Sitzung der KODA vom 1. Oktober 2025
Beschlossen hat die KODA in dieser Sitzung:
- einen Umrechnungsfaktor, der die bisher für die Eingruppierung der Standortleitung bzw. stellvertretenden Standortleitung in den Katholischen KiTa gGmbHs maßgebliche „Gruppenanzahl“ in Plätze umrechnet. Hintergrund ist der Wegfall des starren Gruppenbezugs im rheinland-pfälzischen Kita-Gesetz und die darauf beruhende Refinanzierung nach dem TvöD, der die Eingruppierung nach einer Durchschnittsbelegung belegbarer Kita-Plätze vorsieht.
(Anm.: Da die Beschlussmaterie sehr komplex ist, werden die Standortleitungen und stellv. Standortleitungen aus dem Bereich der Kita gGmbH Trier und Kita gGmbH Koblenz in gesonderten Veranstaltungen vom Dienstgeber über die neuen Regelungen informiert.)
Beraten wurden folgende Themen:
- die Übernahme der Tarifergebnisse TVöD-VKA 2025 in die Regelungen der KAVO und in die „Ordnung über die Beschäftigung von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten“
- die beabsichtigte Änderung des §36 KAVO (Arbeitsbefreiungstatbestände) bezüglich einer Erweiterung des Personenkreises im Hinblick auf moderne, diverse Lebensformen
- die Änderung der Eingruppierungsvorschriften der Anlage 4a, Teil B, Abschnitt VIII: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Häusern der Offenen Tür und in Schülerzentren
- die Tatsache, dass insbesondere das Eingruppierungsmerkmal für die Eingruppierung von Erzieherinnen und Erziehern mit den Tätigkeiten einer Facherzieherin / eines Facherziehers mit entsprechender abgeschlossener Weiterbildung im Umfang von mind. 160 Stunden, nicht in die KAVO – Anlage 4c übernommen wurde und die sich daraus ergebenden möglichen weiteren Handlungsschritte
Die nächste Sitzung der KODA findet am 3. Dezember 2025 statt.
Sitzung der KODA vom 18. September 2025
Beraten hat die KODA in dieser Sitzung:
- beabsichtigte Änderung des §36 KAVO (Arbeitsbefreiungstatbestände) bezüglich einer Erweiterung des Personenkreises im Hinblick auf moderne, diverse Lebensformen
- Anpassung der Tätigkeitsmerkmale, die maßgeblich sind für die Eingruppierung der Standortleitung bzw. stellvertretenden Standortleitung in den Katholischen KiTa gGmbHs. Hintergrund ist der Wegfall des starren Gruppenbezugs im rheinland-pfälzischen Kita-Gesetz.
- Beratungen zu Eingruppierungstatbeständen der KAVO und Stufenzuordnungen bei Neueinstellungen und Dienstgeberwechsel
- Änderung der Eingruppierungsvorschriften der Anlage 4a, Teil B, Abschnitt VIII: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Häusern der offenen Tür und in Schülerzentren
Die KODA hat die Diskussion zur Übernahme der diesjährigen Tarifergebnisse zum TVöD in die KAVO begonnen. Nach Abschluss der langwierigen Redaktionsverhandlungen zum TVöD liegt nun auch die nötige Rechtsgrundlage dazu vor. Eine Entscheidung visieren wir bis Dezember an.
Die nächste Sitzung der KODA findet am 18. September 2025 statt.
Sitzung der KODA vom 30. Juni 2025
Beschlossen hat die KODA in dieser Sitzung:
- die Verlängerung der Regelungen des §41b KAVO Betrieblicher Gesundheitsschutz / Betriebliche Gesundheitsförderung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anlage 4a und 4d (einschließlich beamtenähnlich beschäftigter Lehrkräfte) bis zum 30. September 2026. Die KODA hat eine Arbeitsgruppe zur Evaluation der bisherigen Regelungen eingesetzt.
- Hinzufügung einer neuen Regelung in § 10 Absatz 4 KAVO, durch die die Nichtanrechnung von Fort- und Weiterbildungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes vom 20. Oktober 1993 (Neufassung veröffentlicht im KA 2023 Nr. 17) auf den Anspruch nach Satz 4 geregelt wird. Hintergrund: Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes dienen dem Erwerb berufs- und tätigkeitsbezogener, spezifischer religiöser und ethischer Kompetenzen. Solche Fort- und Weiterbildungen fallen nach dieser Neuregelung nicht unter die Qualifizierungsmaßnahmen gemäß §10 Absatz 3 KAVO. Es erfolgt daher keine Anrechnung auf den im Absatz 4 geregelten Freistellungsanspruch.
