(1) Die Besoldung der beamtenähnlich beschäftigten Lehrkräfte richtet sich nach den jeweiligen Landesbesoldungsgesetzen der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland für vergleichbare, beamtete Lehrkräfte an öffentlichen Schulen der beiden Bundesländer.
(2) Die Besoldungsgruppe der beamtenähnlich beschäftigten Lehrkraft wird im Dienstvertrag angegeben.