§ 10

Versorgung

(KA 2018, Nr. 30)

(1) 1Nach Beendigung des aktiven Beschäftigungsverhältnisses infolge der Erreichung der Altersgrenze oder Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit nach Maßgabe der jeweiligen beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz bzw. des Saarlandes leistet der Dienstgeber Versorgungsbezüge nach Maßgabe der Vorschriften des jeweiligen Landesbeamtenversorgungsgesetzes. 2Versorgungsbezüge im Sinne dieser Bestimmungen sind auch Witwen-, Witwer- und Waisengeld.

(2) Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit wird entsprechend den jeweils gültigen beamtenrechtlichen Vorschriften festgesetzt.

§ 11

Unfallfürsorge

(KA 2018, Nr. 30)

1Bei einem Dienstunfall gewährt das Bistum Trier Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der für die Landesbeamten in Rheinland-Pfalz bzw. im Saarland geltenden Vorschriften. 2Etwaige Leistungen aus der gesetzlichen Unfallfürsorge werden angerechnet.

§ 12

Beihilfe

(KA 2018, Nr. 30)

Der Dienstgeber gewährt Unterstützungen, Beihilfen, Vorschüsse und sonstige Fürsorgeleistungen nach den für die Beamten des Landes Rheinland-Pfalz geltenden Bestimmungen, soweit kein Anspruch auf entsprechende gesetzliche Leistungen besteht.

§ 13

Urlaub

(KA 2018, Nr. 30)

(1) 1Der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen. 2Wird die Lehrkraft während der Schulferien durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so hat sie diese unverzüglich anzuzeigen. 3Die Lehrkraft hat sich nach Ende der Schulferien oder, wenn die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.

(2) Für eine Inanspruchnahme der Lehrkraft während der den Urlaub in den Schulferien übersteigenden Zeit gelten die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen, die auch für die angestellten Lehrkräfte der jeweiligen Bundesländer gelten.

§ 14

Dienstbefreiung

(KA 2018, Nr. 30)

(1) Neben dem Anspruch auf Dienstbefreiung nach den für die beamteten Lehrkräfte geltenden jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften wird Dienstbefreiung gemäß den Bestimmungen des § 36 Buchstaben a, c, d und k des Teils I der KAVO gewährt.

(2) Fällt in den Fällen der Buchstaben a, c und d der Anlass der Freistellung auf einen arbeitsfreien Tag, entfällt der Anspruch auf Freistellung

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