Entsendeordnung
für die Vertreterinnen und Vertreter der Gewerkschaften
in der Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechtes
für das Bistum Trier

(Entsendeordnung)
Vom 15. Juli 2016 (KA 01.08.2016 Nr. 154)

 

§ 1 Gegenstand

Diese Entsendeordnung regelt gemäß § 8 Abs. 9 der Ordnung für die Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechtes für das Bistum Trier (Bistums-KODA-Ordnung) die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern der Gewerkschaften auf der Mitarbeiterseite in die Bistums-KODA.

 

§ 2 Vorbereitung

(1)    Spätestens neun Monate vor dem Ende der Amtszeit der Bistums-KODA veröffentlicht die oder der Vorsitzende der Kommission im Kirchlichen Amtsblatt die Bekanntmachung über die Bildung einer neuen Kommission und fordert gleichzeitig in dieser Veröffentlichung die tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften) auf, binnen zwei Monaten nach Bekanntmachung (Anzeigefrist) mitzuteilen, ob sie sich an der Entsendung einer Vertreterin oder eines Vertreters in die Kommission beteiligen. Zusätzlich soll eine Pressemitteilung über diesen Aufruf erscheinen. Hierbei ist die genaue Zahl der für die Gewerkschaften vorgesehenen Mindestsitze gemäß § 8 Abs. 1 der Bistums-KODA-Ordnung auf der Mitarbeiterseite mitzuteilen.

(2)    Gewerkschaften, die sich an der Entsendung einer Vertretung in die Kommission beteiligen wollen, müssen dies gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission innerhalb der Anzeigefrist schriftlich mitteilen. Die Anzeige kann nur bis zum Ablauf dieser Anzeigefrist abgegeben werden. Anzeigen die nach dieser Frist eingereicht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden (Ausschlussfrist).

(3)    Berechtigt zur Entsendung einer Vertreterin oder eines Vertreters sind nur Gewerkschaften, die nach ihrer Satzung für Regelungsbereiche der Bistums-KODA örtlich und sachlich zuständig sind. Erfüllt eine Gewerkschaft diese Voraussetzungen nicht, wird sie hierüber durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission schriftlich in Kenntnis gesetzt. Gegen die Entscheidung der oder des Vorsitzenden der Wahlkommission ist Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. Die Frist beginnt zu laufen, wenn die Gewerkschaft über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.

 

§ 3 Durchführung der Entsendung

(1)    Nach Ablauf der Anzeigefrist lädt die oder der Vorsitzende der Wahlkommission die mitwirkungsberechtigten und mitwirkungswilligen Gewerkschaften zu einer Sitzung ein, in der sie sich auf die von den Gewerkschaften zu entsendenden Vertretung einigen sollen. Die namentliche Benennung der Vertretung erfolgt spätestens 3 Monate vor dem Ende der Amtszeit der laufenden Periode. Die Sitzung wird von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission geleitet und das Ergebnis in einem Protokoll festgehalten.

(2)    Benennt nur eine Gewerkschaft eine Vertretung für die Kommission, fällt der Sitz an diese Gewerkschaft. Benennen mehrere Gewerkschaften eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Kommission, einigen sich diese Gewerkschaften untereinander auf die Besetzung des Sitzes. Sie können sich dabei an ihrer Organisationsstärke orientieren.

(3)    Als Gewerkschaftsvertreterin oder Gewerkschaftsvertreter kann nur eine Person benannt werden, die die Gewähr dafür bietet, dass sie das verfassungsmäßige Selbstbestimmungsrecht der Kirche zur Gestaltung der sozialen Ordnung ihres Dienstes achtet und die Eigenart des kirchlichen Dienstes respektiert.

(4)    Kommt eine Einigung zwischen den Gewerkschaften nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab dem Tag der Sitzung gemäß § 3 Abs. 1 dieser Ordnung zustande, gelten die Einigungsgespräche als gescheitert. In diesem Fall entscheidet die oder der Vorsitzende der Wahlkommission über die Vergabe des Sitzes. Die Entscheidung ist den Gewerkschaften schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Gegen die Entscheidung der oder des Vorsitzenden der Wahlkommission ist Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Gewerkschaft über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Das kirchliche Arbeitsgericht entscheidet insbesondere auf Grund der Mitgliederzahlen, die ihm gegenüber glaubhaft zu machen sind. Die Glaubhaftmachung der Mitgliederzahl kann insbesondere durch eine eidesstattliche Versicherung erfolgen, die ein Mitglied des Vertretungsorgans der Gewerkschaft vor einem Notar abgibt.

 

§ 4 Ergebnis der Entsendung

Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission veröffentlicht das Ergebnis der Entsendung im Kirchlichen Amtsblatt.

 

§ 5 Ausscheiden und Abberufung

Scheidet die entsandte Vertreterin oder der entsandte Vertreter aus der Bistums-KODA aus oder wird sie oder er abberufen, entsendet die betroffene Gewerkschaft unverzüglich eine neue Vertretung.

 

§ 6 Kosten

Die durch die Entsendung entstehenden Kosten tragen die Gewerkschaften; im Übrigen gilt § 29 Absatz 1 Satz 2 der Bistums-KODA-Ordnung.

 

§ 7 Schlussbestimmungen

(1)    Ist in dieser Ordnung die Rede von der oder dem Vorsitzenden der Kommission ist damit stets die oder der Vorsitzende der Bistums-KODA der laufenden Amtszeit gemeint und nicht die oder der Vorsitzende der gemäß dieser Ordnung neu zu besetzenden Kommission.

(2)    Diese Ordnung tritt am 1. September 2016in Kraft.

(3)    Amtszeit und Zusammensetzung der derzeit bestehenden Kommission bleiben unberührt.

 

Trier, den 15. Julo 2016

Dr. Stephan Ackermann
Bischof von Trier