§ 41

Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit

Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter infolge eines Unfalls, den sie oder er nach mindestens einjähriger ununterbrochener Beschäftigung bei demselben Dienstgeber in Ausübung oder infolge ihrer oder seiner Arbeit ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erlitten hat, in ihrer oder seiner bisherigen Entgeltgruppe nicht mehr voll leistungsfähig und wird sie oder er deshalb in einer niedrigeren Entgeltgruppe weiterbeschäftigt, so erhält sie oder er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen des ihr oder ihm in der neuen Entgeltgruppe jeweils zustehenden Entgeltes und des Entgeltes, das sie oder er in der verlassenen Entgeltgruppe zuletzt bezogen hat. Das gleiche gilt bei einer Berufskrankheit im Sinne des § 9 SGB VII nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Beschäftigung.