu dem sie gemäß Abs. 1 Satz 1 die Voraussetzungen für diesen Stufenaufstieg aufgrund der Beschäftigungszeit erfüllt haben. § 5 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.
(4) Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während ihrer Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der KAVO. § 21 Abs. 4 Satz 2 KAVO gilt entsprechend. Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während ihrer Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe herabgruppiert, erfolgt die Stufenzuordnung in der niedrigeren Entgeltgruppe, als sei die niedrigere Einreihung bereits im Januar 2008 erfolgt; der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach Abs. 3 Satz 2, ansonsten nach Abs. 1 Satz 2.


III. Besitzstandsregelungen


§ 7
Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus dem Geltungsbereich des BAT in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitet werden und
• die am 1. Februar 2008 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach Maßgabe des BAT die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben,
• bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, und
• bei denen zum Aufstiegszeitpunkt  keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fort-geltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten,
sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe der KAVO eingruppiert. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Vergütungsgruppe VIII BAT mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII BAT in die Entgeltgruppe 3 übergeleitet worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 3 Abs. 2. Erfolgt die Höhergruppierung vor dem 1. Februar 2010, gilt - gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Satzes 2 - § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die nach Maßgabe der Ziffern 1.2, 1.3 und 1.4 des Teils II der Anlage 4b ein doppelter Bewährungsaufstieg aus der Vergütungsgruppe IVb bis zur Vergütungsgruppe III vorgesehen ist und
• die am 1. Februar 2008 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach Maßgabe dieser Regelung die für eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IVa erforderliche Zeit der Bewährung zur Hälfte erfüllt haben,
• bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, und
• bei denen zum Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten,
sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe der KAVO eingruppiert
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus dem Geltungsbereich des BAT in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitet werden, und
• die am 1. Februar 2008 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben,
• in der Zeit zwischen dem 1. März 2008 und dem 31. Januar 2010 höhergruppiert wären,
• bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, und
• bei denen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten,
erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 4) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. Ein etwaiger Strukturausgleich wird ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt nicht mehr gezahlt. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach § 5 Abs. 1. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten die Abs. 1 bzw. 2 entsprechend für übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis spätestens 31. Dezember 2018 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Zeit zwischen dem 1. Februar 2010 und dem 31. Dezember 2018 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- oder Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und dem nach Absatz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit individueller Endstufe erhöht sich in diesen Fällen ihre individuelle Endstufe um den nach bisherigem Recht ermittelten Höhergruppierungsgewinn. § 5 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

Protokollerklärung zu Absatz 3:
Die Beträge der individuellen Zwischenstufe verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der KODA für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Prozentsatz; sie erhöhen sich ab dem 1. März 2024 um 200 Euro und anschließend um 5,5 Prozent, mindestens aber um 340,00 Euro.

(4) Ist bei einer Lehrkraft, die gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT fällt, eine Höhergruppierung nur vom Ablauf einer Bewährungszeit und von der Bewährung abhängig und ist am 1. Februar 2008 die Hälfte der Mindestzeitdauer für einen solchen Aufstieg erfüllt, erfolgt in den Fällen des Abs. 1 unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt der Aufstieg in die nächst höhere Entgeltgruppe. Abs. 1 Satz 2 und Höhergruppierungsmöglichkeiten durch entsprechende Anwendung beamtenrechtlicher Regelungen bleiben unberührt. In den Fällen des Abs. 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass anstelle der Höhergruppierung eine Neuberechnung des Vergleichsentgeltes nach Abs. 2 erfolgt. Abs. 3 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass in den Sätzen 1 und 2 anstelle des Datums 30. Juni 2014 das Datum 31. Oktober 2012 gilt.


