§ 20

Stufen der Entgelttabelle

(1)  Die Entgeltgruppen 2 bis 15 bzw. S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen. Die Abweichungen zu Satz 1 sind im Anhang zu § 20 geregelt.

(2)  1Bei Einstellung werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2. 3Verfügt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren und im Zuordnungsbereich der Anlage 4c von mindestens vier Jahren, erfolgt 

a.    bei der Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 bei einer Kirchengemeinde, einem Kirchengemeindeverband sowie einer gemeinnützigen Trägergesellschaft Katholischer Kindertageseinrichtungen bzw.

b.    bei der Einstellung nach dem 30. April 2011 beim Bistum Trier oder bei einem sonstigen kirchlichen Rechtsträger, soweit in der Anlage 14 nichts anderes geregelt ist, 

in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 4Unabhängig davon kann der Dienstgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

Fassung des Absatzes 2 ab dem 1. Oktober 2024:

1Bei Einstellung werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2. 3Verfügt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 4Unabhängig davon kann der Dienstgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

Protokollerklärungen zu Absatz 2 Satz 2:

1.    1Ein Berufspraktikum nach den kirchlichen Bestimmungen für das Berufspraktikum gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.

2Als Erwerb einer einjährigen einschlägigen Berufserfahrung gilt entsprechend auch die fachpraktische Ausbildung im Rahmen einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher nach landesgesetzlichen Regelungen und im Rahmen einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin bzw. zum Heilerziehungspfleger nach landesgesetzlichen Regelungen.

2.    Für ab 1. April 2011 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften werden im Rahmen des § 20 Absatz 2 Satz 2 Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus mehreren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, zuzüglich einer einmaligen Berücksichtigung der nach der Protokollerklärung zu Absatz 3 angerechneten Zeit des Referendariats oder Vorbereitungsdienstes, zusammengerechnet.

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3:

Für ab 1. August 2016 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften im Sinne des Abschnitt 2 Ziffer 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage 4d zur KAVO) gilt § 20 Absatz 2 Satz 3 in folgender Fassung:

„Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise – bei Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens sieben Jahren – in Stufe 3.“

(2a) 1Erfolgt die Neueinstellung unmittelbar aus einem Arbeitsverhältnis, das dem Geltungsbereich der KAVO unterfällt, werden bislang erreichte Stufenaufstiege bei Eingruppierung in die der bisherigen Entgeltgruppe entsprechende Entgeltgruppe anerkannt. 2Bei Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der ein der KAVO vergleichbares Regelwerk anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erreichte Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden. 3Unterbrechungen von bis zu sechs Monaten bleiben unschädlich. 4Soweit mit der Neueinstellung eine Höhergruppierung verbunden ist, gilt § 21 Absatz 4 entsprechend. 5Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.

Protokollerklärung zu Absatz 2a:

Erreichte Stufe im Sinne der Sätze 1 und 2 kann auch eine individuelle Zwischen- oder Endstufe sein.

(3)  1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erreichen die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 21 Abs. 2 – nachfolgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Dienstgeber (Stufenlaufzeit):

  • Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
  • Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
  • Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
  • Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
  • Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.

2Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 20 geregelt[1].

Protokollerklärung zu Absatz 3:

1Für ab 1. März 2009 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften wird die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet. 2Für ab 1. August 2016 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften im Sinne von Abschnitt 2 Ziffer 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage 4d zur KAVO) beträgt die Stufenlaufzeit in Stufe 1 zwei Jahre und in Stufe 2 fünf Jahre.

(4)  1Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. 2Einstellungen erfolgen in der Stufe 2 (Eingangsstufe). 3Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht; § 21 Absatz 2 bleibt unberührt.

 

[1] Hinweis: Der Satz 2 wird ab dem 01.10.2024 ersatzlos gestrichen

 

§ 21

Allgemeine Regelungen zu den Stufen

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.

(2) Bei Leistungen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden. Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Dienstgeber jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen. Für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegen eine Verlängerung nach Satz 2 bzw. 3 ist eine betriebliche Kommission zuständig. Die Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte vom Dienstgeber und von der Mitarbeitervertretung benannt oder falls keine Mitarbeitervertretung gewählt ist von der Mitarbeiterschaft in einer Urwahl gewählt; sie müssen der jeweiligen Einrichtung angehören. Der Dienstgeber entscheidet auf Vorschlag der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll.

Protokollerklärung zu Absatz 2:
Die Instrumente der materiellen Leistungsanreize (§ 22) und der leistungsbezogene Stufenaufstieg bestehen unabhängig voneinander und dienen unterschiedlichen Zielen. Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen insbesondere die Anliegen der Personalentwicklung.

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gemäß §§ 8 und 9 SGB VII beruhen, ist diese Ursache in geeigneter Weise zu berücksichtigen.

