Anlage 16

Regelungen zum Abschluss einer betrieblichen Zusatzversicherung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK)
(§ 33 KAVO - Versorgungsordnung)

(KA 2017 Nr. 4)
 

§ 1
Versicherungspflicht

 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst, für die nach der Satzung der kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK) Versicherungspflicht besteht, sind durch ihre Dienstgeber bei der KZVK zum Zwecke der Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu versichern.

 

§ 2
Versicherung

 (1) Der Dienstgeber erfüllt den Anspruch auf Zusatzversorgung durch Versicherung bei der KZVK, indem er die nach der Satzung der KZVK versicherungspflichtigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dort anmeldet. Mit Ende der Versicherungspflicht meldet der Dienstgeber die oder den Versicherten bei der KZVK ab.

(2) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen keine andere Regelung ergibt, gelten für die Begründung, Durchführung und Beendigung der Versicherung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ausschließlich die Bestimmungen der Satzung der Zusatzversorgungskasse und ihrer Ausführungsbestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung.

 

§ 3
Beiträge

 (1) Der Dienstgeber trägt die von der KZVK nach § 62 ihrer Satzung festgesetzten Beiträge bis zu einer Höhe von 5,2% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters allein. An dem darüber hinausgehenden Beitrag des Dienstgebers zur Pflichtversicherung beteiligt sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zur Hälfte mit einem Eigenbeitrag im Sinne des § 62 Abs. 2 der Satzung der KZVK.

(2) Der Dienstgeber führt die Beiträge als Schuldner nach § 61 Abs. 1. Buchstabe a der Satzung der KZVK ab. Dies umfasst auch die Eigenbeiträge der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters. Der Dienstgeber behält den Eigenbeitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters vom Arbeitsentgelt der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ein. Die Beteiligung erfolgt für jeden Kalendermonat, für den die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einen Anspruch auf Bezüge (Entgelt, sonstige Zuwendungen, Krankenbezüge) oder einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss hat, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird.

(3) Der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter wird unter Bezug auf § 30e Abs. 2 BetrAVG das Recht, nach § 1b Abs. 5 Nr. 2 BetrAVG die Pflichtversicherung nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis mit eigenen Beiträgen fortzusetzen, nicht eingeräumt, sofern die Satzung der KZVK dies nicht ausdrücklich vorsieht. Sind die persönliche Beteiligung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters und die Übernahme der Pflichtbeitragsschuld nach der Satzung der KZVK vorgesehen, richten sich alle weiteren Ansprüche, die aus diesen Beiträgen bestehen, ausschließlich nach deren Satzung, ohne dass Ansprüche gegenüber dem Dienstgeber entstehen.

(4) Der Anspruch der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz BetrAVG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BetrAVG, zu verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 EStG erfüllt werden, ist ausgeschlossen, wenn die Satzung der KZVK diese Förderungsmöglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht.

(5) Der Anspruch der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz BetrAVG in Verbindung mit § 1a Abs. 4 BetrAVG auf Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen in entgeltlosen Zeiten während des Beschäftigungsverhältnisses ist für die Pflichtversicherung ausgeschlossen, sofern die Satzung der KZVK dies nicht ausdrücklich vorsieht. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Soweit die KZVK einen Beitrag im Sinne von Absatz 1 im Zeitraum
a) vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 von mehr als 5,3%
b) vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 von mehr als 5,8%
c) vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 von mehr als 6,3%
d) vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 von mehr als 6,8%
oder
e) von mehr als 7,1% ab dem 1. Januar 2024
erhebt, ist in diesen Zeiträumen der Eigenbeitrag des Mitarbeiters nach Absatz 1 Satz 2 auf die jeweilige Hälfte der Differenz zwischen 5.2% und den jeweiligen in Halbsatz 1 genannten Prozentsätzen des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts beschränkt. Erhebt die KZVK in den in Satz 1, 1 Halbsatz genannten Zeiträumen geringere Beiträge als die dort Genannten, verbleibt es bei der Anwendung von Absatz 1 Satz 2.

(7) Die Regelungen von Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Sätze 2 bis 4 und Absatz 6 treten mit Ablauf des Tages vor dem Tag außer Kraft, an dem ein Leistungsrecht der KZVK wirksam wird, das nicht dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes- Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K), abgeschlossen zwischen der Vereinigung kommunale Arbeitgeberverbände und ver.di – Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Versorgungsanspruch entspricht. Sie treten außerdem mit Ablauf des Tages vor dem Tag außer Kraft, an dem eine Satzungsbestimmung der KZVK wirksam wird, nach der nicht mindestens 50% der Mitglieder der Organe der KZVK ausgenommen deren Vorstand Versicherte oder ihre Vertreter sein sollen. Bei der Zahl der Organmitglieder im Sinne des Satzes 2 bleiben neutrale Vorsitzende unberücksichtigt.

 

§ 4
Versorgungsanspruch

 Der Versorgungsanspruch der Mitarbeiterin, des Mitarbeiters oder eines ihrer Hinterbliebenen richtet sich ausschließlich nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse und ihren Ausführungsbestimmungen in ihren jeweiligen Fassungen und können nur gegenüber der Zusatzversorgungskasse geltend gemacht werden.

 

§ 5
Versorgungspunkte

 Für die Pflichtversicherten ergeben sich Versorgungspunkte nach Maßgabe der Satzung der KZVK.

 

§ 6
Mitwirkungsvorbehalt

 1. Weicht die KZVK in ihrer Satzung inhaltlich von den  

a) Regelungen des ATV-K zur Versicherungspflicht von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und
b) Regelungen des ATV-K zu den Bestandteilen des Zusatzversorgungspflichtigen Entgelts
ab, ist zur Umsetzung der Satzungsänderung in den Arbeitsverhältnissen eine entsprechende KODA-Regelung erforderlich.

2. Ergänzende eigenständige KODA-Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung durch die KODA sind möglich. Sie sind vorab mit der KZVK abzustimmen.

 

§ 7
Soziale Komponenten

 Änderungen der sozialen Komponenten gem. § 35 der Satzung der KZVK in der Fassung vom1. Januar 2017 werden nur durch Beschluss der KODA wirksam.

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