§ 8
Vergütungsgruppenzulagen

(1) Aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen am 31. Januar 2008 nach der Vergütungsordnung zum BAT oder nach einer kirchlichen Rechtsnorm eine Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden, eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage nach Maßgabe dieser Vorschriften.
(2) Aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 31. Januar 2008 eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Fallgruppenaufstieg erreicht hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Zulage nach bisherigem Recht zugestanden hätte, eine Besitzstandszulage. Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich nach dem Betrag, der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn diese bereits am 31. Januar 2008 zugestanden hätte. Voraussetzung ist, dass
• am 1. Februar 2008 die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit nach Maßgabe des § 23 b Abschnitt A BAT oder nach einer kirchlichen Bestimmung zur Hälfte erfüllt ist,
• zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten und
• bis zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die zu der Vergütungsgruppenzulage geführt hätte.
(2a) Absatz 2 gilt entsprechend für übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis spätestens 31. Dezember 2016 wegen Erfüllung der erforderlichen Bewährung oder Tätigkeit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppenzulage erfüllt hätten, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit am Stichtag nicht erfüllt ist.
(3) Für aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 31. Januar 2008 im Anschluss an einen Fallgruppenaufstieg eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten, gilt Folgendes:
a. In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den Fallgruppenaufstieg am 31. Januar 2008 noch nicht erreicht haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe der KAVO eingruppiert; § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage steht nicht zu.
b. Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg am 31. Januar 2008 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Februar 2008 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt sein muss oder die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2016 erworben worden wäre. Im Fall des Satzes 1 2. Alternative wird die Vergütungsgruppenzulage gewährt.
c. Wäre im Fall des Buchstaben a nach bisherigem Recht der Fallgruppenaufstieg spätestens am 31. Januar 2010 erreicht worden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Februar 2010 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg erreicht sein muss und die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 30. Juni 2016 erworben worden wäre.

(4) Die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchstabe b wird so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Recht weiterhin bestehen. Sie verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.

Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 1:
Unterbrechungen wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes, Sonderurlaubs, bei dem der Dienstgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen sowie wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sind unschädlich. In den Fällen, in denen eine Unterbrechung aus den in Satz 1 genannten Gründen nach dem 31. Januar 2008 und vor dem 1. Juli 2008 endet, wird eine Besitzstandszulage nach § 8 Absatz 1, 2 oder 3 Buchstabe b oder c vom 1. Juli 2008 an gezahlt.

Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 2:
1. Für Lehrkräfte, die unter die den Geltungsbereich der Anlage 5b fallen, erhöht sich die Besitzstandszulage ab ab 1. Januar 2019 um 3,2 v. H., ab 1. Januar 2020 um 3,2 v.H.  und ab 1. Januar 2021 um 1,4 v. H.
2. Die Besitzstandszulage erhöht sich am 1. März 2024 um 11,5 Prozent.

(5) Die Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten bestimmt sich dem Grunde und der Höhe nach der Ziffer 11.1 des Teils II der Anlage 4b zur KAVO.


§ 9
Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen am 31. Januar 2008 eine Zulage nach § 24 BAT zusteht, erhalten nach Überleitung in die KAVO eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 31. Januar 2010 hinaus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 1. Februar 2010 die Regelungen der KAVO über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung. Für eine vor dem 1. Februar 2008 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für die am 31. Januar 2008 wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 bzw. 2 BAT noch keine Zulage gezahlt wird, gilt Satz 1 und 2 ab dem Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre. Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 9 MTArb entsprechend; bei Vertretung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters bemisst sich die Zulage nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Lohn nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a MTArb und dem im Januar 2008 ohne Zulage zustehenden Lohn. Sätze 1 bis 4 gelten bei besonderen Vorschriften über die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten entsprechend. Die Zulage nach Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. Ist Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die eine Besitzstandszulage nach Satz 1 erhalten, die anspruchsbegründende Tätigkeit bis zum 31. Januar 2010 dauerhaft übertragen worden oder wird sie ihnen übertragen, erhalten sie eine persönliche Zulage. Die Zulage nach Satz 7 wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Tätigkeit gezahlt. Die Höhe der Zulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem am 1. Februar 2008 nach § 5 oder § 6 zustehenden Tabellenentgelt oder Entgelt nach einer individuellen Zwischen- oder Endstufe einschließlich der Besitzstandszulage nach Satz 1 und dem Tabellenentgelt nach der Höhergruppierung. Allgemeine Entgeltanpassungen, Erhöhungen des Entgelts durch Stufenaufstiege und Höhergruppierungen sowie Zulagen gemäß § 18 Absatz 2 KAVO und gemäß § 22a KAVO sind auf die persönliche Zulage in voller Höhe anzurechnen.

Protokollerklärung zu Satz 9:
Die Anrechnung umfasst auch entsprechende Entgeltsteigerungen, die nach dem 31. Januar 2008 und vor dem 1. Juli 2008 erfolgt sind.


