§ 41b
Betrieblicher Gesundheitsschutz/Betriebliche Gesundheitsförderung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anlage 4a und Anlage 4d (einschließlich beamtenähnlich beschäftigter Lehrkräfte)
(KA 2018 Nr. 96 und KA 2022 Nr. 257)
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Maßgabe der Anlagen 4 a und 4 d zur KAVO eingruppiert sindsowie die beamtenähnlich beschäftigen Lehrkräfte.
(2) 1Die betriebliche Gesundheitsförderung zielt darauf ab, die Arbeit und die Arbeitsbedingungen so zu organisieren, dass diese nicht Ursache von Erkrankungen oder Gesundheitsschädigungen sind. 2Sie fördert die Erhaltung bzw. Herstellung gesundheitsgerechter Verhältnisse am Arbeitsplatz sowie gesundheitsbewusstes Verhalten. 3Zugleich werden damit die Motivation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Qualitätsstandards der Einrichtungen verbessert. 4Die betriebliche Gesundheitsförderung basiert auf einem gemeinsam vom Dienstgeber und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern betriebenen Arbeits- und Gesundheitsschutz. 5Dieser reduziert Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und verbessert durch die Reduzierung von Fehlzeiten die Weiterentwicklung und Qualität der Einrichtungen.6Der Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie die betriebliche Gesundheitsförderung gehören zu einem zeitgemäßen qualitätsorientierten betrieblichen Gesundheitsmanagement.
(3) 1Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat einen individuellen Anspruch auf die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. 2Die Durchführung erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz). 3Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen und über das Ergebnis zu unterrichten. 4Maßnahmen, die aus der Gefährdungsbeurteilung resultieren, sind ebenso wie Maßnahmen im Rahmen eines betrieblichen Gesundheitsmanagements innerhalb der Einrichtung gemeinsam mit allen Beteiligten zu erörtern und abzustimmen. 5Widersprechen betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den vorgesehenen Maßnahmen, ist die betriebliche Kommission nach Absatz 4 zu befassen. 6Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können verlangen, dass eine erneute Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird, wenn sich die Umstände, unter denen die Tätigkeiten zu verrichten sind, wesentlich ändern, neu entstandene wesentliche Gefährdungen auftreten oder eine Gefährdung auf Grund veränderter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse erkannt wird. 7Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist in angemessenen Abständen zu überprüfen.
(4) 1Beim Dienstgeber wird auf Antrag der Mitarbeitervertretung eine betriebliche Kommission gebildet, deren Mitglieder je zur Hälfte vom Dienstgeber und von der Mitarbeitervertretung benannt werden. 2Ist eine Mitarbeitervertretung nicht gebildet, werden die Mitglieder von der Mitarbeiterschaft der Einrichtung gewählt. 3Die Mitglieder müssen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Dienstgebers sein. 4Soweit ein Arbeitsschutzausschuss oder ein Steuerungskreis betriebliches Gesundheitsmanagement gemäß Absatz 6 gebildet ist, können Mitglieder dieses Ausschusses auch in der betrieblichen Kommission tätig werden. 5Im Falle des Absatzes 3 Satz 5 berät die betriebliche Kommission über die erforderlichen Maßnahmen und kann Vorschläge zu den zu treffenden Maßnahmen machen. 6Der Dienstgeber führt die Maßnahmen durch, wenn die Mehrheit der vom Dienstgeber benannten Mitglieder der betrieblichen Kommission im Einvernehmen mit dem Dienstgeber dem Beschluss zugestimmt hat. 7Wird ein Vorschlag nur von den von der Mitarbeitervertretung benannten Mitgliedern gemacht und folgt der Dienstgeber diesem Vorschlag nicht, sind die Gründe darzulegen. 8Die betriebliche Kommission ist auch für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden zuständig, wenn der Dienstgeber eine erneute Gefährdungsbeurteilung ablehnt. 9Der Dienstgeber entscheidet auf Vorschlag des Arbeitsschutzausschusses bzw. der betrieblichen Kommission, ob und in welchem Umfang der Beschwerde im Einzelfall abgeholfen wird. 10Wird dem Vorschlag nicht gefolgt, sind die Gründe darzulegen.
