Anlage 12

Überleitungs- und Besitzstandsbestimmungen gemäß § 48 Absatz 1 und 3 KAVO

(KA 2008, Nr. 38; geändert durch KA 2008 Nr. 108; KA 2008 Nr. 228; KA 2010 Nr. 173; KA 2010 Nr. 213; KA 2011 Nr. 3; KA 2012 Nr. 164; KA 2014 Nr. 143; KA 2016 Nr. 229; KA 2017 Nr. 4; KA 2018 Nr. 174; KA 2021 Nr. 6; KA 2021 Nr. 168; KA 2021 Nr. 184; KA 2021 Nr. 185; KA 2022 Nr. 65, KA 2023 Nr. 109 und KAVO 2024 Nr. 37)


I. Allgemeine Bestimmungen


§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Bestimmungen gelten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. September 2005 schon und am 1. Oktober 2005 noch in einem Arbeitsverhältnis stehen, auf das die KAVO Anwendung findet, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Diese Bestimmungen gelten auch für solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. September 2005 schon und am 1. Oktober 2005 noch in einem Arbeitsverhältnis stehen, auf das die KAVO Anwendung findet, wenn dieses Arbeitsverhältnis beendet wird und sich ein neues Arbeitsverhältnis, auf das die KAVO Anwendung findet, unmittelbar anschließt, sowie für jedes weitere sich unmittelbar anschließende Arbeitsverhältnis, auf das die KA VO Anwendung findet.

(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten diese Bestimmungen auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis zu einem Dienstgeber im Sinne von § 1 Absatz 1 KAVO nach dem 30. September 2005 beginnt.

(3) Die Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Erziehungsdienst in die Anlage 4c erfolgt nach den Vorschriften des Abschnitts IV.

Protokollerklärung zu § 1 Absatz 1:
Unterbrechungen von bis zu sechs Monaten sind unschädlich.


II. Überleitungsregelungen


§ 2
Zuordnung der Vergütungsgruppen

(1) Für die Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die ab 1. Oktober 2005 geltende Entgelttabelle (Anlage 5) wird ihre Vergütungsgruppe gemäß Anlage 12a den Entgeltgruppen der Tabelle zugeordnet.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Voraussetzungen für einen Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im September 2005 höhergruppiert worden.

(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts in eine niedrigere Vergütungsgruppe eingruppiert worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im September 2005 herabgruppiert worden.


§ 3
Vergleichsentgelt

(1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle wird für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 2 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im September 2005 erhaltenen Bezüge gemäß den Absätzen 2 bis 6 gebildet.

(2) Das Vergleichsentgelt setzt sich aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. Ist der Ehegatte in voller Höhe der Stufe 2 ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird nur die Stufe 1 zu Grunde gelegt. Hat der Ehegatte als Teilzeitbeschäftigter Anspruch auf einen anteiligen Ortszuschlag oder Familienzuschlag, geht der jeweilige Differenzbetrag zwischen der Stufe 1 und 2 in das Vergleichsentgelt ein. Findet auf den Ehegatten am 1. Oktober 2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder die KAVO Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages in das Vergleichsentgelt ein. Ferner fließen im September 2005 nach der KAVO zustehende Funktionszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie in der KAVO ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr vorgesehen sind. Erhalten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eine Gesamtvergütung (§ 26 KAVO in der am 30. September 2005 gültigen Fassung), bildet diese das Vergleichsentgelt. Erhalten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Sinne des § 1 Abs. 1 Bezüge gemäß § 43 KA VO in der bis zum 31. Januar 2008 geltenden Fassung, werden diese bis auf weiteres unverändert als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das ihnen nach der noch zu erzielenden künftigen Regelung zusteht, gezahlt.

Protokollerklärungen zu Absatz 2 Satz 2 und 4:
1. Findet die KAVO am 1. Oktober 2005 für beide Beschäftigte Anwendung und hat einer der beiden im September 2005 keine Bezüge erhalten wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes, Sonderurlaubs, bei dem der Dienstgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen, erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zusätzlich zu ihrem bzw. seinem Entgelt den Differenzbetrag zwischen dem ihr bzw. ihm im September 2005 individuell zustehenden Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und 2 des Ortszuschlages und dem vollen Unterschiedsbetrag als Besitzstandszulage.
2. Hat die andere ortszuschlagsberechtigte oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigte Person im September 2005 aus den in Nr. 1 genannten Gründen keine Bezüge erhalten, erhält die oder der in das neue Entgeltsystem der KAVO übergeleitete Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter zusätzlich zu ihrem bzw. seinem Entgelt den vollen Unterschiedsbetrag zwischen der bzw. seinem Entgelt den vollen Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages als Besitzstandszulage.
3. Ist die andere ortszuschlagsberechtigte oder familienzuschlagsberechtigte Person im September 2005 aus dem kirchlichen Dienst ausgeschieden, ist das Tabellenentgelt ab dem 1. Juli 2008 auf Antrag neu zu ermitteln. Basis ist dabei die Stufenzuordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 2, die sich zum 1. Oktober 2007 ergeben hätte, wenn das Vergleichsentgelt unter Berücksichtigung der Stufe 2 des Ortszuschlages gebildet worden wäre.
4. Die Besitzstandszulage nach den Nrn. 1 und 2 oder das neu ermittelte Tabellenentgelt nach Nr. 3 wird auf einen bis zum 31. März 2009 zu stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) vom 1. Juli 2008 an gezahlt.
5. In den Fällen der Nrn. 1 und 2 wird bei Stufensteigerungen und Höhergruppierungen der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf die Besitzstandszulage angerechnet.

Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Nrn. 1 und 2 nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen. Die Besitzstandszulage nach den Nrn. 1 und 2 entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die andere Mitarbeiterin oder der andere Mitarbeiter die Arbeit wieder aufnimmt.