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 4:
Die betriebliche Kommission besteht in der Regel aus vier Personen. Die Urwahl ist unverzüglich vom Dienstgeber zu veranlassen, sobald eine Beschwerde im Sinne von Abs. 2 Satz 3 vorliegt. Er lädt zu diesem Zweck zu einer Mitarbeiterversammlung ein und leitet sie. Die Mitarbeiterversammlung wählt aus ihrer Mitte in der Regel zwei Personen als Mitglieder der betrieblichen Kommission.

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 6:
Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Entscheidung über die leistungsbezogene Stufenzuordnung.


(3) Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 20 Absatz 3 stehen gleich:

  1. Zeiten von Beschäftigungszeiten nach dem Mutterschutzgesetz,
  2. Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 25 bis zu 39 Wochen*,
  3. Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
  4. Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Dienstgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,
  5. Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
  6. Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 35 Abs. 1 und Elternzeit sind unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren - ausschließlich der Zeiten aufgrund von Elternzeit - erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. Zeiten, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.

vom 01.01.19 bis 29.02.19 gilt folgender Absatz 4:

(4) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. 2Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1

- in den Entgeltgruppen 1 bis 8
  - vom 1. Februar 2017 bis 28. Februar 2018 weniger als 58,98 €, 
  - vom 1. März 2018 bis 31. März 2019 weniger als 60,86 €,
  - vom 1. April 2019 bis 29. Februar 2020 weniger als 62,74 €,
  - ab 1. März 2020 weniger als 63,41 €,

- in den Entgeltgruppen 9a bis 15
  - vom 1. Februar 2017 bis 28. Februar 2018 weniger als 94,39 €,
  - vom 1. März 2018 bis 31. März 2019 weniger als 97,40 €,
  - vom 1. April 2019 bis 29. Februar 2020 weniger als 100,41 €,
  - ab 1. März 2020 weniger als 101,47 €,

so erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag. 3Wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüber liegende Entgeltgruppe höhergruppiert, ist das Tabellenentgelt für jede dazwischen liegende Entgeltgruppe nach Satz 1 zu berechnen; Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auf das derzeitige Tabellenentgelt und das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe abzustellen ist, in die die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter höhergruppiert wird. 4Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 5Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. 5Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 5 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe und ggf. einschließlich des Garantiebetrages.

 
ab dem 01.03.19 bis 31.12.2019 gilt folgender Absatz 4 bis 4b:

(4) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus den Entgeltgruppen 2 bis 14 werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. 2Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 3Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. 4Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 3 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe.

(4a) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus der Entgeltgruppe 1 werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. 2Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüber liegende Entgeltgruppe höhergruppiert, ist das Tabellenentgelt für jede dazwischen liegende Entgeltgruppe nach Satz 1 zu berechnen. 3Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 4Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe.

(4b) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe der Anlage 4c werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben. 2Beträgt bei Höhergruppierungen innerhalb der Anlage 4c der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach § 21 Abs. 4 Satz 1 in der höheren Entgeltgruppe 
-   in den Entgeltgruppen S 2 bis S 8b weniger als ab 1. März 2018 60,86 Euro, ab 1. April 2019 62,74 Euro und ab 01. März 2020 63,41 Euro, 
-   in den Entgeltgruppen S 9 bis S 18 weniger als ab 1. März 2018 97,40 Euro , ab 1. April 2019 100,41 Euro und ab 1. März 2020 101,47 Euro,
erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag. 3Wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüber liegende Entgeltgruppe höhergruppiert, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass auf das derzeitige Tabellenentgelt und das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe abzustellen ist, in die die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter höhergruppiert wird.

Protokollerklärung zu Absatz 4b Satz 2:
Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil.

 

ab dem 01.01.20  gilt folgender Absatz 4 bis 4b:

(4) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus den Entgeltgruppen 2 bis 14 werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. 2Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 3Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen; die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit in der niedrigen Entgeltgruppe angerechnet. 4Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 3 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe.

(4a) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus der Entgeltgruppe 1 werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. 2Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüber liegende Entgeltgruppe höhergruppiert, ist das Tabellenentgelt für jede dazwischen liegende Entgeltgruppe nach Satz 1 zu berechnen. 3Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 4Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe.

(4b) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe der Anlage 4c werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben.2Beträgt bei Höhergruppierungen innerhalb der Anlage 4c zur KAVO der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 in der höheren Entgeltgruppe

  • in den Entgeltgruppen S 2 bis S 8b 
    - bis 29. Februar 2024 weniger als 65,46 Euro und
    - ab 1. März 2024 weniger als 72,99 Euro,
  • in den Entgeltgruppen S 9 bis S 18 
    - bis 29. Februar 2024 weniger als 104,74 Euro und
    - ab 1. März 2024 weniger als 116,79 Euro,

so erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag. 3Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 4Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen; die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet. 5Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder in Satz 4 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe. 6§ 21 Abs. 4 findet keine Anwendung.


