§ 41b

Betrieblicher Gesundheitsschutz/Betriebliche Gesundheitsförderung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anlage 4a und Anlage 4d (einschließlich beamtenähnlich beschäftigter Lehrkräfte)

(KA 2018 Nr. 96 und KA 2022 Nr. 257)

(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Maßgabe der Anlagen 4 a und 4 d zur KAVO eingruppiert sindsowie die beamtenähnlich beschäftigen Lehrkräfte.

(2) 1Die betriebliche Gesundheitsförderung zielt darauf ab, die Arbeit und die Arbeitsbedingungen so zu organisieren, dass diese nicht Ursache von Erkrankungen oder Gesundheitsschädigungen sind. 2Sie fördert die Erhaltung bzw. Herstellung gesundheitsgerechter Verhältnisse am Arbeitsplatz sowie gesundheitsbewusstes Verhalten. 3Zugleich werden damit die Motivation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Qualitätsstandards der Einrichtungen verbessert. 4Die betriebliche Gesundheitsförderung basiert auf einem gemeinsam vom Dienstgeber und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern betriebenen Arbeits- und Gesundheitsschutz. 5Dieser reduziert Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und verbessert durch die Reduzierung von Fehlzeiten die Weiterentwicklung und Qualität der Einrichtungen.6Der Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie die betriebliche Gesundheitsförderung gehören zu einem zeitgemäßen qualitätsorientierten betrieblichen Gesundheitsmanagement.

(3) 1Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat einen individuellen Anspruch auf die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. 2Die Durchführung erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz). 3Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen und über das Ergebnis zu unterrichten. 4Maßnahmen, die aus der Gefährdungsbeurteilung resultieren, sind ebenso wie Maßnahmen im Rahmen eines betrieblichen Gesundheitsmanagements innerhalb der Einrichtung gemeinsam mit allen Beteiligten zu erörtern und abzustimmen. 5Widersprechen betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den vorgesehenen Maßnahmen, ist die betriebliche Kommission nach Absatz 4 zu befassen. 6Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können verlangen, dass eine erneute Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird, wenn sich die Umstände, unter denen die Tätigkeiten zu verrichten sind, wesentlich ändern, neu entstandene wesentliche Gefährdungen auftreten oder eine Gefährdung auf Grund veränderter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse erkannt wird. 7Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist in angemessenen Abständen zu überprüfen.

(4) 1Beim Dienstgeber wird auf Antrag der Mitarbeitervertretung eine betriebliche Kommission gebildet, deren Mitglieder je zur Hälfte vom Dienstgeber und von der Mitarbeitervertretung benannt werden. 2Ist eine Mitarbeitervertretung nicht gebildet, werden die Mitglieder von der Mitarbeiterschaft der Einrichtung gewählt. 3Die Mitglieder müssen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Dienstgebers sein. 4Soweit ein Arbeitsschutzausschuss oder ein Steuerungskreis betriebliches Gesundheitsmanagement gemäß Absatz 6 gebildet ist, können Mitglieder dieses Ausschusses auch in der betrieblichen Kommission tätig werden. 5Im Falle des Absatzes 3 Satz 5 berät die betriebliche Kommission über die erforderlichen Maßnahmen und kann Vorschläge zu den zu treffenden Maßnahmen machen. 6Der Dienstgeber führt die Maßnahmen durch, wenn die Mehrheit der vom Dienstgeber benannten Mitglieder der betrieblichen Kommission im Einvernehmen mit dem Dienstgeber dem Beschluss zugestimmt hat. 7Wird ein Vorschlag nur von den von der Mitarbeitervertretung benannten Mitgliedern gemacht und folgt der Dienstgeber diesem Vorschlag nicht, sind die Gründe darzulegen. 8Die betriebliche Kommission ist auch für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden zuständig, wenn der Dienstgeber eine erneute Gefährdungsbeurteilung ablehnt. 9Der Dienstgeber entscheidet auf Vorschlag des Arbeitsschutzausschusses bzw. der betrieblichen Kommission, ob und in welchem Umfang der Beschwerde im Einzelfall abgeholfen wird. 10Wird dem Vorschlag nicht gefolgt, sind die Gründe darzulegen. 

(5) 1Die betriebliche Kommission kann zeitlich befristet Gesundheitszirkel zur Gesundheitsförderung einrichten, deren Aufgabe es ist, Belastungen am Arbeitsplatz und deren Ursachen zu analysieren und Lösungsansätze zur Verbesserung der Arbeitssituation zu erarbeiten. 2Sind bei einem Dienstgeber eine oder mehrere Mitarbeitervertretungen gebildet, können diese jeweils einen Antrag auf Bildung eines Gesundheitszirkels bei der betrieblichen Kommission stellen. 
3Die betriebliche Kommission berät über Vorschläge der Gesundheitszirkel und unterbreitet, wenn ein Arbeitsschutzausschuss oder ein Steuerungskreis gemäß Absatz 6 gebildet ist, diesem, ansonsten dem Dienstgeber Vorschläge. 4Die Ablehnung eines Vorschlages ist durch den Dienstgeber zu begründen. 5Näheres regelt die Geschäftsordnung der betrieblichen Kommission. 

(6) 1Je nach Größe der Einrichtung kann die betriebliche Kommission einen Steuerungskreis Betriebliches Gesundheitsmanagement bilden. 2Er besteht aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Mitarbeitervertretungen, die in ihrem Handlungs- und Arbeitsbereich Themen der Gesundheit, sowohl für den Einzelnen als auch für die gesamte Organisation, bearbeiten (z.B. Arbeitsschutz, BEM, Sucht, Personal- und Organisationsentwicklung). 3Der Steuerungskreis arbeitet an übergeordneten und strategischen Themen des betrieblichen Gesundheitsmanagements für die gesamte Organisation und koordiniert diese. 4Der Steuerungskreis Betriebliches Gesundheitsmanagement legt Qualitätsstandards und Maßnahmen anhand von regelmäßigen Auswertungen und Prozessabläufen fest.

(7) 1Zur Durchführung ihrer Aufgaben sind der betrieblichen Kommission die erforderlichen, zur Verfügung stehenden Unterlagen zugänglich zu machen. 2Die betriebliche Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch Regelungen über die Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Gefährdungsbeurteilung, deren Bekanntgabe und Erörterung sowie über die Qualifizierung der Mitglieder der betrieblichen Kommission und von Gesundheitszirkeln zu treffen sind. 

(8) 1Die für die Arbeit der betrieblichen Kommission, des Gesundheitszirkels und des Steuerungskreises Betriebliches Gesundheitsmanagement (sofern er nach Absatz 6 gebildet worden ist) erforderlichen Kosten trägt der Dienstgeber. 2Die Mitglieder sind zur Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen.Sie haben für eine bedarfsgerechte Qualifizierung einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung von 2 Tagen im Kalenderjahr. ⁴Mit Zustimmung des Dienstgebers kann der Anspruch auf Freistellung für Schulungsveranstaltungen für 2 Kalenderjahre zusammengefasst werden.

(9) Soweit ein Arbeitsschutzausschuss besteht, kann dieserdie betriebliche Kommission und den Steuerungskreis beraten.

(10) Gesetzliche Bestimmungen, günstigere betriebliche Regelungen und die Rechte der Mitarbeitervertretung bleiben unberührt. 

(11) Diese Regelung gilt befristet bis zum 30. September 2025. Spätestens 12 Monate vor Ablauf der Regelung wird die KODA diese evaluieren und ggfls. fortschreiben.

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