(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im September 2005 erfolgt. § 2 Abs. 2 und 3 gelten bei der Bemessung des Vergleichsentgeltes entsprechend. Fällt bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Oktober 2005 eine Stufensteigerung mit einer Höhergruppierung zusammen, ist zunächst die Stufensteigerung in der bisherigen Vergütungsgruppe und danach die Höhergruppierung durchzuführen.

(4) Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage einer oder eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt. Sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitratierlich berechnet (§ 27 Abs. 2). Diese zeitratierliche Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrages unterbleibt nach Maßgabe des § 25 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 KAVO in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung.

(5) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht für alle Tage im September 2005 oder für keinen Tag des Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen des § 24 Abschnitt A Abs. 3 Unterabsatz 6 KAVO in der bis zum 31. Januar 2008 geltenden Fassung werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. September 2005 die Arbeit wieder aufgenommen.

(6) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 wird bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die gemäß § 24 Abs. 9 KAVO in der am 30. September 2005 gültigen Fassung den Unterschiedsbetrag zwischen der Grundvergütung ihrer bisherigen zur nächsthöheren Stufe im September 2005 nur zur Hälfte erhalten, für die Bestimmung des Vergleichsentgelts die volle Grundvergütung aus der nächsthöheren Stufe zu Grunde gelegt.


§ 4
Stufenzuordnung

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der gemäß § 2 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet. Zum 1. Oktober 2007 steigen diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Bestimmungen der KAVO.

Protokollerklärung zu § 4 Absatz 1:
Das Entgelt der individuellen Zwischenstufe für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter die Anlage 5a fallen, erhöht sich zum 1. Januar 2009 um 2,8 v. H.

(2) Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor dem 1. Oktober 2007 höhergruppiert (nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 Buchstabe a oder auf Grund einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der KAVO. In den Fällen des Satzes 1 gilt § 21 Abs. 4 Satz 2 KAVO entsprechend. Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor dem 1. Oktober 2007 herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im September 2005 ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Abs. 1 Satz 2 und 3.

(3) 1Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der gemäß § 2 bestimmten Entgeltgruppe, werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abweichend von Abs. 1 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. 2Das Entgelt aus der individuellen Endstufe gilt als Tabellenentgelt im Sinne des § 19 des Teils I KAVO. 3Bei einer Höhergruppierung aus einer individuellen Endstufe werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend § 21 Abs. 4 des Teils I KAVO der Endstufe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet. 4Beträgt das Tabellenentgelt nach Satz 3 weniger als die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe und 2 Prozent der Endstufe der höheren Entgeltgruppe, wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in der höheren Entgeltgruppe erneut einer individuellen Endstufe zugeordnet. 5Das Entgelt der neuen individuellen Endstufe wird dabei festgesetzt auf die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe und 2 Prozent des Tabellenentgelts der Endstufe der höheren Entgeltgruppe. 6Der Betrag der individuellen Endstufe verändert sich um denselben Prozentsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.

Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 6:

Die Beträge der individuellen Endstufen erhöhen sich ab dem 1. März 2024 um 200 Euro und anschließend um 5,5 Prozent, mindestens aber um 340,00 Euro.


(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Entgelt in der Stufe 2, werden abweichend von Abs. 1 der Stufe 2 zugeordnet. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der KAVO. Abweichend von Satz 1 werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen am 30. September 2005 eine in der Anlage 1a zur KAVO in der bis zum 31. Januar 2008 geltenden Fassung durch die Eingruppierung in Vergütungsgruppe Vb mit Aufstieg nach IVb und IVa abgebildete Tätigkeit übertragen ist, der Stufe 1 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.


III. Besitzstandsregelungen


§ 5
Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege

(1) In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe eingruppiert. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Vergütungsgruppe K VIII mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe K VII übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Vergütungsgruppe VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vc übergeleitet worden sind. Voraussetzung für die Höhergruppierung nach Satz 1 und 2 ist, dass
• zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und
• bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 2 Abs. 2. Erfolgt die Höhergruppierung vor dem 1. Oktober 2007, gilt – gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Satzes 2 - § 4 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.

(2) In eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 11 übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, und in der Zeit zwischen dem 1. November 2005 und 30. September 2007 höhergruppiert wären, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 3) nach der Vergütung auf Grund der Höhergruppierung bestimmt hätte. Die Neuberechnung des Vergleichsentgelts führt nicht zu einem Wechsel der Entgeltgruppe. Voraussetzung für den Stufenaufstieg ist, dass
• zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und
• bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.
Ein etwaiger Strukturausgleich wird ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt nicht gezahlt. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach § 4 Abs. 1. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 bzw. 2 entsprechend für übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis spätestens 31. Dezember 2016 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2007 und dem 31. Dezember 2016 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- oder Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und dem nach Absatz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit individueller Endstufe erhöht sich in diesen Fällen ihre individuelle Endstufe um den nach bisherigem Recht ermittelten Höhergruppierungsgewinn. § 4 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

Protokollerklärungen zu Absatz 3:
1. Wäre die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bei Fortgeltung des bisherigen Rechts in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 wegen der Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 höhergruppiert worden, findet Absatz 3 vom 1. Januar 2008 an Anwendung.
2. Die Beträge der individuellen Zwischenstufe verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der KODA für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Prozentsatz; sie erhöhen sich ab dem 1. März 2024 um 200 Euro und anschließend um 5,5 Prozent, mindestens aber um 340,00 Euro.


§ 6
Vergütungsgruppenzulagen

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen am 30. September 2005 nach Anlage 1a zur KAVO in der bis zum 31. Januar 2008 geltenden Fassung eine Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden, eine Besitzstandszulage in Höhe der Vergütungsgruppenzulage.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005 eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg erreicht hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen die Zulage nach bisherigem Recht zugestanden hätte, eine Besitzstandszulage. Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich nach dem Betrag, der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn diese bereits am 30. September 2005 zugestanden hätte. Voraussetzung ist, dass
• am 1. Oktober 2005 die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit der Bewährung nach Maßgabe des § 21 a KAVO in der am 30. September 2005 gültigen Fassung zur Hälfte erfüllt ist,
• zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten und
• bis zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die zu der Vergütungsgruppenzulage geführt hätte.

