§ 25

Entgelt im Krankheitsfall

(1) 1Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 24. 2Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 3Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung im Sinne von § 3a und 9 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.


(2) 1Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. 2Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 24 (mit Ausnahme der Leistungen nach § 28 Absatz 1); bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen. 3Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen. 4Bei Teilzeitbeschäftigten ist das nach Satz 3 bestimmte fiktive Krankengeld entsprechend § 27 Absatz 2 zeitanteilig umzurechnen.

Protokollerklärung zu § 25 Absatz 2:
Im Falle der Arbeitsverhinderung nach § 3a EFZG stehen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers das Krankengeld nach § 44a SGB V oder die tatsächlichen Leistungen des privaten Krankenversicherungsträgers oder des Beihilfeträgers gleich.


(3) 1Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 40 Abs. 3)

  • von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
  • von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche

seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. 2Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.

(4) 1Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt; § 8 EFZG bleibt unberührt. 2Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finanziert ist. 3Innerhalb eines Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz 1 und 2 insgesamt längstens bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fristen bezogen werden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz 1 ergebende Anspruch. 4Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; soweit es sich nicht um öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsansprüche auf Rente handelt, gehen die Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insoweit auf den Arbeitgeber über. 5Der Dienstgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat dem Dienstgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt.

(5) 1Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, für die bis zum 31. Januar 2008 der § 29 KAVO in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung gegolten hat, wird anstelle des Krankengeldzuschusses nach Absatz 2 und Absatz 3 für die Dauer des über den 31. Januar 2008 hinaus fortbestehenden ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses der Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Nettoentgelt und der um die gesetzlichen Beitragsanteile der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zur Sozialversicherung verminderten Leistungen des Sozialleistungsträgers für die Dauer von

  1. längstens bis zum Ende der 13. Woche bei einer Beschäftigung von mehr als einem Jahr und
  2. längstens bis zum Ende der 26. Woche bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Jahren

gezahlt.
2Auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters im Sinne des Satzes 1 finden die Bestimmungen des § 25 mit Ausnahme dieses Absatzes Anwendung. Der Antrag ist spätestens bis zum 30. Juni 2008 zu stellen.

(6) Die Regelungen des § 56 Nr. 2 der KAVO in der Fassung bis zum 31. Januar 2008 bleiben unberührt.

 

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