§ 5

Eingruppierung

(KA 2018, Nr. 30)

Abweichend von § 16 des Teils I KAVO gilt:

(1)  1Die Eingruppierung der Lehrkraft richtet sich nach den Eingruppierungsregelungen der Anlage 4d. 2Die Lehrkraft erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist. 3Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus den Eingruppierungsregelungen ergibt.
(2)  Die Entgeltgruppe der Lehrkraft ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
(3)  Die Überleitung der am 31. Juli 2015 vorhandenen Lehrkräfte in die Anlage 4d erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 23 bis 25 der Anlage 13 zur KAVO.