(2a) Absatz 2 gilt entsprechend für übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis spätestens zum 31. Dezember 2016 wegen Erfüllung der erforderlichen Bewährung oder Tätigkeit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppenzulage erfüllt hätten, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit am Stichtag nicht erfüllt ist. Die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 5 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005 im Anschluss an einen Aufstieg eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten, gilt Folgendes:
a) In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den Aufstieg am 30. September 2005 noch nicht erreicht haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe nach den Bestimmungen der KAVO in ihrer ab 1. Oktober 2005 gültigen Fassung eingruppiert; § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Eine Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage steht nicht zu.
b) Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg am 30. September 2005 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Oktober 2005 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt sein muss oder die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2016 erworben worden wäre. Im Fall des Satzes 1 2. Alternative wird die Vergütungsgruppenzulage gewährt. Die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 5 Absatz 3 gilt entsprechend.
c) Wäre im Fall des Buchstaben a nach bisherigem Recht der Fallgruppenaufstieg spätestens am 30. September 2007 erreicht worden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Oktober 2007 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg erreicht sein muss und die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2016 erworben worden wäre. Die Protokollerklärung Nr. 1 zu 5 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchstabe b wird solange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Recht weiterhin bestehen. Sie verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den in der KAVO für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.

Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 1 und 2:
1. Unterbrechungen wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes, Sonderurlaubs, bei dem der Dienstgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen sowie wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sind unschädlich. In den Fällen, in denen eine Unterbrechung aus den in Satz 1 genannten Gründen nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2008 endet, wird eine Besitzstandszulage nach § 6 Absatz 1, 2 oder 3 Buchstabe b oder c vom 1. Juli an gezahlt. 
2. Die Besitzstandszulage erhöht sich am 1. März 2024 um 11,5 Prozent.


§ 7
Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, denen am 30. September 2005 eine Zulage nach § 22 KAVO in der am 30. September 2005 gültigen Fassung zugestanden hat, erhalten ab dem 1. Oktober 2005 eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 30. September 2007 hinaus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2007 die Regelungen der KAVO über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung. Für eine vor dem 1. Oktober 2005 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für die am 30. September 2005 wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bzw. 2 KAVO in der am 30. September 2005 gültigen Fassung noch keine Zulage gezahlt wurde, gilt Satz 1 und 2 ab dem Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre. Ist Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die eine Besitzstandszulage nach Satz 1 erhalten, die anspruchsbegründende Tätigkeit bis zum 30. September 2007 dauerhaft übertragen worden, erhalten sie eine persönliche Zulage. Die Zulage nach Satz 4 wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Tätigkeit gezahlt. Die Höhe der Zulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem am 1. Oktober 2005 nach § 4 zustehenden Tabellenentgelt oder Entgelt nach einer individuellen Zwischen- oder Endstufe einschließlich der Besitzstandszulage nach Satz 1 und dem Tabellenentgelt nach der Höhergruppierung. Allgemeine Entgeltanpassungen, Erhöhungen des Entgelts durch Stufenaufstiege und Höhergruppierungen sowie Zulagen gemäß § 18 Absatz 2 KAVO und gemäß § 22a KAVO sind auf die persönliche Zulage in voller Höhe anzurechnen.

Protokollerklärung zu Satz 7:
Die Anrechnung umfasst auch entsprechende Entgeltsteigerungen, die nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2008 erfolgt sind.


§ 8

Kinderbezogene Entgeltbestandteile

(1) Für im September 2005 berücksichtigte Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile der KAVO in der am 30. September 2005 gültigen Fassung in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 EStG oder des § 3 oder des § 4 BKGG gezahlt würde. Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter dem Dienstgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Protokollerklärung zu Absatz 1:
1. Ist die andere Person im September 2005 aus dem öffentlichen bzw. kirchlichen Dienst ausgeschieden und entfiel aus diesem Grund der kinderbezogene Entgeltbestandteil, entsteht der Anspruch auf die Besitzstandszulage bei der oder dem in die KAVO übergeleiteten Mitarbeiterin oder Mitarbeiter.
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im September 2005 keinen kinderbezogenen Entgeltanteil erhalten haben, weil sie nicht zum Kindergeldberechtigten bestimmt waren, haben Anspruch auf die Besitzstandszulage für das jeweilige Kind, wenn sie bis zum 31. März 2009 einen Berechtigtenwechsel beim Kindergeld zu ihren Gunsten vornehmen. Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bereits im September 2005 Anspruch auf Kindergeld gehabt.
3. Bei Tod der oder des Kindergeldberechtigten wird ein Anspruch nach Absatz 1 für die andere oder den anderen in die KAVO übergeleitete Mitarbeiterin oder Mitarbeiter auch nach dem 1. Oktober 2005 begründet. Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte sie oder er bereits im September 2005 Anspruch auf Kindergeld gehabt.
4. In den Fällen der Nrn. 1 und 2 wird die Besitzstandszulage auf einen bis zum 31. März 2009 zu stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) vom 1. Juli 2008 bzw. in den Fällen der Ziffer 2 frühestens von dem Zeitpunkt des Berechtigtenwechsels beim Kindergeld an gezahlt. In den Fällen der Nr. 3 wird die Besitzstandszulage auf schriftlichen Antrag ab dem ersten Tag des Monats, der dem Sterbemonat folgt, frühestens jedoch ab dem 1. Juli 2008, gezahlt. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 3 nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen.

(2) Die Besitzstandszulage nach Abs. 1 Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die KAVO für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. Ansprüche nach Abs. 1 können für Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr durch Vereinbarung mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter abgefunden werden.