§ 10
Kinderbezogene Entgeltbestandteile

(1) Für im Januar 2008 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT oder MTArb in der für Januar 2008 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im kirchlichen oder öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im kirchlichen oder öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter dem Dienstgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Protokollerklärung zu Absatz 1:
1. Ist die andere Person im Januar 2008 aus dem kirchlichen oder öffentlichen Dienst ausgeschieden und entfiel aus diesem Grund der kinderbezogene Entgeltbestandteil, entsteht der Anspruch auf die Besitzstandszulage bei der oder dem in die KAVO übergeleiteten Mitarbeiterin oder Mitarbeiter.
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Januar 2008 keinen kinderbezogenen Entgeltanteil erhalten haben, weil sie nicht zum Kindergeldberechtigten bestimmt waren, haben Anspruch auf die Besitzstandszulage, wenn sie bis zum 31. März 2009 einen Berechtigtenwechsel beim Kindergeld zu ihren Gunsten vornehmen. Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bereits im Januar 2008 Anspruch auf Kindergeld gehabt.
3. Bei Tod der oder des Kindergeldberechtigten wird ein Anspruch nach Absatz 1 für die andere oder den anderen in die KAVO übergeleitete Mitarbeiterin oder Mitarbeiter auch nach dem 1. Februar 2008 begründet. Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte sie oder er bereits im Januar 2008 Anspruch auf Kindergeld gehabt.
4. In den Fällen der Nrn. 1 und 2 wird die Besitzstandszulage auf einen bis zum 31. März 2009 zu stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) vom 1. Juli 2008 bzw. in den Fällen der Ziffer 2 frühestens von dem Zeitpunkt des Berechtigtenwechsels beim Kindergeld an gezahlt. In den Fällen der Nr. 3 wird die Besitzstandszulage auf schriftlichen Antrag ab dem ersten Tag des Monats, der dem Sterbemonat folgt, frühestens jedoch ab dem 1. Juli 2008, gezahlt. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 3 nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen.

(2) Die Besitzstandszulage nach Abs. 1 Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die KAVO für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. Ansprüche nach Abs. 1 können für Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr durch Vereinbarung mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter abgefunden werden.

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 1:
Die generelle Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit zum 1. Januar 2009 führt nicht zu einer Veränderung der Besitzstandszulage, sofern als Besitzstandszulage die kinderbezogenen Entgeltbestandteile aufgrund vor dem 1. Februar 2008 anzuwendender Konkurrenzregelungen (§ 29 Abschn. B Absatz 6 BAT) in ungekürzter Höhe zustehen.

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
1. Die Besitzstandszulage für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter die Anlage 5a fallen, erhöht sich am 1. März 2024 um 11,5 Prozent.
2. Für Lehrkräfte, die unter den Geltungsbereich der Anlage 5b fallen, erhöht sich die Besitzstandszulage ab 1. Januar 2019 um 3,2 Prozent, ab 1. Januar 2020 um 3,2 Prozent und ab 1. Januar 2021 um 1,4 Prozent.
3. 1Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den Anwendungsbereich des Abschnitts II Teil A der Anlage 14 zur KAVO fallen, beträgt die Besitzstandszulage gemäß Abschnitt II Teil A Ziffer 3 Buchstabe b, Doppelbuchstabe ee der Anlage 14 zur KAVO ab dem 1. April 2022 128,21 Euro und ab dem 1. März 2024 142,95 Euro. ²Bei Teilzeitbeschäftigung steht die Besitzstandszulage aus Ziffer 3 Satz 1 anteilig zu.
4. Die Regelungen in Ziffer 1 und 3 treten rückwirkend zum 01.03.2018 in Kraft, die Regelungen in Ziffer 2 treten rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
a. zwischen dem 1. Februar 2008 und dem 31. März 2008 geborene Kinder der übergeleiteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
b. die Kinder von bis zum 31. März 2008 in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Auszubildenden sowie Praktikantinnen und Praktikanten aus tarifvertraglich geregelten Beschäftigungsverhältnissen, soweit diese Kinder vor dem 1. April 2008 geboren sind.


§ 11
Strukturausgleich

(1) Aus dem Geltungsbereich des BAT  übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten einen nicht dynamischen Strukturausgleich ausschließlich in den in Anlage 13b  aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt. Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensaltersstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. Februar 2008, sofern in Anlage 13b nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
(2) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im Februar 2010, sofern in der Anlage 13b nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Strukturausgleich anteilig zu (§ 27 Abs. 2 KAVO). Bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ändert sich der Strukturausgleich entsprechend.
(4) 1Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet. 2Dies gilt auch, wenn die Höhergruppierung aufgrund der Überleitung von Beschäftigten in die Anlage 4d gemäß § 2 Absatz 2 der Anlage 4d erfolgt. 3Für Lehrkräfte der Anlage 4d in einer der Entgeltgruppen 9a bis 15 wird bei Erreichen der Stufe 6 auch der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 5 und Stufe 6 auf den Strukturausgleich angerechnet. 4Für die Dauer der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit wird die Zulage nach § 18 Abs. 2 des Teils I der KAVO auf den Strukturausgleich angerechnet. 5Entsprechendes gilt für die Zulage in den Fällen der Übertragung einer Führungsposition auf Probe nach § 37 des Teils I der KAVO und auf Zeit nach § 38 des Teils I der KAVO.
(5) Einzelvertraglich kann der Strukturausgleich abgefunden werden.

