Anlage 3

Regelungen zur Durchführung des Arbeitszeitkontos nach § 14 Abs. 1 KAVO

(KA 2008 Nr. 38)
 

§ 1
Grundsätzliches

Die tägliche Sollarbeitszeit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung insgesamt oder für einzelne Gruppen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder bestimmte Dienststellen wird entsprechend den betrieblichen/dienstlichen Bedürfnissen durch den Dienstgeber verbindlich festgelegt.

 

§2
Arbeitszeitkonto

(1) Für alle im Geltungsbereich dieser Anlage erfassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet.
Das Arbeitszeitkonto enthält die Abweichungen zwischen der täglich geleisteten Arbeitszeit und der jeweiligen Sollarbeitszeit (§ 1) der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Folgende Zeiten sind Gegenstand des jeweiligen persönlichen Arbeitszeitkontos:
Überschreitungen und Unterschreitungen der Sollarbeitszeit gemäß § 1 auf Anordnung der oder des Vorgesetzten (insbesondere auch durch einen Dienstplan) oder auf die Initiative der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters in Absprache mit der oder dem Vorgesetzten.
(2) Erfasst werden nur volle Viertelstunden.
(3) Die höchstzulässige Zeitschuld beträgt 20 Stunden für Vollzeitbeschäftigte. Das höchstzulässige Zeitguthaben beträgt 80 Stunden für Vollzeitbeschäftigte. Das höchstzulässige Zeitguthaben und die höchst zulässigen Zeitschulden für Teilzeitbeschäftigte werden entsprechend der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit reduziert.
(4) Das Arbeitszeitkonto wird mit einer Ampelfunktion versehen, dabei haben die Ampelphasen folgende Bedeutung:
a. Rot (= Bereich zwischen 15 und 20 Stunden Zeitschuld bzw. 60 und 80 Stunden Zeitguthaben):
    Es besteht eine Verpflichtung zum unverzüglichen Abbau. Ein Buchen von Zeitguthaben auf ein vereinbartes Langzeitkonto erfolgt auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
b. Gelb (= Bereich zwischen 10 und 15 Stunden Zeitschuld bzw. 40 und 60 Stunden Zeitguthaben):
    Es ist ein Gespräch zwischen der oder dem Vorgesetzten und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu führen mit dem Ziel des Abbaus des Zeitguthabens bzw. der Zeitschuld in den grünen Bereich hinein.
c. Grün (= Bereich zwischen 0 und 10 Stunden Zeitschuld und zwischen 0 und 40 Stunden Zeitguthaben):
    Dieser Bereich steht zur freien Disposition der Mitarbeiterin und des Mitarbeiters nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
(5) Vorgesetzte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen jederzeit über den Stand der Arbeitszeitkonten informiert sein, damit die Zeitsouveränität in jeder Ampelphase gewährleistet ist.

 

§ 3
Abbau von Zeitguthaben

(1) Der Zeitausgleich des Arbeitszeitkontos erfolgt unter Berücksichtigung betrieblicher Belange.
(2) Die oder der Vorgesetzte hat einen entsprechenden Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters auf Freizeitausgleich innerhalb von zwei Arbeitstagen zu bearbeiten und schriftlich zu genehmigen bzw. die Ablehnung unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

 

§ 4
Ankündigungsfrist

(1) Die Fristen für die Ankündigung eines gewünschten Freizeitausgleichs ergeben sich aus der Länge des gewünschten Zeitausgleichs.
(2) Die Ankündigung des Freizeitausgleichs durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter erfolgt schriftlich, auch bei kurzfristiger Ankündigung; die Genehmigung durch den Dienstgeber ebenfalls (dies kann auch per Fax und E-Mail erfolgen).
(3) Die Ankündigungsfrist beträgt bei
1 bis 5 Tagen Ausgleich:       drei Arbeitstage und
ab einer Woche Ausgleich:    zwei Wochen.

 

§ 5 
Folgen des Widerrufs eines genehmigten Freizeitausgleichs durch den Dienstgeber

Sollte der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter und deren oder dessen Familienangehörigen durch den Widerruf eines bereits genehmigten Freizeitausgleichs aus triftigem Grund durch den Dienstgeber Auslagen entstehen (z.B. bei gebuchter Urlaubsreise), werden diese durch den Dienstgeber ersetzt.

 

§ 6
Vorzeitiger Ausgleich des Arbeitszeitkontos

(1) Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, vor Eintritt in eine Freistellungsphase im Rahmen eines Altersteilzeitverhältnisses, vor Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder vor Antritt eines Sonderurlaubs nach § 35 KAVO ist das Arbeitszeitkonto auszugleichen.
(2) Zeitguthaben, das nicht in Freizeit ausgeglichen werden kann, ist in entsprechender Anwendung des § 24 zu vergüten.
(3) Zeitschulden, die auf Initiative der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters in Absprache mit der oder dem Vorgesetzten angefallen sind und die von der Mitarbeiterin oder vom Mitarbeiter nicht ausgeglichen werden können, sind bei der Vergütung als nicht erbrachte Arbeitszeit zu berücksichtigen. Im Übrigen wird das Arbeitszeitkonto auf Null saldiert.

 

§ 7
Zeiterfassung und Führung des Arbeitszeitkontos

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Selbsterfassung der Arbeitszeit verpflichtet. Die regelmäßige Kontrolle erfolgt durch den unmittelbaren Vorgesetzten.
(2) Die Führung des Arbeitszeitkontos erfolgt anhand des in der Anlage zu dieser Ordnung abgebildeten Formulars. Abweichungen von der Sollarbeitszeit sind nach den Bestimmungen dieser Ordnung unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten anzuzeigen und im Formular nach Satz 1 entsprechend zu erfassen.

 

§ 8
Beachtung der Arbeitszeitbestimmungen

Neben den Regelungen dieser Anlage sind im Übrigen die sonstigen Arbeitszeitbestimmungen der KAVO und die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit zu beachten, d.h. insbesondere die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes und die Arbeitsschutzbestimmungen im Jugendarbeitsschutz- und Mutterschutzgesetz.

 

 

ARBEITSZEITKONTO N. N.

 

Datum

Plus

Zeitzuschlag

Minus

Gesamt

Kenntnisnahme

Bemerkungen