Anlage 11

Regelungen für das Schlichtungsverfahren in arbeitsvertraglichen Angelegenheiten (§ 42 KAVO)

- Arbeitsrechtliche Vermittlungsstelle - 

(KA 2008 Nr. 38, geändert durch KA 2013 Nr. Nr. 179, KA 2017 Nr. 28 und KA 2022 Nr. 107)

1. Teil

Allgemeines


§ 1
Name, Sitz

(1) Beim Bischöflichen Generalvikariat in Trier besteht eine Arbeitsrechtliche Vermittlungsstelle, deren Aufgabe es ist, auf die gütliche Beilegung von arbeitsvertraglichen Streitigkeiten zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Dienstgebern hinzuwirken.
(2) Sitz und Geschäftsstelle sind beim Bischöflichen Generalvikariat, Hinter dem Dom 6, 54290 Trier.


§ 2
Zuständigkeit

(1) Die Arbeitsrechtliche Vermittlungsstelle kann angerufen werden bei arbeitsvertraglichen Streitigkeiten zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Dienstgebern im Geltungsbereich der KAVO.
(2) Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bleibt von dieser Ordnung unberührt. Gesetzliche Fristen für die Anrufung des Arbeitsgerichtes werden durch die Anrufung der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle nicht gewahrt.


§ 3
Zusammensetzung

(1) Die Arbeitsrechtliche Vermittlungsstelle besteht aus zwei Vorsitzenden sowie den nach § 4 Abs. 2 bestellten Beisitzerinnen und Beisitzern und stellvertretenden Beisitzerinnen und Beisitzern.
(2) Die Vorsitzenden
a. müssen die Befähigung zum Richteramt haben,
b. dürfen weder im kirchlichen Dienst stehen noch dem Leitungsorgan einer kirchlichen Körperschaft oder eines anderen Trägers einer kirchlichen Einrichtung angehören,
c. müssen der katholischen Kirche angehören und
d. dürfen in der Ausübung ihrer Gliedschaftsrechte nicht gehindert sein.
(3) Die Beisitzerin oder der Beisitzer und die stellvertretende Beisitzerin oder der stellvertretende Beisitzer der Dienstgeberseite müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Bistums-KODA, die Beisitzerin oder der Beisitzer und die stellvertretende Beisitzerin oder der stellvertretende Beisitzer der Mitarbeiterseite die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zur Mitarbeitervertretung nach der Mitarbeitervertretungsordnung erfüllen. Sie müssen im Dienst eines Anstellungsträgers nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a bis c stehen.


§ 4
Wahl, Bestellung und Amtszeit der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle

(1) Die Vorsitzenden werden von der Bistums-KODA nach einer Aussprache mit drei Viertel der Gesamtheit ihrer Mitglieder in einem gemeinsamen Wahlgang geheim gewählt. Kommt in den ersten beiden Wahlgängen diese Mehrheit nicht zustande, reicht im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der Stimmen. § 19 Absatz 3 der Bistums-KODA-Ordnung findet Anwendung. Wird auch diese nicht erreicht, wählen die Dienstgeber- und die Mitarbeiterseite getrennt je einen Vorsitzenden mit mindestens der Mehrheit ihrer Stimmen. Wählt eine Seite keinen Vorsitzenden, ist nur der andere Vorsitzender des Vermittlungsausschusses.
(2) Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter werden jeweils von der Dienstgeberseite und von der Mitarbeiterseite der Bistums-KODA bestellt.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle beträgt vier Jahre. Sie beginnt sobald die Beisitzerinnen oder Beisitzer bestellt und die Vorsitzenden gewählt worden sind. Wiederwahl und Neubestellung sind zulässig.

Protokollerklärung zu Absatz 3:
Die zum Zeitpunkt des Beginns der neuen Amtszeit noch anhängigen Verfahren werden von der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle in der bisherigen Besetzung zu Ende geführt.

(4) Ein Mitglied der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle kann jederzeit sein Amt niederlegen. Die Amtszeit endet auch vorzeitig, wenn das Fehlen oder der Wegfall einer Voraussetzung für seine Mitgliedschaft bekannt wird. Bei vorzeitigem Ausscheiden findet für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl bzw. eine Nachbestellung statt.
(5) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle bleiben nach Ablauf der Amtszeit nach Abs. 3 bis zur Neuwahl bzw. Bestellung der Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt.


§ 5
Rechtsstellung der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle

(1) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle sind unabhängig und nur an das Recht und ihr Gewissen gebunden. Sie dürfen in der Übernahme oder Ausübung ihres Amtes weder beschränkt, benachteiligt noch bevorzugt werden. Sie unterliegen der Schweigepflicht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
(2) Die Tätigkeit der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten Auslagenersatz gemäß den im Bistum Trier jeweils geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften. Den beiden Vorsitzenden kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.
(3) Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden für die Vorbereitung und Teilnahme an Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle im notwendigen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt.


2. Teil

Allgemeine Verfahrensvorschriften


§ 6
Verfahrensgrundsätze

(1) Die Arbeitsrechtliche Vermittlungsstelle wird nur auf Antrag einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters oder eines Dienstgebers tätig.
(2) 1Die Arbeitsrechtliche Vermittlungsstelle tritt zusammen und entscheidet entweder in der Besetzung mit einer oder einem der beiden Vorsitzenden (§ 11) oder in der Besetzung mit einer oder einem der beiden Vorsitzenden und je einer Beisitzerin oder einem Beisitzer der Dienstgeber- und Mitarbeiterseite (§ 13). 2Die Bearbeitung eines eingegangenen Antrags erfolgt durch die beiden Vorsitzenden für die Dauer der Amtszeit alternierend. 3Weiteres regelt ein Geschäftsverteilungsplan, der von den beiden Vorsitzenden festgelegt und der Bistums-KODA bekannt gegeben wird. 4Im Falle der Verhinderung des oder der zuständigen Vorsitzenden, wird das Verfahren dem oder der weiteren Vorsitzenden übertragen. 5Im Falle der Verhinderung der Beisitzerin oder des Beisitzers treten an die Stellen der benannten Personen die jeweilige Stellvertreterin oder Stellvertreter.


