§ 36b

Teilweise Umwandlung der Jahressonderzahlung

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können bis zum 1. September des jeweiligen laufenden Kalenderjahres in Textform geltend machen, einen Teil der ihnen nach § 23 zustehenden Jahressonderzahlung in bis zu drei Arbeitstage (Tauschtage) umzuwandeln, für die ihnen im darauffolgenden Kalenderjahr volle freie Tage unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 24 gewährt werden.


(2) 1Die Berechnung des Wertes eines Tauschtages erfolgt auf Stundenbasis (§ 27 Absatz 3 Satz 3). ²Bemessungsgrundlage für die Berechnung dieses Wertes ist das durchschnittliche monatliche
Entgelt nach § 23 Absatz 2 Satz 1. ³Die Jahressonderzahlung nach § 23 vermindert sich um den Betrag, der dem Wert der nach Absatz 1 geltend gemachten Anzahl der Tauschtage entspricht (Umwandlungsbetrag). 4Maßgebend für die Berechnung nach den Sätzen 1 bis 3 sind die Verhältnisse am 1. September des laufenden Kalenderjahres. 


Protokollerklärungen zu Absatz 2:
1. 1Bei der Berechnung des Wertes eines Tauschtages wird die maßgebende Anzahl der Stunden ermittelt, indem die individuell vereinbarte regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit durch die sich aus der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ergebende Anzahl der vereinbarten Arbeitstage pro Kalenderwoche geteilt wird. ²Anschließend wird die Anzahl der Stunden
mit der nach Absatz 1 geltend gemachten Anzahl der Tauschtage vervielfacht. ³Für die Berechnung des Umwandlungsbetrages wird das nach Absatz 2 Satz 2 ermittelte durchschnittliche monatliche Entgelt durch das 4,348-fache der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geteilt (§ 27 Absatz 3 Satz 3). 4Das danach errechnete Stundenentgelt wird anschließend mit der Gesamtzahl der Stunden für die geltend gemachte Anzahl von Tauschtagen vervielfacht.
2. Sofern der Gesamtbetrag nach Nummer 1 Satz 4 die Höhe der Jahressonderzahlung in dem Jahr der Geltendmachung übersteigt, vermindert sich die geltend gemachte Anzahl an Tauschtagen, bis die Höhe der Jahressonderzahlung zur Gewährung voller Tauschtage ausreicht.²In diesem Fall vermindert sich die Jahressonderzahlung nach § 23 nur um den Betrag, der dem Wert der
Tauschtage gemäß Satz 1 entspricht.

(3) 1Die Tauschtage müssen im folgenden Kalenderjahr (Kalenderjahr, das auf die Antragstellung nach Absatz 1 folgt) gewährt werden. ²Bei der Festlegung der Tauschtage sind die Wünsche
der Beschäftigten zu berücksichtigen, sofern diesen keine dringenden dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Gründe entgegenstehen. ³Die Beschäftigten sollen dem Arbeitgeber ihre Wünsche zur zeitlichen Lage der Tauschtage spätestens vier Wochen vor der geplanten Inanspruchnahme mitteilen.

(4) 1Tauschtage, die nicht innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums in Anspruch genommen werden, verfallen. ²Eine finanzielle Abgeltung der Tauschtage ist ausgeschlossen. ³Können vom Arbeitgeber bewilligte Tauschtage wegen einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit oder wegen der Geltendmachung von dringenden betrieblichen beziehungsweise dienstlichen Gründen durch den Arbeitgeber an dem entsprechenden Tag beziehungsweise den entsprechenden Tagen nicht in Anspruch genommen werden und kann in dem verbleibenden Zeitraum nach Absatz 3 Satz 1 keine Ersatzfreistellung erfolgen, besteht für diese ansonsten mit Ablauf dieses Kalenderjahres verfallenden Tauschtage ein entsprechender Ausgleichsanspruch in Geld; maßgebend ist dabei der zum Zeitpunkt der Umwandlung der Jahressonderzahlung nach Absatz 2 ermittelte Umwandlungsbetrag.