§ 9

Dienstunfähigkeit

(KA 2018, Nr. 30)

(1) Im Krankheitsfall richten sich die Anzeige und Nachweispflichten nach § 26 des Teils I KAVO.
(2) In den Fällen der dauernden Dienstunfähigkeit und der begrenzten Dienstfähigkeit finden die Vorschriften der §§ 26, 27 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit den jeweils maßgeblichen Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz bzw. des Saarländischen Beamtengesetzes Anwendung.
(3) Das Bistum Trier kann das Dienstverhältnis für beendet erklären, wenn dauernde Dienstunfähigkeit gemäß den entsprechenden Vorschriften für Landesbeamte in Rheinland-Pfalz bzw. im Saarland vorliegt.
(4) Für die Wiederverwendung im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit gelten die entsprechenden Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit den Landesbeamtengesetzen für Rheinland-Pfalz bzw. das Saarland.

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