III. Regelungen für angestellte Lehrkräfte

§ 1

Geltungsbereich

(KA 2018 Nr. 30)

(1) Für angestellte Lehrkräfte gelten die Bestimmungen der KAVO, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt.

(2) Für angestellte Lehrkräfte, mit denen ein beamtenähnliches Beschäftigungsverhältnis vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Teils IV.

(3) 1Pastorale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einer Schule als Lehrkraft eingesetzt werden, fallen nicht unter den Geltungsbereich der nachfolgenden Bestimmungen. 2Näheres hierzu regelt das jeweilige Statut.

 

Protokollerklärung zu § 1:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

§ 2

Allgemeine Pflichten

(KA 2018, Nr. 30)

Ergänzend zu § 5 des Teils I der KAVO gilt:

1Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat alle, die den entsprechenden Lehrkräften an vergleichbaren öffentlichen Schulen obliegenden Pflichten zu übernehmen und ihre oder seine Tätigkeit nach den Weisungen der Schulleitung und in kollegialer Zusammenarbeit mit den anderen Lehrkräften der Schule unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der privaten und katholischen Schule in freier Trägerschaft auszuüben. 
2Sie oder er ist gewillt und erklärt sich bereit, ihre oder seine Unterrichts- und Erziehungsarbeit im Geiste des christlichen Glaubens und der vom Schulträger und der Schule erstrebten Bildungsziele gewissenhaft zu erfüllen.

§ 3

Nebentätigkeiten

(KA 2018, Nr. 30)

Ergänzend zu § 7 des Teils I KAVO gilt:
Der Lehrkraft ist es nicht gestattet, Schülerinnen und Schüler der Klassen/Kurse, in denen sie regelmäßig unterrichten, privaten Nachhilfeunterricht zu erteilen.

§ 4

Arbeitszeit

(KA 2018, Nr. 30)

1Die §§ 11 bis 14 des Teil I finden keine Anwendung. 2Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten der jeweiligen Bundesländer[1] in der jeweils geltenden Fassung[2]

__________ 

[1]Maßgeblich ist der örtliche Geltungsbereich im Hinblick auf die im Arbeitsvertrag bezeichnete Einsatzstelle (Schule) der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.

[2]Hierbei handelt es sich um die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung (LehrArbZVO) des Landes Rheinland-Pfalz vom 30. Juni 1999 in der jeweils geltenden Fassung sowie für den Bereich des Saarlandes um die Verordnung über die Festlegung der Zahl der Unterrichtsstunden der beamteten Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen (PflichtstundenVO) vom 21.07.1987 in der jeweils geltenden Fassung.

2024  Mitarbeiterseite der Bistums-KODA Trier
Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.