§ 3

Schriftform, Nebenabreden

(1) Der Arbeitsvertrag ist schriftlich nach Muster (Anlage 2) abzuschließen; der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ist eine Ausfertigung auszuhändigen. Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Dienstgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.

(2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Eine Nebenabrede kann gesondert mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden, soweit dies in dieser Ordnung vorgesehen oder durch den Arbeitsvertrag vereinbart ist.