Gemeinsame Information der Bistums-KODA Trier für die Beschäftigten in den Kirchengemeinden, Kirchengemeindenverbänden und Kindertageseinrichtungen

Änderungen der KAVO im Zusammenhang mit der Übernahme des neuen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD)

1. Die KODA des Bistums Trier orientierte sich in der Vergangenheit bei den Regelungen der KAVO am Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), wobei sie bei den jeweiligen Beschlüssen die kirchlichen Besonderheiten berücksichtigt hat. Eine Anlehnung an den BAT erfolgte u.a. aus Gründen

Nun hat im öffentlichen Dienst zum 01. Oktober 2005 ein Systemwechsel stattgefunden. Seitdem gilt im Bereich des VKA und des Bundes der neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).

Mit dem neuen TVöD werden u.a. folgende Ziele verfolgt:

Um alle am 30.09.2005 bestehenden Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst in das neue Tarifsystem überführen zu können wurde ebenfalls ein Überleitungsvertrag (TVÜ) beschlossen.

Aufgrund dieser Entwicklung hat die KODA des Bistums Trier die Frage zu beantworten, ob und wie sie diese Veränderungen für den kirchlichen Bereich übernimmt.

Die entsprechende Weiterentwicklung des KAVO-Rechtes wurde durch den Grundsatzbeschluss der KODA vom 15.09.2005 zur Übernahme des TVöD (KA 2005 Nr. 190) in die Wege geleitet und durch den Beschluss der Änderung der KAVO vom 19.12.2005 (KA 2006 Nr.34) begonnen.

Mit dieser Ordnung sind in die KAVO rückwirkend zum 1.10.2005 neue Regelungen aufgenommen:

Die KODA hat demgegenüber geregelt, dass der Mitarbeiter seine bisherige Stufe behält, wenn er unmittelbar anschließend ein neues Arbeitsverhältnis bei einem Dienstgeber, der unter den Geltungsbereich der KAVO fällt, aufnimmt.

Die mit der Überleitung in das neue Entgeltrecht zusammen-hängenden Fragen bzgl. der Wahrung des Besitzstandes wurden ebenfalls in diesem Beschluss detailliert geregelt (siehe Anlage 21 zur KAVO, veröffentlicht im KA 2006 Nr. 34):

Die Umsetzung des neuen Rechtes, das rückwirkend zum 1.10.2005 in Kraft gesetzt wurde (KA 2006 Nr. 34) erfolgt, sobald die verwaltungstechnischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. Dabei kann es ggfls. zu Rückforderungen des Arbeitgebers kommen. Zu den weiteren Einzelheiten werden Sie je nach Betroffenheit erneut informiert.

2. Die KODA beabsichtigt weiterhin, alle kirchlichen Arbeitsver-hältnisse, die vom Geltungsbereich der Bistums-KODA-Ordnung erfasst werden – unter Berücksichtigung der bisherigen Besonderheiten – in ein gemeinsames Regelungswerk, nämlich der KAVO zu integrieren. Hierzu ist der Geltungsbereich im § 1 KAVO erweitert worden auch auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bistums Trier. Allerdings bedarf es zur Umsetzung dieses Beschlusses weiterer Anpassungen an die KAVO sowie einzelvertraglicher Vereinbarungen zwischen den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und dem Bistum Trier.

Trier, 3. Februar 2006                 Die Bistums-KODA Trier