Anlage 21

Regelung über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (Inflationsausgleich) für angestellte Lehrkräfte

(KA 2024 Nr. 62)
 

§1 

Geltungsbereich

Die Regelungen dieser Anlage gelten für angestellte Lehrkräfte gem. § 1 Abs. 1 des Teils III der KAVO. 

§2

Inflationsausgleich-Einmalzahlung

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich dieser Anlage fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleichs-Einmalzahlung), die zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausgezahlt wird, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 9. Dezember 2023 bestand und sie in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt hatten. 

(2) 1Die Höhe der Inflationsausgleichs-Einmalzahlung beträgt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des Absatzes 1 1.800 Euro. 2§ 27 Absatz 2 des Teils I der KAVO gilt entsprechend. 3Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 9. Dezember 2023. 4Sofern an diesem Tag das Arbeitsverhältnis geruht hat, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich.

§3

Inflationsausgleich-Monatszahlung

(1) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich dieser Anlage fallen, erhalten in den Monaten Januar 2024 bis Oktober 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen (Inflationsausgleichs-Monatszahlungen). 2Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt für den jeweiligen Bezugsmonat, die Auszahlung für die Monate Januar 2024bis März 2024 erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt. 3Der Anspruch auf Inflationsausgleichs-Monatszahlungen bestehtjeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

(2) 1Die Höhe der Inflationsausgleichs-Monatszahlungen beträgt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter denGeltungsbereich dieser Anlage fallen, in den Bezugsmonaten jeweils 120 Euro. 2§ 27 Absatz 2 des Teils I der KAVO gilt entsprechend. 3Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats. 4Sofern am jeweils ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats das Arbeitsverhältnis ruht, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich.

 

§ 4

Gemeinsame Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach §§ 2 und 3

(1) 1Die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung nach§ 2 sowie die Inflations-ausgleichs-Monatszahlungen nach § 3werden jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. 2Es handelt sich jeweils um einen Zuschuss des Dienstgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommen-steuergesetzes für die Jahre 2023 und 2024.

(2) 1Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 24 Satz 1 des Teils I der KAVO und § 36 des Teils I der KAVO genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 25 Absatz 2 und 3 des Teils I der KAVO), auch wenn dieser wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung nicht gezahlt wird. 2Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 IfSG, Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI, Kurzarbeitergeld oder Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG sowie Verletztengeld nach § 45 SGB VII. 

(3) Die Zahlungen nach §§ 2 und 3zum Inflationsausgleich sind kein zusatzversorgungs-pflichtiges Entgelt. 

(4) Die Zahlungen nach §§ 2 und 3 sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

Anlage 22

Geltung von arbeitsrechtlichen Normen im Zusammenhang mit dem Erlass der Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst und der Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz

(KA 2024 Nr. 174)
 

Zur Umsetzung der Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst vom 6. Dezember 2019 (KA 2020 Nr. 2), zuletzt geändert am 5. Oktober 2022 (KA 2022 Nr. 278), sowie der Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz vom 6. Dezember 2019 (KA 2020 Nr. 3) gelten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dem Geltungsbereich der KAVO unterliegen, ausschließlich folgende arbeitsrechtliche Regelungen: 

 

 I.

Regelungen zur Änderung oder Ergänzung von arbeitsrechtlichen Normen aus der Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst (nachfolgend: Interventionsordnung – IntvO)

 

§ 1

Regelungen zur Entgegennahme von Hinweisen und Schutz der hinweisgebenden Person 

(1) 1Soweit eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter sich veranlasst sieht, Hinweise auf sexuellen Missbrauch im Sinne der Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst in der jeweils geltenden Fassung an die in der Ordnung vorgesehenen Stellen weiterzuleiten, ist sie oder er berechtigt, vorab eine Fachberatung in einer der Lebensberatungsstellen des Bistums Trier in Anspruch zu nehmen. 2Die Lebensberatungsstelle stellt der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter nach erfolgter Beratung eine Bescheinigung aus. 3Anlässlich der Beratung anfallende Fahrtkosten werden nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage 8 zur KAVO ersetzt und in einem gesonderten Verfahren über die Lebensberatungsstellen als Dienstfahrten abgerechnet. 4Abrechnung und Beratung erfolgen anonym und ohne Beteiligung der Dienststelle. 5Es besteht der für Arbeits- und Fahrtzeiten übliche Versicherungsschutz. 

