2. Anhang zu § 13 Absatz 5

1Die nach § 13 Absatz 5 Satz 1 bis 5 und 9 für die Berechnung des Entgeltes zu Grunde gelegten Zeitanteile sollen bei pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Krankenhausseelsorge bis spätestens zum Schluss der auf das Ende des jeweiligen Rufbereitschaftsdienstes folgenden Kalenderwoche nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen mit Freizeit ausgeglichen werden. 2Abweichend von § 13 Absatz 5 Satz 2 beträgt der anzurechnende Zeitanteil für Rufbereitschaftsdienste an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zwei Stunden. 3Für die Zeit des Freizeitausgleichs wird das Tabellenentgelt (§ 19) fortgezahlt. 4Ein weitergehender Entgeltanspruch besteht nicht.