§ 3
Befristung zur Probe
(KA 2018, Nr. 30)1Die Probezeit für beamtenähnliche Beschäftigungsverhältnisse von Lehrkräften beträgt ein Jahr. 2Hierzu wird ein befristetes Dienstverhältnis begründet.
1Die Probezeit für beamtenähnliche Beschäftigungsverhältnisse von Lehrkräften beträgt ein Jahr. 2Hierzu wird ein befristetes Dienstverhältnis begründet.