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 1:
Die generelle Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit zum 1. Januar 2009 führt nicht zu einer Veränderung der Besitzstandszulage, sofern als Besitzstandszulage die kinderbezogenen Entgeltbestandteile aufgrund vor dem 1. Oktober 2005 anzuwendender Konkurrenzregelungen (§ 25 Abschn. B Absatz 6 KAVO i. d. Fassung bis zum 30. September 2005) in ungekürzter Höhe zustehen.

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
Die Besitzstandszulage erhöht sich am 1. März 2024 um 11,5 Prozent.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
a. zwischen dem 1. Oktober 2005 und 31. Dezember 2005 geborene Kinder der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von § 1 Absatz 1,
b. die Kinder von bis zum 31. Dezember 2005 in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Auszubildenden sowie Praktikanten aus in der „Verordnung über die Beschäftigung von Berufspraktikantinnen in den Kindergärten“ geregelten Beschäftigungsverhältnissen, soweit diese Kinder vor dem 1. Januar 2006 geboren sind.


§ 9
Strukturausgleich

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von § 1 Abs. 1 erhalten ausschließlich in den in der Anlage 12c zur KAVO aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt einen nicht dynamischen Strukturausgleich. Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Stufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. Oktober 2005, sofern in der Anlage 12c zur KAVO nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

(2) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im Oktober 2007, sofern in der Anlage 12c zur KAVO nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3) Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Strukturausgleich anteilig zu (§ 27 Abs. 2 KAVO). Bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ändert sich der Strukturausgleich entsprechend.

(4) 1Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet.2Für die Dauer der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit wird die Zulage nach § 18 Abs. 2 des Teils I der KAVO auf den Strukturausgleich angerechnet. 3Entsprechendes gilt für die Zulage in den Fällen der Übertragung einer Führungsposition auf Probe nach § 37 des Teils I der KAVO und auf Zeit nach § 38 des Teils I der KAVO.

(5) Einzelvertraglich kann der Strukturausgleich abgefunden werden.


§ 10
Abgeltung

Durch Vereinbarungen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern können Entgeltbestandteile aus Besitzständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert bzw. abgefunden werden. § 8 Abs. 2 Satz 3 und § 9 Abs. 5 bleiben unberührt.


§ 11
- nicht besetzt -

§ 12
- nicht besetzt -

§ 13
- nicht besetzt - 

 


IV. Besondere Regelungen für Beschäftigte im Erziehungsdienst


§ 14
Überleitung der Beschäftigten in die Anlage 4c zur KAVO
und weitere Regelungen

(1) Die unter die Anlage 4c zur KAVO fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 1 Abs. 1 und 2) werden zum 1. Januar 2010 in die Entgeltgruppe, in der sie nach der Anlage 4c zur KAVO eingruppiert sind, übergeleitet. Die Stufenzuordnung in der neuen Entgeltgruppe bestimmt sich nach Absatz 2, das der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter in der neuen Entgeltgruppe und Stufe zustehende Entgelt nach den Absätzen 3 und 4. Die Absätze 5 bis 10 bleiben unberührt.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit ihrer Entgeltgruppe, in der sie gemäß der Anlage 4c zur KAVO eingruppiert sind, zugeordnet:

bisherige Stufe und Jahr innerhalb der Stufe neue Stufe und Jahr
1 1
2/1 2/1
2/2 2/2
3/1 2/3
3/2 3/1
3/3 3/2
4/1 3/3
4/2 3/4
4/3 4/1
4/4 4/2
5/1 4/3
5/2 4/4
5/3 5/1
5/4 5/2
5/5 5/3
6/1 5/4
6/2 5/5.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in ihrer bisherigen Entgeltgruppe in der Stufe 6 mindestens zwei Jahre zurückgelegt haben, werden der Stufe 6 zugeordnet. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bisherigen Entgeltgruppe 8, die in der Entgeltgruppe S 8 eingruppiert sind, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die verlängerte Stufenlaufzeit in den Stufen 4 und 5 gemäß Ziffer 3 b bb Satz 2 in Abschnitt II der KAVO bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen ist.

Abweichend von Satz 1 werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bisherigen Entgeltgruppe 9, die in der Entgeltgruppe S 8 eingruppiert sind, wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit ihrer Entgeltgruppe zugeordnet:

bisherige Stufe und Jahr innerhalb der Stufe neue Stufe und Jahr
1 1
2/1 2/1
2/2 2/2
3/1 2/3
3/2 3/1
3/3 3/2
4/1 3/3
4/2 3/4
4/3 4/1
4/4 4/2
4/5 4/3
4/6 4/4
4/7 4/5
4/8 4/6
4/9 4/7
5/1 4/8
5/2 5/1
5/3 5/2
5/4 5/3
5/5 5/4
5/6 5/5
5/7 5/6
5/8 5/7
5/9 5/8
5/10 5/9
5/11 5/10

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in ihrer bisherigen Entgeltgruppe in der Stufe 5 mindestens elf Jahre zurückgelegt haben, werden der Stufe 6 zugeordnet.
Maßgeblich sind dabei ausschließlich die in der bisherigen Entgeltgruppe erreichte Stufe und die in dieser Stufe zurückgelegte Laufzeit. Innerhalb des nach Satz 1, Satz 3 oder Satz 4 zugeordneten Jahres der Stufenlaufzeit ist die in der bisherigen Stufe unterhalb eines vollen Jahres zurückgelegte Zeit für den Aufstieg in das nächste Jahr der Stufenlaufzeit bzw. in eine höhere Stufe zu berücksichtigen. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Ziffer 3 b bb in Abschnitt II der KAVO.