Protokollerklärung zu § 11:
Für Lehrkräfte, die unter die Anlage 5b fallen, gelten die Tabellenwerte der Anlage 3 zum „Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder)“ entsprechend, soweit sie von den Tabellenwerten der Anlage 13b abweichen oder diese ergänzen.


§ 12
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, für die bis zum 31. Januar 2008 § 71 BAT gegolten hat und die nicht in einer privaten Krankenversicherung versichert sind, wird abweichend von § 25 Abs. 2 KAVO für die Dauer des über den 31. Januar 2008 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses der Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem festgesetzte Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und dem Nettoentgelt (§ 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 KAVO) gezahlt. Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte  Krankengeld. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kran-kenversicherung befreit sind, werden bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses diejenigen Leistungen zugrunde gelegt, die ihnen als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des Abs. 1 erhalten längstens bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn ihrer über den 31. Januar 2008 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit oder Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ihr Entgelt nach § 24 KAVO fortgezahlt. Tritt nach dem 1. Januar 2008 Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit ein, werden die Zeiten der Entgeltfortzahlung nach Satz 1 auf die Fristen gemäß § 25 KAVO angerechnet.
(3) Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, für die bis zum 31. Januar 2008 § 71 BAT gegolten hat und die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, wird anstelle des Krankengeldzuschusses nach § 25 Abs. 2 und 3 KAVO für die Dauer des über den 31. Dezember 2007 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses das Entgelt nach § 24 KA VO bis zur Dauer von 26 Wochen gezahlt. § 25 Abs. 4 KA VO findet auf die Entgeltfortzahlung nach Satz 1 entsprechende Anwendung. Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Sinne des Satzes 1 nicht mindestens vier Wochen wieder gearbeitet und wird sie oder er aufgrund derselben Ursache erneut arbeitsunfähig, wird das Entgelt nach § 24 KAVO insgesamt nur für die nach Satz 1 maßgebende Zeit gezahlt.
Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in dem Fall, in dem die erste Arbeitsunfähigkeit durch einen bei dem Dienstgeber erlittenen und anerkannten Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Dienstgeber zugezogene und anerkannte Berufskrankheit verursacht wurde, vor Ablauf der Bezugsfrist von 26 Wochen die Arbeit wieder aufgenommen und wird sie oder er vor Ablauf von sechs Monaten aufgrund desselben Arbeitsunfalls oder derselben Berufskrankheit erneut arbeitsunfähig, wird der Ablauf der Bezugsfrist, wenn dies für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter günstiger ist, um die Zeit der Arbeitsunfähigkeit hinausgeschoben.
Die Sätze 1 und 4 gelten entsprechend für bisher unter § 71 BAT fallende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
Auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters im Sinne des Satzes 5 finden die Bestimmungen des § 25 der KAVO insgesamt oder nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Anwendung. Der Antrag ist spätestens bis zum 30. Juni 2008 zu stellen.

Protokollerklärung zu § 12:
Ansprüche aufgrund von Regelungen für die Gewährung von Beihilfen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Krankheitsfall bleiben für übergeleitete Beschäftigte, die am 31. Januar 2008 noch Anspruch auf Beihilfe haben, unberührt. Änderungen von Beihilfevorschriften für Beamte kommen zur Anwendung, soweit auf  Landesvorschriften Bezug genommen wird.

Protokollerklärung zu § 12 Absatz 3 Unterabsatz 1:
Auf die vier Wochen wird ein Erholungsurlaub (einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubes) angerechnet, den die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach der Arbeitsaufnahme angetreten hat, weil dies im Urlaubsplan vorgesehen war oder der Dienstgeber dies verlangt hat.


§ 13
Beschäftigungszeit

(1) Für die Dauer des über den 31. Januar 2008 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Februar 2008 nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 40 Abs. 3 KAVO berücksichtigt.
(2) Für die Anwendung des § 28 Abs. 2 KAVO  werden die bis zum 31. Januar 2008 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe
• des § 39 BAT anerkannte Dienstzeit,
• des § 45 MTArb anerkannte Jubiläumszeit
sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 40 Abs. 3 KAVO berücksichtigt.


