Überleitung in die neuen S-Gruppen (Zweiter Teil)

Die Umsetzung der 11. Ordnung zur Änderung der KAVO

In der KODA-Sitzung am 16.03.2011 hat sich die Kommission mit dem Thema der Umsetzung der 11. Ordnung in der Praxis und den zwischenzeitlich hierzu aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten beschäftigt. Ein Teilaspekt der aufgetretenen Fragen war ja bereits Gegenstand der letzten Meldung auf der Homepage der KODA-Mitarbeiterseite unter „Aktuelles".

Beide Seiten in der Kommission haben ihre Sichtweise und Positionen dargestellt. Ergebnis dieser Diskussion war die Feststellung, dass es entgegen der Befürchtungen der KODA-Mitarbeiterseite keine Diskrepanz in der rechtlichen Beurteilung der Neuregelung gibt.

Es wurde klargestellt, dass Kinderpflegerinnen unter den in der Anlage 4c zur KAVO geregelten Voraussetzungen in die Entgeltgruppe S6 kommen können. In der Diskussion wurde deutlich, dass zwei Voraussetzungen für eine solche Eingruppierung vorliegen müssen:

  • Neben der tatsächlichen Tätigkeit als pädagogische Fachkraft (entsprechend der „Ordnung über die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in katholischen Kindertageseinrichtungen")
  • bedarf es zusätzlich des Nachweises, dass die betroffenen Mitarbeiterinnen sich Fähigkeiten angeeignet haben, die der Erzieherinnenausbildung entsprechen (im Gesetzestext heißt es insofern: „die aufgrund gleichwertige Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen" entsprechende Tätigkeiten ausüben).

Die Kommission hat sich darauf verständigt zu dem 2. Punkt („gleichwertige Fähigkeiten") unter Hinzuziehung der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung einen Kriterienkatalog zusammen zu stellen. Betroffene Kinderpflegerinnen, die diese Kriterien erfüllen und entsprechende Nachweise führen können, können die Eingruppierung in S6 erfolgreich geltend machen.

Um die Überleitung in das neue Eingruppierungsrecht (= S-Gruppen) nunmehr endlich zum Abschluss bringen zu können, hat man sich darauf verständigt, dass die Kinderpflegerinnen, die bisher als Mitarbeiterin in der Gruppe tätig waren, zunächst in die S4 übergeleitet werden – so wie es die Regelung für die „klassische" Kinderpflegerin auch vorsieht.

Unabhängig davon kann jede Kinderpflegerin, die aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S6 erfüllt, einen entsprechenden Antrag auf Höhergruppierung in die S6 stellen. Dieser Antrag ist innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Zugang der Entgeltabrechnung, mit der „nur" die Überführung in die S4 erfolgt, beim Dienstgeber zu stellen.

Zunächst einmal reicht die Geltendmachung des Höhergruppierungsanspruches für die Fristwahrung aus. Um jedoch den Antrag erfolgreich umsetzen zu können, bedarf es danach zum einen einer ausführlichen Beschreibung der konkret ausgeübten Tätigkeit (um belegen zu können, dass die Tätigkeit einer pädagogischen Fachkraft ausgeübt wurde und wird). Zum anderen ist eine Begründung notwendig, aus dem sich ergibt, dass die Kinderpflegerin durch ihre bisherige Tätigkeit sich gleichwertige Fähigkeiten angeeignet hat.

Sobald der Kriterienkatalog zusammengestellt ist wird an dieser Stelle hierüber berichtet, so dass die betroffenen Kinderpflegerinnen mit Hilfe dieser Erläuterungen ihren Antrag ausführlich begründen können.

Saarbrücken, 21.03.2011

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