§ 14

Arbeitszeitkonto

(1) Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 Abs. 1 mit Ausnahme

  1. der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geringfügig beschäftigt sind, 
  2. der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die in einem Ausbildungsverhältnis stehen,
  3. der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im pastoralen Dienst sowie
  4. der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im liturgischen Dienst 

wird nach Maßgabe der Anlage 3 ein Arbeitszeitkonto eingerichtet.

(2) Der Dienstgeber richtet für die Arbeitstage, an denen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in der Regel arbeitet, in der Zeit von 6 bis 22 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu 12 Stunden ein.

(3) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten nach § 4 Abs. 1 der Anlage 3) tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.

(4) Das Arbeitszeitkonto tritt an die Stelle des Ausgleichszeitraumes gemäß § 11 Abs. 2 KAVO.

(5) Durch eine Dienstvereinbarung kann eine von der Anlage 3 abweichende Arbeitszeitkontoregelung unter Berücksichtigung folgender Maßgaben getroffen werden. Statt einer täglichen Rahmenzeit kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden vereinbart werden.

In der Dienstvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen:

  1. die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstmögliche Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines bestimmten Zeitraums  anfallen dürfen,
  2. nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter,
  3. die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (z. B. an so genannten Brückentagen) vorzusehen,
  4. die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich kurzfristig widerruft.

(6) Der Dienstgeber kann mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren. In diesem Fall und bei Insolvenzfähigkeit des Rechtsträgers, ist eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen.

Protokollerklärung zu § 14:
Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Beteiligungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Rahmenzeit und Arbeitszeitkorridor (Absätze 2 und 5) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach § 11 Absatz  4 enthalten.