2. Anhang zu § 13 Absatz 5

1Die nach § 13 Absatz 5 Satz 1 bis 5 und 9 für die Berechnung des Entgeltes zu Grunde gelegten Zeitanteile sollen bei pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Krankenhausseelsorge bis spätestens zum Schluss der auf das Ende des jeweiligen Rufbereitschaftsdienstes folgenden Kalenderwoche nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen mit Freizeit ausgeglichen werden. 2Abweichend von § 13 Absatz 5 Satz 2 beträgt der anzurechnende Zeitanteil für Rufbereitschaftsdienste an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zwei Stunden. 3Für die Zeit des Freizeitausgleichs wird das Tabellenentgelt (§ 19) fortgezahlt. 4Ein weitergehender Entgeltanspruch besteht nicht.

2024  Mitarbeiterseite der Bistums-KODA Trier
Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.