(3) Es wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus dem am 31. Dezember 2009 zustehenden Tabellenentgelt oder aus dem Entgelt einer individuellen Endstufe einschließlich eines nach § 21 Abs. 4 Satz 2 KAVO gegebenenfalls zustehenden Garantiebetrages sowie einer am 31. Dezember 2009 nach § 6 oder § 11 Abs. 3 Satz 2 zustehenden Besitzstandszulage zusammensetzt. In den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 2 tritt an die Stelle des Tabellenentgelts das Entgelt aus der individuellen Zwischenstufe. Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt, anschließend wird das zustehende Entgelt nach § 27 Abs. 2 KAVO berechnet. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht für alle Tage im Dezember 2009 oder für keinen Tag dieses Monats Entgelt erhalten haben, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Entgelt erhalten. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Januar 2010 in ihrer bisherigen Entgeltgruppe bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einen Stufenaufstieg gehabt hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Dezember 2009 erfolgt. Bei am 1. Oktober 2005 von der bis zum 30. September 2005 gültigen KAVO in die ab 1. Oktober 2005 gültige KAVO übergeleiteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus den Stufen 2 bis 5 ihrer Entgeltgruppe, in der sie am 31. Dezember 2009 eingruppiert sind, übergeleitet werden, wird das Vergleichsentgelt um 2,65 v.H. erhöht. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die am 1. Oktober 2005 von der bis zum 30. September 2005 gültigen KAVO in die ab 1. Oktober 2005 gültige KAVO übergeleitet wurden und die nach der Anlage 4c zur KAVO in Entgeltgruppe S 8 eingruppiert sind, erfolgt abweichend von Satz 6 eine Erhöhung des Vergleichsentgelts um 2,65 v.H., wenn sie aus den Stufen 2 bis 4 der Entgeltgruppe 9 übergeleitet werden.

(4) Ist das Vergleichsentgelt niedriger als das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe der Entgeltgruppe, in der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter am 1. Januar 2010 eingruppiert ist, erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das entsprechende Tabellenentgelt ihrer oder seiner Entgeltgruppe. Übersteigt das Vergleichsentgelt das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe, erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter so lange das Vergleichsentgelt, bis das Tabellenentgelt unter Berücksichtigung der Stufenlaufzeiten nach Ziffer 3 b bb in Abschnitt II der KAVO das Vergleichsentgelt erreicht bzw. übersteigt. Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der Entgeltgruppe, in der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach der Anlage 4c zur KAVO eingruppiert ist, wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. Erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter am 31. Dezember 2009 Entgelt nach einer individuellen Endstufe, wird sie oder er in der Entgeltgruppe, in der sie oder er nach der Anlage 4c zur KAVO eingruppiert ist, derjenigen Stufe zugeordnet, deren Betrag mindestens der individuellen Endstufe entspricht. Steht der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter am 31. Dezember 2009 eine Besitzstandszulage nach § 6 oder § 11 Abs. 3 Satz 2 zu, ist diese bei Anwendung des Satzes 4 dem Betrag der individuellen Endstufe hinzuzurechnen. Liegt der Betrag der individuellen Endstufe - bei Anwendung des Satzes 5 erhöht um die Besitzstandszulage - über der höchsten Stufe, wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erneut einer dem Betrag der bisherigen individuellen Endstufe - bei Anwendung des Satzes 5 erhöht um die Besitzstandszulage - entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. Das Vergleichsentgelt verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die nächsthöhere Stufe; eine individuelle Endstufe nach Satz 3 und 6 verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.

Protokollnotiz zu Absatz 4 Satz 4:
Soweit bei der Überleitung der Eingruppierung von den Entgeltgruppen EG 5 und EG 6 eine entsprechende Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter zu günstigeren Ergebnissen führen würde, erfolgt in den Fällen des Absatzes 4 Satz 4 eine Zuordnung zur Stufe 6.

Protokollerklärungen zu Absatz 4 Satz 7: 
Die Vergleichsentgelte sowie die Beträge der individuellen Endstufen erhöhen sich am 1. März 2024 um 200 Euro und anschließend um 5,5 Prozent, mindestens aber um 340,00 Euro.

(5) Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dem 31. Dezember 2009 das Vergleichsentgelt erhalten, höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens dem Vergleichsentgelt entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2. Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das Vergleichsentgelt oder Entgelt aus einer individuellen Endstufe erhalten, herabgruppiert, erhalten sie in der niedrigeren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag unterhalb des Vergleichsentgelts bzw. der individuellen Endstufe liegt, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2. In den Fällen von Satz 1 bis 3 gilt Absatz 2 Satz 8 und in den Fällen von Satz 1 und Satz 2 gilt § 21 Abs. 4 Satz 2 KAVO entsprechend.

(6) Das Vergleichsentgelt steht dem Tabellenentgelt im Sinne des § 19 Abs. 1 KAVO  gleich.

(7) Auf am 1. Oktober 2005 aus der bis zum 30. September 2005 gültigen KAVO in die ab 1. Oktober 2005 gültige KAVO übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach der Anlage 4c zur KAVO in der Entgeltgruppe S 8 eingruppiert wären, finden die Absätze 1 bis 6 nur Anwendung, wenn sie bis zum 31. Dezember 2010 (Ausschlussfrist) ihre Eingruppierung nach der Anlage 4c zur KAVO schriftlich geltend machen. § 41a KAVO findet auch dann Anwendung, wenn keine Geltendmachung nach Satz 1 erfolgt.

Protokollerklärung zu Absatz 7 Satz 1:
Soweit eine Eingruppierung nach der Anlage 4c nicht geltend gemacht wird, richtet sie sich weiterhin nach den Bestimmungen der Anlage 4a in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung.

(8) 1Abweichend von § 19 Abs. 2 KAVO gelten für am 1. Oktober 2005 aus der bis zum 30. September 2005 gültigen KAVO in die ab 1. Oktober 2005 gültige KAVO übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen am 31. Dezember 2010 eine Besitzstandszulage nach § 6 zustand und die nach der Anlage 4c zur KAVO in der Entgeltgruppe S 13 eingruppiert sind, folgende Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 13 Ü:

 

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

Gültig ab 

1. April 2021

3.354,81

3.592,48

3.919,01

4.180,98

4.508,41

4.672,13

Gültig ab 

1. April 2022

3.415,20

3.657,14

3.989,55

4.256,24

4.589,56

4.756,23

2Im Übrigen gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 6 mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 6 entsprechend.

