Kriterienkatalog für die Höhergruppierung der Kinderpflegerin von S4 nach S6 

– Zwischenbericht –

Im Frühjahr 2011 hatte sich die KODA mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen Kinderpflegerinnen nach der Anlage 4c zur KAVO eine Höhergruppierung in die S6 erhalten können. Dabei gab es ein Einvernehmen in der KODA darüber, dass zwei Voraussetzungen für eine solche Eingruppierung vorliegen müssen:

Neben der tatsächlichen Tätigkeit als pädagogische Fachkraft (entsprechend der „Ordnung über die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in katholischen Kindertageseinrichtungen") bedarf es zusätzlich des Nachweises, dass die betroffenen Mitarbeiterinnen sich Fähigkeiten angeeignet haben, die der Erzieherinnenausbildung entsprechen (im Gesetzestext heißt es insofern: „die aufgrund gleichwertige Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen" entsprechende Tätigkeiten ausüben).

Die KODA hatte sich im weiteren Verlauf der Diskussion darauf verständigt zu dem 2. Punkt („gleichwertige Fähigkeiten") unter Hinzuziehung der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung einen Kriterienkatalog zusammen zu stellen. Dazu wurde eine Arbeitsgruppe eingerichtet, zu der auch externe Fachleute hinzugezogen wurden.

Diese Arbeitsgruppe hat sich intensiv mit der Rechtsprechung auseinandergesetzt und überprüft, inwieweit die Fort- und Weiterbildungen, die für die Kinderpflegerinnen bisher angeboten und von dem Personenkreis absolviert wurden, die durch die Rechtsprechung gesetzten Voraussetzungen erfüllt.

Hierbei spielte eine große Rolle die aus Sicht der betroffenen Kinderpflegerinnen restriktive Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG). Die Rechtsprechung verlangt nämlich, dass überprüft wird, ob die Kinderpflegerin das Wissensgebiet einer Erzieherin mit ähnlicher Gründlichkeit beherrscht. So hat das BAG festgestellt, dass der Beruf der Erzieherin für die Arbeit in vielseitigen Aufgabenfeldern qualifiziert. So könne die Erzieherin sowohl in Einrichtungen der Kleinkind- und Kindererziehung tätig werden als auch in der pädagogischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (z.B. Jugendwohnheime, Kinderheime, Krankenhäuser, Häuser der offenen Tür, etc.).

Daher sind viele Klagen daran gescheitert, dass die Klägerinnen nicht belegen konnten, dass sie sich durch ihre Tätigkeit eine entsprechend breit gefächertes Wissen und Fähigkeiten angeeignet haben, wie sie durch die Erzieherausbildung ermöglicht wird (siehe u.a. Urteil BAG vom 08.10.1997, Az: 4 AZR 151/96).

Die Arbeitsgruppe ist bei der Prüfung der u.a. auch von Betroffenen zur Verfügung gestellten Materialien (=Auflistung der verschiedenen besuchten Fort- und Weiterbildungen) zu dem Ergebnis gekommen, dass die vorhandenen Weiterbildungen sich in der Regel auf einen eng begrenzten Teilbereich bezogen haben. Daher reichen diese Fortbildungen nicht aus, um die vom BAG aufgestellten Anforderungen zu erfüllen.

Aus diesem Grunde ist das ursprünglich vereinbarte Ziel, ein Kriterienkatalog aufzustellen, nachdem die Frage einer Höhergruppierung geprüft und entschieden werden kann, leider nicht umsetzbar. Daher wird eine Höhergruppierung von Kinderpflegerinnen nach S6 in den meisten Fällen auch nicht erfolgen können.

Derzeit wird noch geprüft, ob eine Weiterbildung für langjährig beschäftigte Kinderpflegerinnen unter erleichterten Voraussetzungen in Zusammenarbeit z.B. mit den Katholischen Fachschulen für Sozialpädagogik möglich ist, mit dem Ziel des Abschlusses als „staatlich anerkannte Erzieherin".

Wir werden darüber zeitnah informieren.