(2) ¹Der Dienstgeber hat die hinweisgebende Mitarbeiterin oder den hinweisgebenden Mitarbeiter umfassend zu schützen. ²Die hinweisgebende Mitarbeiterin oder der hinweisgebende Mitarbeiter hat Anspruch auf personalfürsorgliche Maßnahmen des Dienstgebers. ³Personalfürsorgliche Maßnahmen sind zum Beispiel eine (vorübergehende) Abwesenheit von der festgelegten Dienststelle in Form einer Abordnung/Versetzung, kurzfristigen Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung des Entgeltes oder Vereinbarung über mobiles Arbeiten, eine regelmäßige professionelle Gesprächsbegleitung sowie die Möglichkeit des Zugangs zu Beratungseinrichtungen. 

(3) ¹Im Falle einer Rechtsverfolgung der hinweisgebenden Mitarbeiterin oder des hinweisgebenden Mitarbeiters aus Anlass der Weitergabe von Hinweisen im Sinne des Abs. 1, hat der Dienstgeber die der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter entstandenen notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung in der Regel zu tragen, soweit die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter durch die Vorlage einer Bescheinigung die Inanspruchnahme der Beratung nach Abs. 1 nachweisen kann. ²Soweit die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine Beratung nach Abs. 1 nicht nachweisen kann, hat der Dienstgeber zu prüfen, ob er die der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter im Falle einer Rechtsverfolgung aus Anlass der Weitergabe von Hinweisen im Sinne des Abs. 1 entstandenen notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung übernimmt.
³Eine Kostentragung des Dienstgebers ist jedenfalls ausgeschlossen bei vorsätzlicher Weiterleitung unrichtiger Informationen durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter. 

§ 2

Regelungen für vom sexuellen Missbrauch durch Kleriker oder sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst unmittelbar betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vom sexuellen Missbrauch durch Kleriker oder sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst im Sinne der Ziffer 21 IntvO unmittelbar betroffen sind, haben einen Anspruch auf besondere Personalfürsorge durch den jeweiligen Dienstgeber.

(2) ¹Die unmittelbar betroffene Mitarbeiterin oder der unmittelbar betroffene Mitarbeiter hat das Recht, in einer begründeten akuten Situation auf eigenen Wunsch für maximal vier Wochen vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt zu werden. ²Darüber hinaus kann der Dienstgeber die unmittelbar betroffene Mitarbeiterin oder den unmittelbar betroffenen Mitarbeiter auf deren bzw. dessen Wunsch vom Dienst befristet unter Fortzahlung der Bezüge freistellen. ³Eine ablehnende Entscheidung des Dienstgebers bedarf einer schriftlichen Begründung. ⁴Maßnahmen wie eine Abordnung, Versetzung usw. bleiben davon unbenommen.

(3) ¹Der Dienstgeber bietet nach Möglichkeit der unmittelbar betroffenen Mitarbeiterin oder dem unmittelbar betroffenen Mitarbeiter eine externe traumatherapeutische Unterstützung bei einem Psychotherapeuten mit Traumaausbildung und Kassenzulassung an bzw. übernimmt die dafür erforderlichen Kosten. 

²Bei begründeter Veranlassung ist als Grundlage für die Einschätzung über den weiteren Einsatz der unmittelbar betroffenen Mitarbeiterin oder des unmittelbar betroffenen Mitarbeiters ein Verfahren nach § 2 Abs. 2 des Teils I der KAVO durchzuführen. 

§ 3

Regelungen zur Anhörung der Beschuldigten 

(1) 1Wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer Tat nach der Interventionsordnung in der jeweils geltenden Fassung beschuldigt, kann sie oder er im Falle einer arbeitsrechtlichen Anhörung durch den Dienstgeber nach Nr. 26 der Ordnung eine Person ihres bzw. seines Vertrauens, auf Wunsch auch einen Rechtsanwalt oder ein Mitglied der Mitarbeitervertretung auf Grundlage des § 26 Abs. 3a MAVO, hinzuziehen. 2Hierauf ist die Mitarbeiterin oder. der Mitarbeiter vor der Anhörung hinzuweisen. 3Der Termin der Anhörung ist schriftlich anzukündigen, unter Angabe der an der Anhörung teilnehmenden Personen sowie der Besprechungspunkte. 