§ 14
Urlaub

(1) Für eine Übertragung von Urlaub auf das Kalenderjahr 2009 sowie für die Bemessung des entsprechenden Urlaubsentgelts gelten die Regelungen der KAVO.
(2) Aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppen I und Ia, die für das Urlaubsjahr 2008 einen Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub erworben haben, behalten bei einer Fünftagewoche diesen Anspruch für die Dauer des über den 31. Januar 2008 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Die Urlaubsregelungen der KAVO bei abweichender Verteilung der Arbeitszeit gelten entsprechend.


§ 15
Abgeltung

Durch Vereinbarung mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter können Entgeltbestandteile aus Besitzständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert bzw. abgefunden werden. § 19 Abs. 2 Satz 3 und § 11 Abs. 5 bleiben unberührt.


IV. Sonstige abweichende oder ergänzende Bestimmungen


§ 16
- nicht besetzt -


§ 17
- nicht besetzt - 


§ 18
- nicht besetzt -


§ 19
Anwendung der Entgelttabelle auf Lehrkräfte

(1) Für übergeleitete und für ab 1. Februar 2008 neu angestellte Lehrkräfte, die gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT fallen, gilt die Entgelttabelle gemäß Anlage 5b der KAVO bis zum 31. Dezember 2016 mit der Maßgabe, dass die Tabellenwerte
• der Entgeltgruppen 5 – 8 um 64,00 € und
• der Entgeltgruppen 9 – 13 um 72,00 €
vermindert werden; die verminderten Tabellenwerte sind auch maßgebend für die Zuordnung der Lehrkräfte in die individuelle Zwischenstufe bzw. individuelle Endstufe am 1. Februar 2008. Satz 1 gilt nicht für Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Einstellung als Studienrat nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesG erfüllen und für übergeleitete Lehrkräfte, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Zulage wie die unter die Anlage 1a  BAT fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben.
(2) Die Beträge nach Abs. 1 Satz 1 vermindern sich bei jeder nach dem 1. Februar 2008 wirksam werdenden allgemeinen Tabellenanpassung in
• den Entgeltgruppen 5 – 8 um 6,40 € und
• den Entgeltgruppen 9 – 13 um 7,20 €.

Protokollerklärung zu § 19:
Die Verminderungsbeträge nach Absatz 1 betragen

in den Entgeltgruppen vom 1.3.2015 bis 29.02.2016 vom 01.03.2016 bis 31.12.2016
  Euro Euro
5 bis 8 12,80 6,40
9 bis 13 14,40 7,20


§ 20
Jahressonderzahlung

(aufgehoben)


§ 21
Abrechnung unständiger Bezügebestandteile

(aufgehoben)


§ 22 Bereitschaftszeiten

Nr. 3 SR 2r BAT für Hausmeister und entsprechende Tarifregelungen für Beschäftigtengruppen mit Bereitschaftszeiten innerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit gelten fort. Dem Anhang zu § 11 KAVO widersprechende Regelungen zur Arbeitszeit sind bis zum 31. Mai 2008 entsprechend anzupassen.

 

V. Überleitung der Lehrkräfte, die nicht beamtenähnlich beschäftigt sind, in die Anlage 4d


§ 23
Geltungsbereich

Für in die KAVO übergeleitete und für zwischen dem 1. Februar 2008 und dem 31. Juli 2016 neu eingestellte Lehrkräfte gelten für Eingruppierungen ab dem 1. August 2016 die Ziffer 3 der Anhänge zu den Regelungen der KAVO sowie die Anlage 4d zur KAVO. Hängt die Eingruppierung nach Satz 1 von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. August 2016 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Anlage 4d zur KAVO bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.


§ 24
Überleitung

(1) In die KAVO übergeleitete und ab dem 1. Februar 2008 neu eingestellte Lehrkräfte,

• deren Arbeitsverhältnis zum Bistum Trier über den 31. Juli 2016 hinaus fortbesteht, und
• die am 1. August 2016 unter den Geltungsbereich der KAVO fallen,

sind – jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit – zum 1. August 2016 in die Anlage 4d zur KAVO übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt. Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe in Abweichung von Ziffer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb der Anhänge zu den Bestimmungen der KAVO und § 20 Absatz 3 Satz 1 KAVO besondere Stufenregelungen geknüpft waren, gelten diese für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit fort. Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eine Zulage geknüpft war, wird diese weitergewährt, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Zulage erfüllt sind.

Protokollerklärung zu § 24 Absatz 1 Satz 1 und 2:
Bisherige Entgeltgruppe ist die Entgeltgruppe, die sich aufgrund der Regelungen in
• den Lehrer-Richtlinien der TdL oder
• landesspezifischen Eingruppierungsregelungen
ergibt, die am 31. Juli 2016 auf das Arbeitsverhältnis der Lehrkraft anzuwenden sind. Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe der KAVO nach der Anlage 13a Teil C gilt als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Anlage 4d nicht statt.