Protokollerklärungen zu den Absätzen 4, 4a und 4b:
1. 1Ist Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 18 Abs. 1 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden, und wird ihnen im unmittelbaren Anschluss daran eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen, werden sie hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt. 2Unterschreitet bei Höhergruppierungen nach Satz 1 das Tabellenentgelt nach den Sätzen 4 des § 21 Abs. 4, 4a bzw. nach dem Satz 5 des § 21 Abs. 4b die Summe aus dem Tabellenentgelt und dem Zulagenbetrag nach § 18 Abs. 2, die die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter am Tag vor der Höhergruppierung erhalten hat, erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter dieses Entgelt solange, bis das Tabellenentgelt nach den Sätzen 4 des § 21 Abs. 4, 4a bzw. nach dem es § 21 Abs. 4b dieses Entgelt erreicht oder übersteigt.

2. Bei Eingruppierung in eine Entgeltgruppe, die einer anderen als der bisherigen Entgelttabelle zugeordnet ist (Tabellenwechsel) werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der bisherigen Entgeltgruppe erreicht haben.

Protokollerklärung zu Absatz 4b Satz 2:
Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil. 

______________________________________________________________________________________________________________________
*Abweichungen zu § 21 Absatz 3 Buchstabe b sind im Anhang zu § 21 geregelt.

 

§ 22

Leistungsentgelt 
(nicht besetzt)

Protokollerklärung zu § 22:
Die Einführung eines Leistungsentgeltes wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beschlossen. Die Auszahlung der für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehenden Entgelte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt nach Maßgabe des § 22a.

§ 22a

Auszahlung der für das Leistungsentgelt vorgesehenen Entgelte

Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen entspricht 

ab dem 1. Januar 2010        1,25 v. H.,
ab dem 1. Januar 2011        1,50 v. H.,
ab dem 1. Januar 2012        1,75 v. H. und
ab dem 1. Januar 2013        2,00 v. H.

der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich der KAVO inklusive ihrer Entgeltregelungen fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des jeweiligen Dienstgebers.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten mit dem Tabellenentgelt bzw. der pauschalen Vergütung des Monats Dezember 15 v. H. des für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts bzw. der für den Monat September jeweils zustehenden pauschalen Vergütung ausgezahlt, insgesamt jedoch nicht mehr als das für das jeweilige Kalenderjahr vorgesehene Gesamtvolumen gemäß Satz 1. Der Vomhundertsatz nach Satz 2 erhöht sich im Kalenderjahr 2011 auf 18 v. H., im Kalenderjahr 2012 auf 21 v. H. und ab dem Kalenderjahr 2013 auf 24 v. H.

Protokollerklärung zu § 22a:
Ständige Monatsentgelte sind insbesondere das Tabellenentgelt bzw. die pauschale Vergütung (ohne Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers und dessen Kosten für die betriebliche Altersvorsorge), die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich Besitzstandszulagen sowie Entgelt im Krankheitsfall (§ 25) und bei Urlaub, soweit diese Entgelte in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt worden sind; nicht einbezogen sind dagegen insbesondere Abfindungen, Aufwandsentschädigungen, Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen, Leistungsentgelte, Strukturausgleiche, unständige Entgeltbestandteile und Entgelte der außertariflichen Beschäftigten. Unständige Entgeltbestandteile können betrieblich einbezogen werden.

§ 23

Jahressonderzahlung

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

(2) 1Die Jahressonderzahlung beträgt bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

ab dem Kalenderjahr 2021
in den Entgeltgruppen 1 bis 8  im Kalenderjahr 2021            79,51 Prozent
                                                ab dem Kalenderjahr 2022    84,51 Prozent 
in den Entgeltgruppen 9a bis 12        70,28 Prozent
in den Entgeltgruppen 13 bis 15        51,78 Prozent

des der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. 2Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. 3Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. 4In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.

Protokollerklärung zu Absatz 2: 
1Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. 2Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. 3Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. 4Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich. 

(3) Auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe S 9 finden die in § 23 Abs. 2 Satz 1 für die Entgeltgruppen 1 bis 8 ausgewiesenen Prozentsätze Anwendung.

(4) 1Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 24 haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,
1.  für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen
    a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,
    b) Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz,
    c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat;
2. in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.

(5) 1Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. 2Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden. 

(6)  1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Laufe des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und im Anschluss daran unmittelbar ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber, der dem Geltungsbereich der KAVO unterfällt, fortsetzen, erhalten auf Antrag vom bisherigen Dienstgeber die Jahressonderzahlung anteilig auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem in Absatz 1 festgelegten Stichtag endet. 2Der Anspruch nach Satz 1 beträgt ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts hat. 3Als Monat gilt eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Kalendertagen.

(7)  Auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, die oder der geringfügig im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 1 SGB IV tätig ist oder tätig werden möchte, kann eine von den Bestimmungen dieser Ordnung abweichende, geringere Jahressonderzahlung vereinbart oder auf deren Zahlung gänzlich verzichtet werden.

2024  Mitarbeiterseite der Bistums-KODA Trier
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