§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Ordnung gilt für Arbeitsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
- des Bistums Trier,
- der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Trier,
- der gemeinnützigen Trägergesellschaften Katholischer Kindertageseinrichtungen im Raum
Koblenz, im Raum Trier und im Saarland mbH und
- der sonstigen kirchlichen Rechtsträger unbeschadet ihrer Rechtsform nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage 14.
(2) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geringfügig beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen der Anlage 1.