Protokollerklärung zu § 24 Absatz 1 Satz 3:
Die Höhe der jeweiligen Zulage entspricht der Höhe der vergleichbaren Zulage nach den jeweiligen landesrechtlichen Besoldungsregelungen (Rheinland-Pfalz und Saarland).

(2) Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 nach der Anlage 4d eine höhere Entgeltgruppe, sind die Lehrkräfte auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach Ziffer 3 der Anhänge zu den Regelungen der KAVO ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 21 Absatz 4 i. V. m. Ziffer 7 Buchstabe b der Anhänge zu den Regelungen der KAVO). War die Lehrkraft in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet. Satz 1 gilt für den erstmaligen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage entsprechend. Satz 1 gilt für den Anspruch auf die Angleichungszulage (Anhang zur Anlage 4d zur KAVO) entsprechend.

Protokollerklärung zu § 24 Absatz 2 Satz 1:
Die Regelung gilt auch im Falle des Wechsels von einem Eingruppierungsmerkmal der Entgeltgruppe 9 mit dem Zusatz „Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6” in ein Eingruppierungsmerkmal der Entgeltgruppe 9 ohne Zusatz.

(3) Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 und/oder nach Absatz 2 Satz 4 kann nur bis zum 31. Juli 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. August 2016 zurück; nach dem Inkrafttreten der Anlage 4d eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Absatz 2 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. August 2016, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. August 2016 zurück.

(4) Der Antrag nach Absatz 2 Satz 5 kann nur bis zum 31. Juli 2018 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. August 2017 zurück. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. August 2017, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. August 2017 zurück. Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 nach der Anlage 4d zur KAVO ein Anspruch auf eine höhere Entgeltgruppe (Absatz 2 Satz 1) oder auf eine Entgeltgruppenzulage (Absatz 2 Satz 4) und bestünde nach entsprechender Eingruppierung Anspruch auf eine Angleichungszulage (Absatz 2 Satz 5) ab 1. August 2017, gilt im Falle eines nicht ausgeübten Antragsrechts nach Absatz 2 Satz 1 bzw. Satz 4 ein Antrag nach Absatz 2 Satz 5 als Antrag nach Absatz 2 Satz 1 bzw. Satz 4, der auf den 1. August 2016 zurückwirkt.

(5) Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 aufgrund einer Änderung der jeweiligen landesrechtlichen Besoldungsregelungen (Rheinland-Pfalz oder Saarland) für die vergleichbare beamtete Lehrkraft eine höhere Besoldungsgruppe, sind die Lehrkräfte, die keinen Antrag nach Absatz 2 gestellt haben, auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach Ziffer 3 der Anhänge zu den Regelungen der KAVO ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 21 Absatz 4 i. V. m. Ziffer 7 Buchstabe b der Anhänge zu den Regelungen der KAVO). War die Lehrkraft in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet. Satz 1 gilt für den erstmaligen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage entsprechend.

(6) Der Antrag nach Absatz 5 Satz 1 und/oder nach Absatz 5 Satz 4 kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den Tag des Inkrafttretens zurück; danach eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Absatz 5 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. Ruht das Arbeitsverhältnis am Tag des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den Tag des Inkrafttretens der Gesetzesänderung zurück.

 

§ 25
Maßgabe zur Anwendung des § 16 Absatz 6 der Anlage 13 zur KAVO

In den Fällen des § 20 Absatz 2a Satz 2 KAVO kann die Eingruppierung auch über den 31. Juli 2016 hinaus unter Anwendung der Anlage 13 in die im unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 13a, § 7 Absatz 1 und 3 oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entgeltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. Februar 2008 begründet worden ist und derselben Ausgangsvergütungsgruppe zugeordnet war; im vorhergehenden Arbeitsverhältnis noch nicht vollzogene Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstiege werden in dem neuen Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt. Unterbrechungen bis zu sechs Monaten bleiben unschädlich.

 

VI. Überleitung von Lehrkräften, die unter den Geltungsbereich der Anlage 5b fallen, aus der bisherigen Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppen 9a und 9b am 1. Januar 2019 

§ 26

(1) Lehrkräfte der Entgeltgruppe 9, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten,
- deren Arbeitsverhältnis zum Bistum Trier über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht, und
- die am 1. Januar 2019 unter den Geltungsbereich der KAVO fallen,
sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet.

