Anlage 4d

Allgemeine Entgeltordnung für angestellte Lehrkräfte, die nicht beamtenähnlich beschäftigt sind

(KA 2016 Nr. 188 und KA 2021 Nr. 86)

Für die Eingruppierung der Lehrkräfte, die nicht in einem beamtenähnlichen Beschäftigungsverhältnis angestellt sind, gelten jeweils die für die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland maßgeblichen Bestimmungen der Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (EntgO-L) vom 28. März 2015 in der jeweils geltenden Fassung.

 

Anhang zur Anlage 4d: Angleichungszulage

1Die Angleichungszulage im Sinne der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage 4d zur KAVO) wird ab 1. August 2017 gewährt. 2Sie beträgt ab dem 01. Januar 2019 105 Euro, höchstens jedoch den Betrag, der als Höhergruppierungsgewinn bei entsprechender Anwendung des § 24 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Anlage 13 zur KAVO zustehen würde.