2. Anhang zu § 13 Absatz 5

1Die nach § 13 Absatz 5 Satz 1 bis 5 und 9 für die Berechnung des Entgeltes zu Grunde gelegten Zeitanteile sollen bei pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Krankenhausseelsorge bis spätestens zum Schluss der auf das Ende des jeweiligen Rufbereitschaftsdienstes folgenden Kalenderwoche nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen mit Freizeit ausgeglichen werden. 2Abweichend von § 13 Absatz 5 Satz 2 beträgt der anzurechnende Zeitanteil für Rufbereitschaftsdienste an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zwei Stunden. 3Für die Zeit des Freizeitausgleichs wird das Tabellenentgelt (§ 19) fortgezahlt. 4Ein weitergehender Entgeltanspruch besteht nicht.

3. Anhang zu § 19 - SuE-Zulage

1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach der Anlage 4c der KAVO in einer der Entgeltgruppen S 2 bis S 9 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 130,00 Euro. ²Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach der Anlage 4c der KAVO in der Entgeltgruppe S 11b eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 180,00 Euro.

6. Anhang zu § 20

1Die Stufenlaufzeit für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter die Anlage 4c fallen, wird wie folgt geregelt:

ŸStufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2,
Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3,
Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.

2Abweichend von Satz 1 erreichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 4c in die Entgeltgruppe S 8b eingruppiert sind, die Stufe 5 nach sechs Jahren in Stufe 4 und die Stufe 6 nach acht Jahren in Stufe 5.

 

Hinweis: der Anhang zu § 20 entfällt ab dem 01. Oktober 2024

7. Anhang zu § 21

Abweichend von § 21 Abs. 3 Buchstabe b stehen in den Fällen des § 12 Abs. 3 der Anlage 13 zur KAVO (alte BAT-Fälle) den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 3 die Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit von bis zu 26 Wochen gleich.

 

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