§ 15

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

(KA 2018, Nr. 30)

(1) Die Lehrkraft kann das Beschäftigungsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Schulhalbjahres (31. Januar beziehungsweise 31. Juli) kündigen.
(2) 1Der Dienstgeber ist zur ordentlichen Kündigung des Vertrages nach Maßgabe der Vorschriften des Artikels 5 der Grundordnung berechtigt. 2Als Grund für eine ordentliche Kündigung kommt darüber hinaus ein Verhalten in Betracht, das nach beamtenrechtlichen Regelungen den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat  oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigt. 3Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Monatsende bei einer Beschäftigungszeit von bis zu einem Jahr. 4Sie verlängert sich bei einer Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr auch sechs Wochen, von mindestens fünf Jahren auf drei Monate, von mindestens acht Jahren auf vier Monate, von mindestens zehn Jahren auf fünf Monate und von mindestens zwölf Jahren auf sechs Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(3)Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

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