§ 8

Stufen der Entgelttabelle

(KA 2018, Nr. 30)

Ergänzend zu § 20 des Teil I der KAVO gilt:
Im Zusammenhang mit der Einführung der Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9 bis 15 (Anlage 5b zur KAVO) zum 1. Januar 2018 gelten folgende Übergangsregelungen:

1Für am 1. Januar 2018 vorhandene Lehrkräfte der Entgeltgruppen 9 bis 15 wird die bis zum 31. Dezember 2017 in Stufe 5 bzw. in der individuellen Endstufe zurückgelegte Zeit angerechnet. 2Ist das Tabellenentgelt der Stufe 6 niedriger als der bisherige Betrag der individuellen Endstufe, werden die Beschäftigten erneut einer individuellen Endstufe unter Beibehaltung der bisherigen Entgelthöhe zugeordnet; § 5 Absatz 3 Sätze 3 bis 5 der Anlage 13 zur KAVO gelten entsprechend.

3Für am 1. Januar 2018 vorhandene Lehrkräfte der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit von fünf Jahren in Stufe 2 oder von sieben Jahren in Stufe 3 wird die bis zum 31. Dezember 2017 in Stufe 4 bzw. in der individuellen Endstufe zurückgelegte Zeit angerechnet. 4Ist das Tabellenentgelt der Stufe 4 zuzüglich des Erhöhungsbetrages nach Anlage 5b niedriger als der bisherige Betrag der individuellen Endstufe, verbleiben die Beschäftigten in ihrer individuellen Endstufe unter Beibehaltung der bisherigen Entgelthöhe; § 5 Absatz 3 Sätze 3 bis 5 der Anlage 13 zur KAVO gelten entsprechend.