(9) 1Abweichend von § 19 Abs. 2 KAVO gelten für am 1. Oktober 2005 aus der bis zum 30. September 2005 gültigen KAVO in die ab 1. Oktober 2005 gültige KAVO übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen am 31. Dezember 2010 eine Besitzstandszulage nach § 6 zusteht und die nach Absatz 2 aus den Stufen 3 oder 4 ihrer bisherigen Entgeltgruppe übergeleitet werden und nach der Anlage 4c zur KAVO in der Entgeltgruppe S 16 eingruppiert sind, in den Stufen 3, 4 und 5 folgende Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 16 Ü:

 

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Gültig ab 1. April 2021

4.250,22

4.715,20

5.003,35

Gültig ab 1. April 2022

4.326,72

4.800,07

5.093,41

2Im Übrigen gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 6 mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 6 entsprechend. Mit Erreichen der Stufe 6 gilt der Tabellenwert der Stufe 6.

(10) §§ 5, 6 und § 11 Abs. 4 sowie die Anlagen 12a und 12b finden auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach der Anlage 4c zur KAVO eingruppiert sind, keine Anwendung.

(11) Ein am 31. Dezember 2009 zustehender Strukturausgleich steht nach den Regelungen des § 9 auch nach der Überleitung in eine Entgeltgruppe nach der Anlage 4c zur KAVO zu; die Anrechnung des Unterschiedsbetrages bei Höhergruppierungen nach § 9 Abs. 4 bleibt unberührt. Ein am 1. Januar 2010 noch nicht zustehender Strukturausgleich, der nach Überleitung aus der bis zum 30. September 2005 gültigen KAVO aus der Ortszuschlagsstufe 2 zu zahlen ist, wird um den Betrag gekürzt, der bei Überleitung aus der bis zum 30. September 2005 gültigen KAVO aus derselben Vergütungsgruppe und der derselben Stufe aus der Ortszuschlagsstufe 1 in der Anlage 12c ausgewiesen ist. Die Kürzung erfolgt unabhängig davon, ab welchem Zeitpunkt und für welche Dauer der Strukturausgleich den aus Ortszuschlagsstufe 1 übergeleiteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusteht. Am 1. Januar 2010 noch nicht zustehende Strukturausgleiche für aus Ortszuschlagsstufe 1 übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entfallen.

(12) Die sich aus der Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach der Anlage 4c zur KAVO bzw. nach Absatz 8 und 9 ergebenden Entgeltsteigerungen gelten als allgemeine Entgeltanpassung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 7.

 

§ 15
Besondere Regelungen für am 30. Juni 2015 nach der Anlage 4c eingruppierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
und weitere Regelungen

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach der Anlage 4c am 30. Juni 2015 in einer der folgenden Entgeltgruppen eingruppiert sind und am 1. Juli 2015 in einer der folgenden Entgeltgruppen eingruppiert sind:

Entgeltgruppe                                                                                  Entgeltgruppe
am 30. Juni 2015                                                                             am 1. Juli 2015

S 6                                                                                                         S 8a
S 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppen 3                                         S 8b
S 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 1                                            S 9

werden stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die am 1. Juli 2015 maßgebliche Entgeltgruppe übergeleitet.

Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1. Die Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe bleibt unberührt. § 14 Abs. 4 Satz 7 findet Anwendung.
2. Für in Entgeltgruppe S 8 eingruppierte Beschäftigte, die den Entgeltgruppen S 8b oder S 9 zugeordnet werden, gelten folgende abweichende Vorschriften:
a) Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens sechs Jahren in Stufe 4 erfolgt in der Entgeltgruppe S 8b die Zuordnung zu der Stufe 5.
b) Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens acht Jahren in Stufe 5 erfolgt in der Entgeltgruppe S 8b die Zuordnung zu der Stufe 6.
c) Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens vier Jahren in Stufe 4 erfolgt in der Entgeltgruppe S 9 die Zuordnung zu der Stufe 5.
d) Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens fünf Jahren in Stufe 5 erfolgt in der Entgeltgruppe S 9 die Zuordnung zu der Stufe 6.
Die Stufenlaufzeit beginnt nach der Zuordnung zu der höheren Stufe nach Satz 1 neu.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die sich außerhalb von Absatz 1 am 1. Juli 2015 nach der Anlage 4c eine Eingruppierung in einer höheren Entgeltgruppe als am 30. Juni 2015 ergibt, werden in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Gegen die höhere Eingruppierung können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum 31. März 2017 (Ausschlussfrist) Widerspruch einlegen. Der Widerspruch wirkt auf den 1. Juli 2015 zurück.  Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Juli 2015, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; Satz 3 findet Anwendung. Für diese Höhergruppierungen finden § 21 Abs. 4 KAVO und § 14 Abs. 5 Satz 1 Anwendung. Fallen am 1. Juli 2015 ein Stufenaufstieg und die Höhergruppierung zusammen, erfolgt erst der Stufenaufstieg und anschließend die Höhergruppierung.

Protokollerklärung zu Absatz 2:
1Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die über den 30. Juni 2015 hinaus in der Entgeltgruppe S 10 eingruppiert sind, weil sie einen Widerspruch nach Absatz 2 Satz 2 eingelegt haben, gelten abweichend von 

  • 19 Abs. 2 KAVO folgende Tabellenwerte:
 

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

gültig bis 29. Februar 2024

3.017,83

3.324,40

3.477,70

3.935,68

4.309,24

4.616,08

gültig ab 

1. März 2024

3.394,81

3.718,24

3.879,97

4.363,14

4.757,25

5.080,96

2Diese Tabellenwerte verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe S 9 festgelegten Vomhundertsatz.

