§ 5
Nebentätigkeiten
(KA 2018, Nr. 30)1Für die Durchführung von Nebentätigkeiten gilt § 7 des Teil I KAVO. 2Der Lehrkraft ist es nicht gestattet, Schülerinnen und Schülern der Klassen/Kurse, in der sie regelmäßig unterrichtet, privaten Nachhilfeunterricht zu erteilen.
§ 6
Arbeitszeit
(KA 2018, Nr. 30)
Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten der jeweiligen Bundesländer[1] in der jeweils geltenden Fassung[2].
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[1] Maßgeblich ist der örtliche Geltungsbereich im Hinblick auf die im Dienstvertrag bezeichnete Einsatzstelle (Schule) der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
[2] Hierbei handelt es sich um die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung (LehrArbZVO) des Landes Rheinland-Pfalz vom 30.Juni 1999 in der jeweils geltenden Fassung sowie für den Bereich des Saarlandes um die Verordnung über die Festlegung der Zahl der Unterrichtsstunden der beamteten Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen (PflichtstundenVO) vom 21.07.1987 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 7
Versetzung und Abordnung/
Änderung der Tätigkeit
(KA 2018, Nr. 30)
(1) Versetzungen und Abordnungen regeln sich nach § 8 des Teils I KAVO.
(2) Sollte sich durch veränderte Verhältnisse im Laufe der Zeit ergeben, dass die vorgesehene Tätigkeit ganz entfällt oder die Arbeitskraft der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nicht mehr in vollem Umfang in Anspruch nimmt, ist sie oder er unter Wahrung ihres oder seines Besitzstandes verpflichtet, eine andere Tätigkeit innerhalb des Aufgabenbereiches des Bistums Trier zu übernehmen, die ihrer oder seiner Vorbildung entspricht.
§ 8
Besoldung
(KA 2018, Nr. 30)(1) Die Besoldung der beamtenähnlich beschäftigten Lehrkräfte richtet sich nach den jeweiligen Landesbesoldungsgesetzen der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland für vergleichbare, beamtete Lehrkräfte an öffentlichen Schulen der beiden Bundesländer.
(2) Die Besoldungsgruppe der beamtenähnlich beschäftigten Lehrkraft wird im Dienstvertrag angegeben.
§ 9
Dienstunfähigkeit
(KA 2018, Nr. 30)(1) Im Krankheitsfall richten sich die Anzeige und Nachweispflichten nach § 26 des Teils I KAVO.
(2) In den Fällen der dauernden Dienstunfähigkeit und der begrenzten Dienstfähigkeit finden die Vorschriften der §§ 26, 27 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit den jeweils maßgeblichen Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz bzw. des Saarländischen Beamtengesetzes Anwendung.
(3) Das Bistum Trier kann das Dienstverhältnis für beendet erklären, wenn dauernde Dienstunfähigkeit gemäß den entsprechenden Vorschriften für Landesbeamte in Rheinland-Pfalz bzw. im Saarland vorliegt.
(4) Für die Wiederverwendung im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit gelten die entsprechenden Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit den Landesbeamtengesetzen für Rheinland-Pfalz bzw. das Saarland.