§ 42

Arbeitsrechtliche Vermittlungsstelle

Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis soll die beim Bischöflichen Generalvikariat eingerichtete Arbeitsrechtliche Vermittlungsstelle angerufen werden. Die Anrufung der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle macht die Beachtung arbeitsrechtlicher Ausschlussfristen, insbesondere bei Kündigungen, nicht entbehrlich. Es gelten die Regelungen für das Schlichtungsverfahren in arbeitsvertraglichen Angelegenheiten (Anlage 11).