(2) 1Stellt sich im Anhörungsverfahren heraus, dass die Beschuldigung offensichtlich unbegründet ist, hat der Dienstgeber die der Beschuldigten oder dem Beschuldigten im Rahmen des Anhörungsverfahrens entstandenen notwendigen Kosten zu tragen. 2Ergibt sich aus dem Anhörungsverfahren, dass sich eine Beschuldigung nicht aufrechterhalten lässt – ohne Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit –, werden in der Regel die im Rahmen des Anhörungsverfahrens entstandenen notwendigen Kosten durch den Dienstgeber übernommen. 

§ 4

Regelungen zur Protokollierung im Anhörungsverfahren  

(1) 1Die Anhörung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zur Beschuldigung einer Tat nach der Interventionsordnung in der jeweils geltenden Fassung ist zu protokollieren. 2Das Protokoll ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vorzulegen. 3Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann das Protokoll gegenzeichnen oder eine Gegendarstellung dazu abgeben, die dem Protokoll beizufügen ist.      

(2) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält eine Kopie des vom Protokollführer oder von der Protokollführerin unterzeichneten Protokolls.

§ 5

Regelungen zur Rechtsstellung der Beschuldigten 

1Der beschuldigten Mitarbeiterin oder dem beschuldigten Mitarbeiter gegenüber besteht die Pflicht zur Fürsorge. 2Sie bzw. er steht – unbeschadet erforderlicher unmittelbarer Maßnahmen – bis zum Beweis des Gegenteils unter Unschuldsvermutung. ³§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. 

§ 6

Regelungen zu vorläufigen Maßnahmen bis zur Aufklärung des Sachverhalte

Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen vor, ist der Dienstgeber berechtigt, die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter nach erfolgter Anhörung vorübergehend unter Fortzahlung ihres bzw. seines Entgelts vom Dienst freizustellen, bis der Sachverhalt aufgeklärt ist.

§ 7

Regelungen zu Maßnahmen im Falle einer fälschlichen Beschuldigung

(1) Der Dienstgeber ist für den Fall, dass sich eine Beschuldigung oder ein Verdacht als unbegründet erweist, im Einvernehmen mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter verpflichtet, auf eine vollständige Rehabilitation hinzuwirken und im Rahmen seiner Fürsorgepflicht alles zu tun, was die fälschlich beschuldigte Mitarbeiterin oder den fälschlich beschuldigten Mitarbeiter rehabilitiert und schützt.  

(2) 1Stellt sich nach gründlicher Prüfung eine Beschuldigung oder ein Verdacht als unbegründet heraus, ist dies vom Dienstgeber schriftlich festzuhalten. 
2Dazu gehören
- eine kurze Sachverhaltsschilderung, 
- das Ergebnis der Untersuchung, 
- die wesentlichen Punkte, auf welche sich die Unbegründetheit stützt. 
3Diese Unterlagen sind mit besonderer Sicherung separat zu verwahren, die besonderen Zugriffsrechte sind zu regeln. 4In der Personalakte ist ein entsprechender Hinweis auf diese Unterlagen aufzunehmen. 

(3) ¹Auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters sind im Fall der Unbegründetheit der Beschuldigung Unterlagen nach Abs. 2 zu vernichten oder der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter auszuhändigen; der Hinweis auf diese Unterlagen ist aus der Personalakte zu entfernen. ²Soweit es beim Dienstgeber weitere Vorgangsakten mit Bezügen zur Mitarbeiterin oder zum Mitarbeiter gibt, ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter entsprechend zu informieren und unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter eine Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

     

II.

Regelungen zur Änderung oder Ergänzung von arbeitsrechtlichen Normen aus der Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz (nachfolgend: Rahmenordnung - RahmenO)

 
§ 1

Regelungen zum Erweiterten Führungszeugnis und zur Selbstauskunftserklärung

(1) In Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in Einrichtungen und in sonstigen Tätigkeitsbereichen, zu deren Aufgabe die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenengehört, ist der Dienstgeber berechtigt, von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter regelmäßig die Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses gemäß den jeweiligen Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) zu verlangen. 

