§ 9

Personalakten

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine oder einen hierzu schriftlich Bevollmächtigte bzw. Bevollmächtigten ausüben lassen. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.

(2) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie oder ihn ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden. Die Äußerung ist zu der Personalakte zu nehmen.