Abgelehnt hat die KODA in dieser Sitzung:
- den Antrag der Dienstnehmerseite auf eine weitere Änderung des §10 KAVO, dergestalt, dass nur Freistellungen für die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen die in Absatz 3 beschrieben sind und aufgrund staatlicher Regelungen gewährt werden, auf den Anspruch nach Satz 4 anzurechnen sind. Die Dienstnehmerseite wollte damit die Klarstellung erreichen, dass andere Fort- und Weiterbildungen nach den Bildungsfreistellungsgesetzen der Länder Saarland und Rheinland-Pfalz (z.B. zur gesellschaftspolitischen Bildung) nicht auf den Qualifizierungsanspruch nach §10 Absatz 3 KAVO anzurechnen sind.
Beraten hat die KODA in dieser Sitzung:
- beabsichtigte Änderung des §36 KAVO (Arbeitsbefreiungstatbestände) bezüglich einer Erweiterung des Personenkreises im Hinblick auf moderne, diverse Lebensformen
- Anpassung der Tätigkeitsmerkmale, die maßgeblich sind für die Eingruppierung der Standortleitung bzw. stellvertretenden Standortleitung in den Katholischen KiTa gGmbHs. Hintergrund ist der Wegfall des starren Gruppenbezugs im rheinland-pfälzischen Kita-Gesetz
Die nächste Sitzung der KODA findet am 18. September 2025 statt.
Sitzung der KODA vom 15. Mai 2025
Beraten hat die KODA in dieser Sitzung:
- beabsichtigte Neufassung des §10 KAVO (Qualifizierung) bzgl. der Nichtanrechnung auf den Anspruch auf Qualifizierungsmaßnahmen bei Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes und bei Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen gemäß dem rheinland-pfälzischen bzw. saarländischen Bildungsfreistellungsgesetz
- beabsichtigte Änderung des §36 KAVO (Arbeitsbefreiung) bezüglich einer Erweiterung des Personenkreises im Hinblick auf moderne, diverse Lebensformen
- Tätigkeitsmerkmale gemäß Anlage 4c bei der Eingruppierung der Standortleitung bzw. stellvertretenden Standortleitung in den Katholischen KiTa gGmbHs nach Wegfall des starren Gruppenbezugs im rheinland-pfälzischen Kita-Gesetz
- redaktionelle Anpassung der Durchführungshinweise zur Umsetzung des Sabbatjahres für beamtenähnlich angestellte Lehrkräfte des Bistums Trier inklusive der notwendigen Anpassung der Nebenabrede zum Dienstvertrag.
Die nächste Sitzung der KODA findet am 30. Juni 2025 statt.
Sitzung der KODA vom 3. April 2025
Beraten wurden folgende Themen:
- Evaluierung des § 41b KAVO zum betrieblichen Gesundheitsschutz.
- Durchführungshinweise zur Umsetzung des Sabbatjahres für Lehrkräfte des Bistums Trier inklusive der notwendigen Anpassung der Nebenabrede zum Dienstvertrag.
Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Sabbatjahres bei beamtenähnlich beschäftigten Lehrkräften des Bistums Trier war die Frage nach der Beachtung und Umsetzung von Besoldungssteigerungen bei Erreichen einer höheren Erfahrungsstufe während der Freistellungsphase aufgekommen. Nach Rücksprache mit den zuständigen Landesbehörden ist der Sachverhalt nun geklärt. Die Durchführungshinweise des Bistums und die Nebenabrede werden entsprechend angepasst; es erfolgt eine Bezahlung auf Grundlage der höheren Erfahrungsstufe.
Gespräch mit Generalvikar von Plettenberg und Ltd. Direktor Trogsch:
Im Gespräch ging es um die allgemeine Haushalts- und Finanzlage des Bistums Trier; insbesondere um Fragestellungen der künftigen Möglichkeit der Finanzierung von Aufgaben in den Grunddiensten der Kirche im Spannungsfeld von sinkenden Einnahmen, strukturellen Änderungen und gesellschaftlichen Parametern.
In diesem Zusammenhang wurden konkrete Fragen mit KODA-Bezug diskutiert; u.a.:
- Bestehende Differenzen im Gesamtgefüge der KAVO bzgl. Eingruppierungen und Entgelttabellen, z.B. zwischen der Anlage 14 der KAVO (Bereich der Trägergesellschaft Bistum Trier) im Vergleich zu den ansonsten geltenden Anlagen 4a und 5a zur KAVO
- Auswirkungen von Mindestlohn auf Tabellenentgelte: Hier gibt es insbesondere im Bereich der Anlage 14 der KAVO die Spannung zwischen Übernahme der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns in den unteren Entgeltgruppen und der dadurch folgenden Aufhebung der Differenzierungen der Stundenlöhne zwischen den unteren und mittleren Entgeltgruppen.
Die nächste Sitzung der KODA findet am 15. Mai 2025 statt.