(2) Während des laufenden Arbeitsverhältnisses trägt der Dienstgeber die hierfür anfallenden Kosten (inklusive Fahrtkosten). 

(3) 1Eine vom Dienstgeber beauftragte neutrale Person überprüft das vorgelegte Führungszeugnis und bestätigt, dass die Vorlagepflicht erfüllt wurde. ²Diese Bestätigung wird in die Personalakte aufgenommen. 3Das Führungszeugnis ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter nach erfolgter Einsichtnahme zurückzugeben. 4Enthält das Führungszeugnis relevante Einträge im Sinne des § 72a SGB VIII, fertigt die neutrale Person eine Kopie des Führungszeugnisses an und reicht diese unter Schwärzung der nicht relevanten Einträge an den Dienstgeber weiter, der diese Kopie mit besonderer Sicherung separat zu verwahren und einen allgemeinen Hinweis auf die Verwahrung in die Personalakte aufzunehmen hat. 5Besondere bei dem jeweiligen Dienstgeber geltende Regelungen hinsichtlich der Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses, die mit den Mitarbeitervertretungen vereinbart sind, gehen vor.

(4) 1Andere Straftaten außerhalb der in § 72a SGB VIII genannten sind nicht Zweck der Datenerhebung und unterliegen somit grundsätzlich einem Verwertungsverbot. 2Die Verarbeitung für einen anderen Zweckals zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. f, g oder h KDG vorliegen.

(5) 1Der Dienstgeber ist berechtigt, von einzustellenden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern im Sinne des Abs. 1 die Vorlage einer Selbstauskunftserklärung bezüglich der in § 72a Abs. 1 SGB VIII genannten Straftaten zu verlangen. 2Diese enthält, sofern die Verurteilung noch nicht nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG) getilgt ist, Angaben, ob die einzustellende Person wegen einer Straftat nach §72a Abs. 1 SGB VIII verurteilt worden ist und ob insoweit ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden ist. 3Darin ist auch die Verpflichtung enthalten, bei Einleitung eines solchen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens dem Rechtsträger hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. 4Diese Selbstauskunftserklärung ist mit besonderer Sicherung der Personalakte beizufügen.     

Protokollerklärung zu Abs. 2: 
Zu den Kosten nach Absatz 2 zählt auch der Unfallschaden an einem Fahrzeug der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters (ggf. Kaskoschaden), der entsprechend § 12 der Anlage 8 zu ersetzen ist.

Protokollerklärung zu Abs. 3 Satz 1: 
Es können nur solche Personen vom Dienstgeber beauftragt werden, die nicht in der Personalverantwortung beim Dienstgeber tätig sind.

Protokollerklärung zu Abs. 5:
Einstellung im Sinne der Sätze 1 und 2 umfasst auch die erstmalige Versetzung, Abordnung, Zuweisung oder Gestellung in eine Einrichtung nach Abs. 1.

§ 2

Regelungen zum Erlass eines Verhaltenskodex

¹Nr. 3.2 der Rahmenordnung Prävention verpflichtet die Rechtsträger, einen Verhaltenskodex zu erstellen, der im jeweiligen Arbeitsbereich arbeitsvertragliche Verbindlichkeit erlangt. ²Der folgende Verhaltenskodex ist anzuwenden, sofern eine Dienstvereinbarung gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 MAVO nicht eine abweichende Regelung trifft. 

Protokollerklärung zu Satz 2:
Die Bistums-KODA erarbeitet zurzeit einen Musterverhaltenskodex. Solange dieser Verhaltenskodex nicht beschlossen und in Kraft gesetzt wurde, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass Verhaltenskodizes ausschließlich durch Dienstvereinbarungen in Kraft gesetzt werden können. 

§ 3

Regelungen zu Präventionsschulungen

(1) Der Dienstgeber organisiert für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in Einrichtungen und in sonstigen Tätigkeitsbereichen, zu deren Aufgabe die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen gehört, regelmäßig Schulungen zu Fragen der Prävention gegen sexualisierte Gewalt und stellt die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter hierfür unter Fortzahlung des Entgelts frei.      

(2) 1Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter gemäß Abs. 1 ist grundsätzlich verpflichtet, an den Schulungen in regelmäßigen Abständen teilzunehmen. 2Eine Befreiung von der Teilnahmeverpflichtung ist in begründeten Einzelfällen mit dem zuständigen Ansprechpartner für Prävention abzustimmen. 

