§ 29

Beihilfen

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. Januar 2008 schon und am 1. Februar 2008 noch in einem Arbeitsverhältnis stehen, auf das die KAVO Anwendung findet oder deren Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 1. Februar 2008 in den Geltungsbereich der KAVO übergeleitet wurde, erhalten in Krankheitsfällen Beihilfen nach Maßgabe der Regelungen über die Gewährung von Beihilfen in Krankheitsfällen (Anlage 7).

(2) Nicht vollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des Abs. 1 erhalten von der errechneten Beihilfe den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiterin oder eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters zu der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht.