1. Anhang zu § 11

Die berufsgruppenspezifischen Regelungen zur Arbeitszeit für die nachfolgend aufgeführten Berufsgruppen bleiben unberührt:

a. Hausmeisterinnen und Hausmeister

Für Hausmeisterinnen und Hausmeister, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende besondere Regelungen zu § 11:

Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 11 Abs. 1 nicht überschreiten. Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die Hausmeisterin oder der Hausmeister am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Dienstgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbstständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.


b. Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten

Es gelten die entsprechenden Regelungen des Statutes für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten im Bistum Trier.


c. Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten

Es gelten die entsprechenden Regelungen des Statutes für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Bistum Trier.


d. Liturgischer Bereich

Es gelten die Regelungen der „Ordnung für den Arbeitsschutz im Liturgischen Dienst“ gemäß Beschluss der Zentral-KODA vom 1. Juli 2004 (KA 2004 Nr. 220)*.

____________
* Vgl. HdR Ziffer 657.3


e. (nicht besetzt)


f. Beschäftigte im Erziehungsdienst

1Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Erziehungsdienst werden – soweit gesetzliche Regelungen bestehen, zusätzlich zu diesen gesetzlichen Regelungen – im Rahmen der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalenderjahr 30 Stunden für Zwecke der Vorbereitung und Qualifizierung verwendet. 2Bei Teilzeitbeschäftigten gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Stundenzahl nach Satz 1 in dem Umfang, der dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht, reduziert. 3Im Erziehungsdienst tätig sind insbesondere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger bzw. Sozialassistentinnen und Sozialassistenten, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger, als Leiterinnen und Leiter oder ständige Vertreterinnen und Vertreter von Leiterinnen und Leitern von Kindertagesstätten sowie andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit erzieherischer Tätigkeit in der Erziehungs- oder Eingliederungshilfe.

Protokollerklärung zu Satz 3:

Soweit Berufsbezeichnungen aufgeführt sind, werden auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfasst, die eine entsprechende Tätigkeit ohne staatliche Anerkennung oder staatliche Prüfung ausüben.

g. Rufbereitschaft in der Krankenhausseelsorge

Für pastorale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Krankenhausseelsorge beschäftigt sind, dürfen im Kalendermonat nicht mehr als 16 Rufbereitschaften von jeweils bis zu 14 Stunden angeordnet werden. Die Zahl der Rufbereitschaftsdienste darf nur überschritten werden, wenn wegen der Inanspruchnahme von Urlaub oder wegen Krankheit einer weiteren Mitarbeiterin oder eines weiteren Mitarbeiters ansonsten die Versorgung der Patientinnen und Patienten nicht sichergestellt wäre. Die anfallenden Rufbereitschaften sollen auf die an der Rufbereitschaft teilnehmenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gleichmäßig verteilt werden.


h. Fahrerinnen und Fahrer im Bischöflichen Generalvikariat

aa. Die Arbeitszeit der Fahrerinnen und Fahrer umfasst Lenkzeiten, Vor- und Abschlussarbeiten, Reparaturarbeiten, Wagenpflege, Wartezeiten, Wartungsarbeiten und sonstige Arbeit. Die höchst zulässige Arbeitszeit richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes und beträgt im kalenderhalbjährigen Durchschnitt wöchentlich 48 Stunden. Sie wird in der Regel auf sechs Tage verteilt.

Protokollnotiz zu Doppelbuchstabe aa Satz 1:
Sonstige Arbeiten im Sinne des Doppelbuchstaben aa Satz 1 sind insbesondere Tätigkeiten im Bereich der Hausdruckerei, der Weiterverarbeitung und Expeditur, an der Pforte, in der Telefonzentrale sowie zur Unterstützung der Hausmeister.

bb. Die höchst zulässige Arbeitszeit kann im Hinblick auf die in ihr enthaltenen Wartezeiten auf bis zu 15 Stunden täglich ohne Ausgleich verlängert werden, wenn die Fahrerin oder der Fahrer schriftlich einwilligt und geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes getroffen sind (§ 7 Absatz 2a Arbeitszeitgesetz – ArbZG); sie darf 209 Stunden im Kalendermonat ohne Freizeitausgleich nicht überschreiten. Geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes sind insbesondere das Recht der Fahrerin oder des Fahrers zu einer jährlichen, für die Beschäftigten kostenfreien arbeitsmedizinischen Untersuchung bei einem vom Dienstgeber bestimmten Arzt (unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften) und/oder die Gewährung eines Freizeitausgleichs möglichst durch ganze Tage oder durch zusammenhängende arbeitsfreie Tage zur Regenerationsförderung. Gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 3 in Verbindung mit den Absätzen 4 und 2a ArbZG wird zugleich die Ruhezeit auf bis zu 9 Stunden verkürzt, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des betreffenden Fahrdienstes dies erfordert. Die Kürzung der Ruhezeit ist bis zum Ende der folgenden Woche auszugleichen.

cc. Muss die höchst zulässige monatliche Arbeitszeit nach Buchstabe bb Satz 1 aus zwingenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen ausnahmsweise überschritten werden, so sind die Stunden, die über 221 Stunden hinausgehen, im Laufe des kommenden oder des darauf folgenden Monats durch Erteilung entsprechender Freizeit auszugleichen; ferner ist der Zeitzuschlag nach § 13 Absatz 1 Buchstabe a zu zahlen. Die Zahlung einer geldlichen Entschädigung anstelle der Erteilung entsprechender Freizeit ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes (Buchstabe bb) unzulässig.

dd. Bei der Ermittlung der höchst zulässigen monatlichen Arbeitszeit nach Buchstabe bb Satz 1 sind Ausfallzeiten wie folgt einzurechnen:

Im Falle

  • eines Erholungsurlaubes (§ 34),
  • einer Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfalls,
  • einer Arbeitsbefreiung unter Entgeltfortzahlung (§ 36),
  • einer Qualifizierung nach § 10 Absatz 5 Satz 1 und 2,
  • eines ganztägigen Freizeitausgleichs nach Buchstabe cc,
  • eines ganzen oder teilweisen Ausfalls wegen der Tätigkeit als Mitglied der Mitarbeitervertretung,
  • eines ganzen oder teilweisen Ausfalls infolge eines Wochenfeiertages

sind für jeden Arbeitstag bis zu 8 Stunden anzusetzen.
Jeder Tag einer mehrtägigen Dienstreise ist mit höchstens 12 Stunden anzusetzen.

 
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