(3) ¹Die Teilnahme an einer Schulung gemäß Abs. 1 steht dem Dienst (§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Teils I der KAVO) gleich. ²Abweichend zu § 11 Abs. 6 Sätze 3 und 4 des Teils I der KAVO gilt: Die Fahrtzeit gilt für diejenige Zeitspanne als Arbeitszeit, die ab dem zurückzulegenden 51. km aufzuwenden ist. ³Im Übrigen gilt §11 Abs. 6 Satz 5 des Teils I der KAVO.  

(4) § 29 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 MAVO ist zu beachten.

VII. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Vorstehende Bestimmungen in den Abschnitten I bis IV treten am 1. Februar 2008 in Kraft.

Gleichzeitig treten folgende Vorschriften außer Kraft:

  • Die „Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier“ vom 2. Dezember 1974 (KA 1974 Nr. 270), zuletzt geändert am 24. September 2007 (KA 2007 Nr. 222), nebst Anlagen.
  • Die „Verordnung über den Schlichtungsausschuss gemäß § 46 der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung für das Bistum Trier“ vom 2. Dezember 1974 (KA 1975 Nr. 96) und die „Verordnung über die Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses beim Bischöflichen Generalvikariat“ vom 10. April 1975 (KA 1975 Nr. 97).
  • Die „Richtlinien über die Eingruppierung der hauptamtlich tätigen Diözesanvorsitzenden des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend“ vom 28. März 1995 (KA 1995 Nr. 168).
  • Die „Richtlinien über die Vergütung von Diplom-Psychologen in den Lebensberatungsstellen des Bistums Trier“ vom 24. Juni 1999 (KA 1999 Nr. 140).
  • Die „Richtlinien über die Eingruppierung der Hausmeister in Bildungshäusern, Konvikten, Häusern der Jugend, Museen und Verwaltungsgebäuden des Bistums Trier“ vom 8. November 1995 (KA 1995 Nr. 253), zuletzt geändert am 1. Januar 1996 (KA 1996 Nr. 55).
  • Die „Richtlinien des Bistums Trier für pädagogische Mitarbeiter(innen) in der kirchlichen Jugendarbeit“ vom 24. Januar 1994 zuletzt geändert am 15. März 1995 (KA 1995 Nr. 82).
  • Die „Ordnung zur Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Rendanturen des Bistums Trier“ vom 10. Dezember 2007 ( KA 2008 Nr. 16)
  • Die „Vergütungsordnung für Regionalkantoren im Bistum Trier“ vom 10. Juni 1975.
  • Die „Richtlinien über die Vergütung von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen/Heilpädagogen (FH-Abschluss) in den Lebensberatungsstellen des Bistums Trier“ vom 24. Juni 1999 (KA 1999 Nr. 140).
  • Die „Richtlinien über die Eingruppierung der Verwaltungsangestellten in den Erziehungs-, Familien- und Lebensberatungsstellen des Bistums Trier“ vom 11. Juni 1993.
  • Die „Vergütungsordnung für Wirtschaftspersonal in Einrichtungen des Bistums Trier“ vom 9. Januar 1986.
  • Die „Richtlinien zur Höhergruppierung von Lehrkräften im Dienst des Bistums Trier in Bes./Verg. Grp. A 14Ib“ vom 4. Dezember 1990.
  • Die „Verordnung über Arbeitsbefreiung für Beschäftigungsverhältnisse im Anwendungsbereich von § 52 Absatz 1 des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT)“ vom 20. März 2000 (KA 2000 Nr. 78).
  • Die „Ordnung über Reisekostenvergütung des Bistums Trier“ vom 2. Mai 2005 (KA 2005 Nr. 107).
  • Die „Ordnung über die Vergütung von Dienstfahrten für hauptamtliche Mitarbeiter des Bistums Trier im pastoralen Dienst“ vom 2. Mai 2005 (KA 2005 Nr. 108)
  • Die „Ordnung zur Zahlung einer zusätzlichen Leistung an Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im pastoralen Dienst des Bistums Trier“ vom 21. März 2001 (KA 2001 Nr. 85), in der Fassung vom 15. Juli 2005 (KA 2005 Nr. 149).
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