§ 44

Übergangsgeld, Voraussetzungen

(1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der am Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr bei demselben Dienstgeber gestanden hat, erhält beim Ausscheiden ein Übergangsgeld.

(2) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn

  1. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das Ausscheiden verschuldet hat,
  2. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter gekündigt hat,
  3. das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag gemäß 39 Abs. 1 Buchstabe b beendet worden ist,
  4. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine Abfindung aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes erhält,
  5. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter auf Grund eines Vergleiches ausgeschieden ist, in dem vom Dienstgeber eine Geldzahlung ohne Arbeitsleistung zugebilligt wird,
  6. sich unmittelbar an das beendete Arbeitsverhältnis ein neues, mit Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis anschließt,
  7. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine ihr oder ihm nachgewiesene Arbeitsstelle ausgeschlagen hat, deren Annahme ihr oder ihm billigerweise zugemutet werden konnte,
  8. der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter aufgrund Satzung, Gesetzes, kirchlicher Rechtsnorm oder sonstiger Regelung im Falle des Ausscheidens vor Eintritt eines Versicherungsfalles im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versorgungsrente oder vergleichbare Leistung gewährt wird  oder die Anwartschaft auf eine dieser Leistungen gesichert ist,
  9. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter aus eigener Erwerbstätigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistungen aus einer Versicherung oder Versorgung erhält oder beanspruchen kann, zu der der Dienstgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diese Ordnung oder eine Ordnung wesentlich gleichen Inhalts anwendet, Mittel ganz oder teilweise beisteuert oder beigesteuert hat.

(3) Auch in den Fällen des Abs. 2 Buchstabe b und c wird Übergangsgeld gewährt, wenn

1. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter wegen
    a. eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues
    b. einer Körperschädigung, die sie oder ihn zur Fortsetzung der Arbeit unfähig macht,
    c. einer in Ausübung oder infolge der Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung, die ihre oder seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt,
2. die Mitarbeiterin außerdem wegen
    a. Schwangerschaft
    b. Niederkunft in den letzten drei Monaten gekündigt oder einen Auflösungsvertrag nach 39 Abs. 1 Buchstabe b geschlossen hat.

(4) Tritt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter innerhalb der Zeit, während der Übergangsgeld zu zahlen ist (§ 46 Abs. 1), in ein neues, mit Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis ein oder wird ihr oder ihm während dieses Zeitraumes eine Arbeitsstelle nachgewiesen, deren Annahme ihr oder ihm billigerweise zugemutet werden kann, so steht ihr oder ihm Übergangsgeld von dem Tage an, an dem sie oder er das neue Beschäftigungsverhältnis angetreten hat oder hätte antreten können, nicht zu.