(3) Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum 1. Juli 2015 aus einer individuellen Endstufe nach Absatz 1 einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder nach Absatz 2 höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe ein Entgelt, das dem Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich des Zuordnungs- bzw. Höhergruppierungsgewinns, den die Beschäftigten erhalten, die aus der Stufe 6 ihrer bisherigen Entgeltgruppe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder in diese höhergruppiert werden, entspricht. Soweit sich zum 1. Juli 2015 allein die Tabellenwerte der Entgeltgruppe der Anlage 5c erhöhen, findet § 4 Abs. 3 Satz 4 entsprechende Anwendung.

(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 14 Abs. 7 Satz 1, die nicht innerhalb der Antragsfrist nach § 14 Abs. 7 Satz 1 ihre Eingruppierung nach der Anlage 4c geltend gemacht haben und die weiterhin Entgelt nach der Anlage 4a zur KAVO erhalten, können bis zum 31. März 2017 (Ausschlussfrist) ihre Eingruppierung nach der Anlage 4c schriftlich beantragen. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die von ihrem Antragsrecht nach Satz 1 Gebrauch machen, wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das aus dem diesen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am 30. Juni 2015 zustehenden Tabellenentgelt, gegebenenfalls zuzüglich eines am 30. Juni 2015 nach § 21 Abs. 4 Satz 2 KAVO zustehenden Garantiebetrages und einer am 30. Juni 2015 zustehenden Besitzstandszulage nach § 6 besteht. Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der Entgeltgruppen S 8b bzw. S 9 zugeordnet. Zum 1. Juli 2017 steigen diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 20 KAVO und Ziffer 3 der Anhänge zu den Regelungen der KAVO. Liegt das Vergleichsentgelt nach Satz 2 über der höchsten Stufe der Entgeltgruppe S 8b bzw. S 9, werden diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor dem 1. Juli 2017 aus einer individuellen Zwischenstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht. Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. Die individuelle Zwischen- bzw. Endstufe verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe S 8b, S 9 bzw. S 11a festgelegten Vomhundertsatz. § 14 Abs. 10 findet Anwendung. § 14 Abs. 11 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 31. Dezember 2009 der 30. Juni 2015 und an die Stelle des 1. Januar 2010 der 1. Juli 2015 tritt.

(5) Ein am 30. Juni 2015 zustehender Strukturausgleich nach § 9 vermindert sich bei Höhergruppierung nach Absatz 2 um den sich daraus ergebenden Höhergruppierungsgewinn. Dies gilt auch bei Höhergruppierungen aus einer individuellen Endstufe nach Absatz 3.

 

§ 15 a
Überleitung in die Anlage 4c der KAVO zum 1. Januar 2023

(1)1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 15 Abs. 4, Satz 1 der Anlage 12 der KAVO, die nicht innerhalb der Antragsfrist nach § 15 Abs. 4, Satz 1 ihre Eingruppierung nach der Anlage 4c geltend gemacht haben und die weiterhin Entgelt nach der Anlage 4a der KAVO in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung erhalten, können bis zum 30. Juni 2023 (Ausschlussfrist) ihre Eingruppierung nach der Anlage 4c der KAVO schriftlich beantragen. 2Der An-trag wirkt auf den 1. Januar 2023 zurück. 

(2)1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von ihrem Antragsrecht nach Absatz 1 Gebrauch machen, erhalten ab dem 1. Januar 2023 Entgelt nach einer der Entgeltgruppen S 8b bzw. S 9, in die sie nach der Anlage 4c der KAVO eingruppiert sind. 2Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Satz 1, wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das aus dem diesen Mitarbeiterinnen und Mit-arbeitern am 31. Dezember 2022 zustehenden Tabellenentgelt, einem am 31. Dezember 2022 ggf. zustehenden Garantiebetrag und einer am 31. Dezember 2022 zustehenden Besitzstandszulage nach § 6 besteht. 3Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet. 4Zum 1. Januar 2027 steigen diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 20 Abs. 3 des Teils I der KAVO. 5Liegt das Vergleichsentgelt nach Satz 2 über der höchsten Stufe derjenigen Entgeltgruppe, in die sie nach Satz 1 eingruppiert sind, werden diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer dem Vergleichs-entgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. 6Werden Mit-arbeiterinnen und Mitarbeiter vor dem 1. Januar 2027 aus einer individuellen Zwischenstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens ihrer bisherigen individuellen Zwischenstufe entspricht; § 21 Abs. 4b Satz 3 des Teils I der KAVO findet Anwendung. 7Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe bzw. einer erneuten individuellen Endstufe, die mindestens dem Betrag ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht; § 21 Abs. 4b Satz 3 des Teils I der KAVO findet Anwendung. 8Die individuelle Zwischen- bzw. Endstufe verändert sich bei allge-meinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.

 

§ 15b
Besondere Regelungen hinsichtlich der Stufenlaufzeit für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter Anlage 4c fallen und weitere Regelungen

(1)1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach der Anlage 4c eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in Stufe 2 eine Stufenlaufzeit von mehr als zwei Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 3 zugeordnet. 2 Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter, die nach der Anlage 4c eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in Stufe 3 eine Stufenlaufzeit von mehr als drei Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 4 zugeordnet.
(2)  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 8b, die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 4 eine Stufenlaufzeit von mehr als vier Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 5 zugeordnet. Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 8b, die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 5 eine Stufenlaufzeit von mehr als fünf Jahren absol- viert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 6 zugeordnet.
(3)  Für die Stufenzuordnung gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt, dass die ab dem 1. Ok- tober 2024 zugeordnete Stufe jeweils neu zu laufen beginnt.
 


§ 16
Ausnahmen vom Geltungsbereich des § 15

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 31.10.2016 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt § 15 nur, wenn sie dies bis 31. Januar 2017 schriftlich beantragen. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 31.10.2016 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt § 15 nicht.

 

Abschnitt V

Überleitung in die ab dem 1. Januar 2019 geltende Fassung der Anlage 4a


§ 17
Grundsatz

1Für die in die KAVO übergeleiteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 1 Abs. 1) sowie für die in der Zeit vom 1. Oktober 2005 und dem 31. Dezember 2018 neu eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 1 Abs. 2), deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht, gelten ab dem 1. Januar 2019 für Eingruppierungen § 16 und § 17 des Teils I KAVO in Verbindung mit der Anlage 4a. 2Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zum 1. Januar 2019 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Anlage 4a übergeleitet. 