(2) Lehrkräfte der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit in der Stufe 3 von sieben Jahren
- deren Arbeitsverhältnis zum Bistum Trier über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht,
und
- die am 1. Januar 2019 unter den Geltungsbereich der KAVO fallen,
sind in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. Sie sind wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit unter Mitnahme der Restzeit zugeordnet:

bisherige Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)

neue Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)

1 / 1 / R

1 / 1 / R

2 / 1 / R

2 / 1 / R

2 / 2 / R

2 / 2 / R

3 / 1 / R

3 / 1 / R

3 / 2 / R

3 / 2 / R

3 / 3 / R

3 / 3 / R

3 / 4 / R

4 / 1 / R

3 / 5 / R

4 / 2 / R

3 / 6 / R

4 / 3 / R

3 / 7 / R

4 / 4 / R

4 / 1 / R

5 / 1 / R

4 / 2 / R

5 / 2 / R

4 / 3 / R

5 / 3 / R

4 / 4 / R

5 / 4 / R

4 / 5 / R

5 / 5 / R

4 / 6 und weitere

6


Lehrkräfte, die in die Entgeltgruppe 9a Stufe 3 übergeleitet werden, erhalten bis zur Zuordnung zur Stufe 4 das Entgelt der Stufe 4.


(3) Lehrkräfte der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit in der Stufe 2 von fünf Jahren
– deren Arbeitsverhältnis zum Bistum Trier über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht, und
– die am 1. Januar 2019 unter den Geltungsbereich der KAVO fallen,
sind in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. Sie sind wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit ggf. unter Mitnahme der Restzeit zugeordnet:

bisherige Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)

neue Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)

1 / 1 / R

1 / 1 / R

2 / 1 / R

2 / 1 / R

2 / 2 / R

2 / 2 / R

2 / 3 / R

3 / 1 / R

2 / 4 / R

3 / 2 / R

2 / 5 / R

3 / 3 / R

3 / 1 / R

4 / 1 / R

3 / 2 / R

4 / 2 / R

3 / 3 / R

4 / 3 / R

3 / 4 / R

4 / 4 / R

3 / 5 / R

5 / 1 / -

3 / 6 / R

5 / 1 / -

3 / 7 / R

5 / 1 / -

3 / 8 / R

5 / 1 / -

3 / 9 / R

5 / 1 / -

4 / 1 / R

5 / 1 / R

4 / 2 / R

5 / 2 / R

4 / 3 / R

5 / 3 / R

4 / 4 / R

5 / 4 / R

4 / 5 / R

5 / 5 / R

4 / 6 und weitere

6

(4) Lehrkräfte im Sinne der Absätze 1 bis 3 in einer individuellen Endstufe werden einer neuen individuellen Endstufe zugeordnet, die der nach bisherigem Recht für Januar 2019 zustehenden individuellen Endstufe entspricht; § 5 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2.

 

VII. Überleitung in die ab dem 1. Januar 2019 geltende Fassung der Anlage 4a


§ 27
Grundsatz

1Für die in die KAVO übergeleiteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 1 Abs. 1) sowie für die in der Zeit vom 01. Februar 2008 und dem 31. Dezember 2018 neu eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 1 Abs. 2), deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht, gelten ab dem 1. Januar 2019 für Eingruppierungen § 16 und § 17 des Teils I KAVO in Verbindung mit der Anlage 4a. 2Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zum 1. Januar 2019 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Anlage 4a übergeleitet. 


§28
Besitzstandsregelungen

(1) 1Die Überleitung erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. 2Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Anlage 4a in der Fassung vom 1. Januar 2019 nicht statt. 

Protokollerklärung zu Absatz 1: 
Die Zuordnung zu der Entgeltgruppe nach den Anlagen 13 a und 13c in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung gilt als Eingruppierung.

(2) Hängt die Eingruppierung nach § 16 und § 17 des Teils I der KAVO in Verbindung mit der Anlage 4a von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. Januar 2019 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn § 16 und § 17 des Teils I der KAVO in Verbindung mit der Anlage 4a bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätten.

(3) 1Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe besondere Entgeltbestandteile geknüpft waren und diese in der Anlage 4a der KAVO nicht oder in geringerer Höhe entsprechend vereinbart sind, wird die hieraus am 1. Januar 2019 bestehende Differenz unter den bisherigen Voraussetzungen als Besitzstandszulage so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert auszuüben ist und die Voraussetzungen für den besonderen Entgeltbestandteil nach bisherigem Recht weiterhin erfüllt sind. 2Die Differenz verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der KODA für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Prozentsatz.

Protokollerklärung zu Absatz 3:
Der Betrag der Differenz nach Satz 2 erhöht sich am 1. März 2024 um 11,5 Prozent.

