§ 5
Eingruppierung
(KA 2018, Nr. 30)Abweichend von § 16 des Teils I KAVO gilt:
(1) 1Die Eingruppierung der Lehrkraft richtet sich nach den Eingruppierungsregelungen der Anlage 4d. 2Die Lehrkraft erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist. 3Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus den Eingruppierungsregelungen ergibt.
(2) Die Entgeltgruppe der Lehrkraft ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
(3) Die Überleitung der am 31. Juli 2015 vorhandenen Lehrkräfte in die Anlage 4d erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 23 bis 25 der Anlage 13 zur KAVO.
§ 6
Eingruppierung in besonderen Fällen
(KA 2018, Nr. 30)§ 17 des Teil I KAVO findet keine Anwendung.
§ 7
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
(KA 2018, Nr, 30)Abweichend von § 18 des Teil I KAVO gilt:
(1) Wird einer unter Abschnitt 1, Abschnitt 2 Ziffer 1 oder Abschnitt 5 Ziffer 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage 4d zur KAVO) fallenden Lehrkraft vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet ist, erhält sie eine persönliche Zulage, wenn die Voraussetzungen – stünde sie im Beamtenverhältnis – für die Zahlung einer Zulage nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen (Rheinland-Pfalz oder Saarland) bei vorübergehender Übertragung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes erfüllt wären.
(2) Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Betrag, der sich für die Lehrkraft bei dauerhafter Übertragung nach § 21 Absatz 4 Satz 1 bis 3 KAVO ergeben hätte.
§ 8
Stufen der Entgelttabelle
(KA 2018, Nr. 30)Ergänzend zu § 20 des Teil I der KAVO gilt:
Im Zusammenhang mit der Einführung der Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9 bis 15 (Anlage 5b zur KAVO) zum 1. Januar 2018 gelten folgende Übergangsregelungen:
1Für am 1. Januar 2018 vorhandene Lehrkräfte der Entgeltgruppen 9 bis 15 wird die bis zum 31. Dezember 2017 in Stufe 5 bzw. in der individuellen Endstufe zurückgelegte Zeit angerechnet. 2Ist das Tabellenentgelt der Stufe 6 niedriger als der bisherige Betrag der individuellen Endstufe, werden die Beschäftigten erneut einer individuellen Endstufe unter Beibehaltung der bisherigen Entgelthöhe zugeordnet; § 5 Absatz 3 Sätze 3 bis 5 der Anlage 13 zur KAVO gelten entsprechend.
3Für am 1. Januar 2018 vorhandene Lehrkräfte der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit von fünf Jahren in Stufe 2 oder von sieben Jahren in Stufe 3 wird die bis zum 31. Dezember 2017 in Stufe 4 bzw. in der individuellen Endstufe zurückgelegte Zeit angerechnet. 4Ist das Tabellenentgelt der Stufe 4 zuzüglich des Erhöhungsbetrages nach Anlage 5b niedriger als der bisherige Betrag der individuellen Endstufe, verbleiben die Beschäftigten in ihrer individuellen Endstufe unter Beibehaltung der bisherigen Entgelthöhe; § 5 Absatz 3 Sätze 3 bis 5 der Anlage 13 zur KAVO gelten entsprechend.
§ 9
Allgemeine Regelung zu den Stufen
(KA 2018 Nr. 30; KA 2020 Nr. 7 und KA 2020 Nr. 205)Ergänzend zu § 21 des Abschnitts I KAVO gilt:
(1) 1Bei Höhergruppierung von Lehrkräften, die unter die Anlage 4d zur KAVO fallen, über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte.
2Für nachstehend aufgeführte Lehrkräfte im Sinne der Anlage 4d zur KAVO gelten folgende Höhergruppierungen nicht als „Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe“:
- Lehrkräfte nach Abschnitt 1 der Entgeltordnung der Länder (EntgO-L) von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13,
- Lehrkräfte nach Abschnitt 2 Ziffer 1 EntgO-L von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13,
- Lehrkräfte nach Abschnitt 2 Ziffer 2 EntgO-L von der Entgeltgruppe 10 in die Entgeltgruppe 12,
- Lehrkräfte nach Abschnitt 5 Ziffer 1 EntgO-L von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13.
3Satz 1 findet keine Anwendung bei einer Höhergruppierung, die aufgrund des Inkrafttretens der Anlage 4d auf Antrag gemäß § 24 Absatz 2 und 3 der Anlage 13 zur KAVO erfolgt. 4Hat die Lehrkraft nach der Überleitung in die Entgeltordnung Lehrkräfte einen Antrag nach § 24 Absatz 2 der Anlage 13 zur KAVO nicht gestellt, gilt im Falle einer späteren Höhegruppierung die bisherige Entgeltgruppe (Protokollerklärung zu § 24 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Anlage 13 zur KAVO) als Entgeltgruppe nach Satz 1, von der aus die Höhergruppierung erfolgt.
(2) 1Abweichend von § 21 Absatz 4 Satz 2 gilt für Lehrkräfte, die unter die Anlage 5b fallen:
Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach § 21 Absatz 4 Satz 1 weniger als 100 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. weniger als 180 Euro in den Entgeltgruppen 9a bis 15, so erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages einen Garantiebetrag in Höhe von monatlich 100 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8) bzw. 180 Euro (Entgeltgruppen 9a bis 15).
2Ist der Garantiebetrag höher als der Unterschiedsbetrag bei stufengleicher Zuordnung, wird als Garantiebetrag der Unterschiedsbetrag gezahlt. Für Lehrkräfte, die bis zum 31. Dezember 2018 höhergruppiert wurden, richtet sich der Anspruch auf einen Garantiebetrag ab 1. Januar 2019 nur dann nach den Sätzen 2 und 3, wenn sie am 31. Dezember 2018 Anspruch auf einen Garantiebetrag nach Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung hatten.