§ 18
Besitzstandsregelungen

(1) 1Die Überleitung erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. 2Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Anlage 4a in der Fassung vom 1. Januar 2019 nicht statt. 

Protokollerklärung zu Absatz 1: 
Die Zuordnung zu den Entgeltgruppen nach den Anlagen 12a und 12b in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung gilt als Eingruppierung. 

(2) Hängt die Eingruppierung nach § 16 und § 17 des Teils I der KAVO in Verbindung mit der Anlage 4a von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. Januar 2019 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn § 16 und § 17 des Teils I der KAVO in Verbindung mit der Anlage 4a bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätten. 

(3) 1Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe besondere Entgeltbestandteile geknüpft waren und diese in der Anlage 4a der KAVO nicht oder in geringerer Höhe entsprechend vereinbart sind, wird die hieraus am 1. Januar 2019 bestehende Differenz unter den bisherigen Voraussetzungen als Besitzstandszulage so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert auszuüben ist und die Voraussetzungen für den besonderen Entgeltbestandteil nach bisherigem Recht weiterhin erfüllt sind. 2Die Differenz verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der KODA für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Prozentsatz.

Protokollerklärung zu Absatz 3:
Der Betrag der Differenz nach Satz 2 erhöht sich am 1. März 2024 um 11,5 Prozent.

(4) Abweichend von Absatz 3 bestimmt sich die Zahlung der Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage nach § 6.

(5) Bei Veränderungen der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters ändert sich die Besitzstandszulage entsprechend.

(6) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2018 nach § 3 Absatz 1 Buchst. a der Anlage 3 zum BAT von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit sind, bleiben für die Dauer ihres über den 31. Dezember 2018 hinaus zu demselben Dienstgeber fortbestehenden Arbeitsverhältnisses von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit.


§19
Höhergruppierungen

 (1) 1Ergibt sich nach der Anlage 4a in der Fassung vom 01. Januar 2019 eine höhere Entgeltgruppe, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 16 des Teils I KAVO ergibt. 2Der Antrag kann nur bis zum 30. Juni 2022 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2019 zurück; nach dem Inkrafttreten der Anlage 4a in der Fassung vom 01. Januar 2019 eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach den Absätzen 2 bis 5 unberücksichtigt. 3Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2021, beginnt die Frist von einem Jahr nach Satz 2 mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit, sie endet jedoch nicht vor dem 30. Juni 2022; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2019 zurück. 

(2) 1Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 21 Abs. 4 des Teils I KAVO in der bis zum 28. Februar 2019 geltenden Fassung). 2War die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie bzw. er abweichend von Satz 1 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet.

(3) 1Sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Besitzstandszulage nach § 6 erhalten, auf Antrag nach Absatz 1 höhergruppiert, entfällt die Besitzstandszulage rückwirkend ab dem 1. Januar 2019. 2Abweichend von Absatz 2 Satz 1 wird für die Anwendung des § 21 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Teils I KAVO in der bis zum 28. Februar 2019 geltenden Fassung zu dem jeweiligen bisherigen Tabellenentgelt die wegfallende Zulage hinzugerechnet und anschließend der Unterschiedsbetrag ermittelt.

Protokollerklärung zu Absatz 3: 
Im Falle einer Höhergruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Besitzstandszulage nach § 6 nur in der Ausgangsentgeltgruppe dem Tabellenentgelt hinzugerechnet.


§ 20
Besondere Überleitungsregelungen

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten, sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet.

(2) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9, für die gemäß des Anhangs zu § 20 des Teils I der KAVO in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung die Stufe 5 Endstufe ist, sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. 2Ist bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die am 31. Dezember 2018 der Stufe 4 zugeordnet sind, bei der Überleitung am 1. Januar 2019 in die Entgeltgruppe 9a die Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 5 erfüllt, werden sie der Stufe 5 zugeordnet. 3Ist in der bisherigen Stufe 4 eine über vier Jahre hinausgehende Stufenlaufzeit zurückgelegt, wird die darüber hinaus zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der Stufe 5 der Entgeltgruppe 9a angerechnet. 
 4Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aus der Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet werden und aufgrund der Überleitung ein geringeres Tabellenentgelt erhalten, wird eine Besitzstandzulage gewährt. 5Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem am 1. Dezember 2018 zustehenden Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach der Überleitung zum 1. Januar 2019. 6Änderungen im Beschäftigungsumfang sind bei der Berechnung der Zulage entsprechend zu berücksichtigen. 7Allgemeine Entgeltanpassungen, Erhöhungen des Entgeltes durch Stufenaufstiege und Höhergruppierungen sowie Zulagen gemäß § 18 Abs. 2 KAVO sind auf die Besitzstandszulage in voller Höhe anzurechnen.

Protokollerklärung zu den Absätzen 1 und 2:
Die Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe bleibt unberührt.

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 7: 
Die Anrechnung umfasst auch entsprechende Entgeltanpassungen, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Dezember 2020 erfolgt sind. 

(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9, für die gemäß des Anhangs zu § 20 des Teils I der KAVO in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung die Stufe 4 Endstufe ist, sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. 

(4) Fallen am 1. Januar 2019 ein Stufenaufstieg und die Höhergruppierung nach § 19 Abs. 1 zusammen, erfolgt erst der Stufenaufstieg und anschließend die Höhergruppierung.

(5) 1Bei Höhergruppierungen nach § 19 Abs. 1 wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich nach § 9 angerechnet. 2Dies gilt auch für Höhergruppierungen in die Entgeltgruppe 9c. 3Eine Überleitung in die Entgeltgruppen 9a oder 9b nach den Absätzen 1 bis 3 gilt nicht als Höhergruppierung.

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