§ 10

Versorgung

(KA 2018, Nr. 30)

(1) 1Nach Beendigung des aktiven Beschäftigungsverhältnisses infolge der Erreichung der Altersgrenze oder Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit nach Maßgabe der jeweiligen beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz bzw. des Saarlandes leistet der Dienstgeber Versorgungsbezüge nach Maßgabe der Vorschriften des jeweiligen Landesbeamtenversorgungsgesetzes. 2Versorgungsbezüge im Sinne dieser Bestimmungen sind auch Witwen-, Witwer- und Waisengeld.

(2) Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit wird entsprechend den jeweils gültigen beamtenrechtlichen Vorschriften festgesetzt.

2024  Mitarbeiterseite der Bistums-KODA Trier
Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.