(4) Abweichend von Absatz 3 bestimmt sich die Zahlung der Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage nach § 8.

(5) Bei Veränderungen der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters ändert sich die Besitzstandszulage entsprechend.

(6) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2018 nach § 3 Absatz 1 Buchst. a der Anlage 3 zum BAT von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit sind, bleiben für die Dauer ihres über den 31. Dezember 2018 hinaus zu demselben Arbeitgeber fortbestehenden Arbeitsverhältnisses von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit.


§29
Höhergruppierungen

 (1) 1Ergibt sich nach der Anlage 4a in der Fassung vom 1. Januar 2019 eine höhere Entgeltgruppe, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 16 des Teils I KAVO ergibt. 2Der Antrag kann nur bis zum 30. Juni 2022 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2019 zurück; nach dem Inkrafttreten der Anlage 4a in der Fassung vom 1. Januar 2019 eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach den Absätzen 2 bis 5 unberücksichtigt. 3Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2021, beginnt die Frist von einem Jahr nach Satz 2 mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit, sie endet jedoch nicht vor dem 30. Juni 2022; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2019 zurück. 
(2) 1Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 21 Abs. 4 des Teils I KAVO in der bis zum 28. Februar 2019 geltenden Fassung). 2War die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie bzw. er abweichend von Satz 1 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet. 
(3) 1Sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Besitzstandszulage nach § 8 erhalten, auf Antrag nach Absatz 1 höhergruppiert, entfällt die Besitzstandszulage rückwirkend ab dem 1. Januar 2019. 2Abweichend von Absatz 2 Satz 1 wird für die Anwendung des § 21 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Teils I KAVO in der bis zum 28. Februar 2019 geltenden Fassung zu dem jeweiligen bisherigen Tabellenentgelt die wegfallende Zulage hinzugerechnet und anschließend der Unterschiedsbetrag ermittelt. 

Protokollerklärung zu Absatz 3:
Im Falle einer Höhergruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Besitzstandszulage nach § 8 nur in der Ausgangsentgeltgruppe dem Tabellenentgelt hinzugerechnet.


§ 
30 
Besondere Überleitungsregelungen

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Anspruch auf die bisherige Zulage nach § 16 Abs. 7 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 14 übergeleitet.
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten, sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet.
(3) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9, für die gemäß des Anhangs zu § 20 des Teils I der KAVO in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung die Stufe 5 Endstufe ist, sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. 2Ist bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die am 31. Dezember 2018 der Stufe 4 zugeordnet sind, bei der Überleitung am 1. Januar 2019 in die Entgeltgruppe 9a die Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 5 erfüllt, werden sie der Stufe 5 zugeordnet. 3Ist in der bisherigen Stufe 4 eine über vier Jahre hinausgehende Stufenlaufzeit zurückgelegt, wird die darüber hinaus zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der Stufe 5 der Entgeltgruppe 9a angerechnet.
4Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aus der Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet werden und aufgrund der Überleitung ein geringeres Tabellenentgelt erhalten, wird eine Besitzstandzulage gewährt. 5Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem am 1. Dezember 2018 zustehenden Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach der Überleitung zum 1. Januar 2019. 6Änderungen im Beschäftigungsumfang sind bei der Berechnung der Zulage entsprechend zu berücksichtigen. 7Allgemeine Entgeltanpassungen, Erhöhungen des Entgeltes durch Stufenaufstiege und Höhergruppierungen sowie Zulagen gemäß § 18 Abs. 2 KAVO sind auf die Besitzstandszulage in voller Höhe anzurechnen.

Protokollerklärung zu den Absätzen 2 und 3:
Die Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe bleibt unberührt.

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 7: 
Die Anrechnung umfasst auch entsprechende Entgeltanpassungen, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Dezember 2020 erfolgt sind. 

(4) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9, für die gemäß des Anhangs zu § 20 des Teils I KAVO in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung die Stufe 4 Endstufe ist, sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. 
(5) Fallen am 1. Januar 2019 ein Stufenaufstieg und die Höhergruppierung nach § 29 Abs. 1 zusammen, erfolgt erst der Stufenaufstieg und anschließend die Höhergruppierung.
(6) 1Bei Höhergruppierungen nach § 29 Abs. 1 wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich nach § 11 angerechnet. 2Dies gilt auch für Höhergruppierungen in die Entgeltgruppe 9c. 3Eine Überleitung in die Entgeltgruppen 9a, 9b oder 14 nach den Absätzen 1 bis 4 gilt nicht als Höhergruppierung.