§ 4

Allgemeine Pflichten

(KA 2018, Nr. 30)

(1)  Der Lehrkraft obliegen die allgemeinen Pflichten gemäß § 5 des Teils I der KAVO.
(2)  1Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat alle, die den entsprechenden Lehrkräften an vergleichbaren öffentlichen Schulen obliegenden Pflichten zu übernehmen und ihre oder seine Tätigkeit nach den Weisungen der Schulleitung und in kollegialer Zusammenarbeit mit den anderen Lehrkräften der Schule unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der privaten und katholischen Schule in freier Trägerschaft auszuüben. 
2Sie oder er ist gewillt und erklärt sich bereit, ihre oder seine Unterrichts- und Erziehungsarbeit im Geiste des christlichen Glaubens und der vom Schulträger und der Schule erstrebten Bildungsziele gewissenhaft zu erfüllen.