6. Anhang zu § 20

1Die Stufenlaufzeit für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter die Anlage 4c fallen, wird wie folgt geregelt:

ŸStufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2,
Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3,
Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.

2Abweichend von Satz 1 erreichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 4c in die Entgeltgruppe S 8b eingruppiert sind, die Stufe 5 nach sechs Jahren in Stufe 4 und die Stufe 6 nach acht Jahren in Stufe 5.

 

Hinweis: der Anhang zu § 20 entfällt ab dem 01. Oktober 2024