§ 7
Bevollmächtigte

(1) Für die Beteiligten sind in jeder Phase des Verfahrens Bevollmächtigte oder Beistände zugelassen.
(2) Die oder der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Beteiligten in jeder Phase des Verfahrens anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes geboten erscheint.


§ 8
Kosten und Auslagen

(1) Das Verfahren vor der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle ist kostenfrei. Die durch das Tätigwerden der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle entstehenden Kosten trägt das Bistum Trier.
(2) Jeder Verfahrensbeteiligte trägt seine Auslagen selbst. Die notwendigen Auslagen für die von der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle geladenen oder vernommen Zeugen und Sachverständigen trägt das Bistum Trier.


3. Teil

Besondere Verfahrensvorschriften


1. Abschnitt

Gemeinsame Vorschriften


§ 9
Einleitung des Verfahrens

(1) Der Antrag auf Einleitung eines arbeitsrechtlichen Vermittlungsverfahrens ist schriftlich über die Geschäftsstelle an die oder den Vorsitzenden zu richten.
(2) Der Antrag soll die Antragstellerin oder den Antragsteller, die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner und den Streitgegenstand bezeichnen und eine Begründung enthalten.
(3) Die oder der Vorsitzende übersendet den Antrag an die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner und bestimmt eine Frist zur schriftlichen Erwiderung.


§ 10
Vorbereitung des Vermittlungsverfahrens

(1) Die oder der Vorsitzende übermittelt die Antragserwiderung an die Antragstellerin oder den Antragsteller. Die oder der Vorsitzende kann einen Termin bestimmen, bis zu dem abschließend schriftsätzlich vorzutragen ist.
(2) Die oder der Vorsitzende hat in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.


2. Abschnitt

Verfahren vor der oder dem Vorsitzenden


§ 11
Schriftliches Verfahren / Einigung / Einstellung

(1) Sieht die oder der Vorsitzende nach Eingang der Antragserwiderungsschrift auf Grund der Aktenlage eine Einigungsmöglichkeit, unterbreitet sie oder er den Beteiligten schriftlich einen begründeten Einigungsvorschlag. Die oder der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist zur schriftlichen Äußerung setzen und einen Termin zur mündlichen Verhandlung vor der oder dem Vorsitzenden anberaumen.
(2) Erfolgt eine Einigung, beurkundet die oder der Vorsitzende dies auf dem Einigungsvorschlag und übersendet den Beteiligten eine Abschrift desselben. Erfolgt keine Einigung bzw. sieht die oder der Vorsitzende keine Einigungsmöglichkeit nach Abs. 1 Satz 1, beraumt sie oder er auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten einen Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle an. Wird kein Antrag gestellt, stellt die oder der Vorsitzende das Scheitern des Vermittlungsverfahrens fest und stellt das Verfahren ein.


3. Abschnitt

Verfahren vor der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle


§ 12
Vorbereitung des Vermittlungstermins

Die oder der Vorsitzende bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle und veranlasst unter Einhaltung einer angemessenen Ladungsfrist die Ladung der Beteiligten und der Bevollmächtigten. Soweit nach Aktenlage der Sachverhalt streitig ist, veranlasst die oder der Vorsitzende die Ladung der für den streitigen Sachverhalt benannten Zeugen bzw. die Herbeischaffung der anderen Beweismittel.


§ 13
Mündliche Verhandlung

(1) Die Verhandlung vor der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle ist nicht öffentlich.
(2) In der mündlichen Verhandlung ist eine Einigung zwischen den Beteiligten anzustreben.
(3) Die Arbeitsrechtliche Vermittlungsstelle erörtert mit den Beteiligten das gesamte Streitverhältnis und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4) Kommt eine Einigung im Verhandlungstermin nicht zu Stande, unterbreitet die Arbeitsrechtliche Vermittlungsstelle einen schriftlichen Einigungsvorschlag, zu dem die Beteiligten innerhalb einer von der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle zu bestimmenden Frist schriftlich Stellung zu nehmen haben.
(5) Über das Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von den Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle zu unterzeichnen und den Beteiligten zuzusenden ist.
(6) Wird der Einigungsvorschlag von einem Beteiligten nicht oder nicht fristgerecht angenommen, stellt die oder der Vorsitzende das Scheitern des Verfahrens fest und stellt das Verfahren ein. Die Einstellungsverfügung ist zu begründen.


§ 14
Einstellungsverfügung

(1) Die Einstellungsverfügung enthält:

  1. a. die Bezeichnung der Beteiligten und ihre Bevollmächtigten,
  2. b. die Namen der beteiligten Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle,
  3. c. den Tag der letzten mündlichen Verhandlung,
  4. d. den Einigungsvorschlag,
  5. e. gegebenenfalls die abschließende Stellungnahme der Beteiligten.

(2) Die Einstellungsverfügung ist den Beteiligten in vollständiger Form binnen eines Monats nach der letzten mündlichen Verhandlung zuzustellen. Sie ist von den Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle, die an dem Verfahren mitgewirkt haben, zu unterschreiben.

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