(5) 1Die betriebliche Kommission kann zeitlich befristet Gesundheitszirkel zur Gesundheitsförderung einrichten, deren Aufgabe es ist, Belastungen am Arbeitsplatz und deren Ursachen zu analysieren und Lösungsansätze zur Verbesserung der Arbeitssituation zu erarbeiten. 2Sind bei einem Dienstgeber eine oder mehrere Mitarbeitervertretungen gebildet, können diese jeweils einen Antrag auf Bildung eines Gesundheitszirkels bei der betrieblichen Kommission stellen.
3Die betriebliche Kommission berät über Vorschläge der Gesundheitszirkel und unterbreitet, wenn ein Arbeitsschutzausschuss oder ein Steuerungskreis gemäß Absatz 6 gebildet ist, diesem, ansonsten dem Dienstgeber Vorschläge. 4Die Ablehnung eines Vorschlages ist durch den Dienstgeber zu begründen. 5Näheres regelt die Geschäftsordnung der betrieblichen Kommission.
(6) 1Je nach Größe der Einrichtung kann die betriebliche Kommission einen Steuerungskreis Betriebliches Gesundheitsmanagement bilden. 2Er besteht aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Mitarbeitervertretungen, die in ihrem Handlungs- und Arbeitsbereich Themen der Gesundheit, sowohl für den Einzelnen als auch für die gesamte Organisation, bearbeiten (z.B. Arbeitsschutz, BEM, Sucht, Personal- und Organisationsentwicklung). 3Der Steuerungskreis arbeitet an übergeordneten und strategischen Themen des betrieblichen Gesundheitsmanagements für die gesamte Organisation und koordiniert diese. 4Der Steuerungskreis Betriebliches Gesundheitsmanagement legt Qualitätsstandards und Maßnahmen anhand von regelmäßigen Auswertungen und Prozessabläufen fest.
(7) 1Zur Durchführung ihrer Aufgaben sind der betrieblichen Kommission die erforderlichen, zur Verfügung stehenden Unterlagen zugänglich zu machen. 2Die betriebliche Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch Regelungen über die Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Gefährdungsbeurteilung, deren Bekanntgabe und Erörterung sowie über die Qualifizierung der Mitglieder der betrieblichen Kommission und von Gesundheitszirkeln zu treffen sind.
(8) 1Die für die Arbeit der betrieblichen Kommission, des Gesundheitszirkels und des Steuerungskreises Betriebliches Gesundheitsmanagement (sofern er nach Absatz 6 gebildet worden ist) erforderlichen Kosten trägt der Dienstgeber. 2Die Mitglieder sind zur Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen.3 Sie haben für eine bedarfsgerechte Qualifizierung einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung von 2 Tagen im Kalenderjahr. ⁴Mit Zustimmung des Dienstgebers kann der Anspruch auf Freistellung für Schulungsveranstaltungen für 2 Kalenderjahre zusammengefasst werden.
(9) Soweit ein Arbeitsschutzausschuss besteht, kann dieserdie betriebliche Kommission und den Steuerungskreis beraten.
(10) Gesetzliche Bestimmungen, günstigere betriebliche Regelungen und die Rechte der Mitarbeitervertretung bleiben unberührt.
(11) Diese Regelung gilt befristet bis zum 30. September 2025. Spätestens 12 Monate vor Ablauf der Regelung wird die KODA diese evaluieren und ggfls. fortschreiben.
§ 42
Arbeitsrechtliche Vermittlungsstelle
Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis soll die beim Bischöflichen Generalvikariat eingerichtete Arbeitsrechtliche Vermittlungsstelle angerufen werden. Die Anrufung der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle macht die Beachtung arbeitsrechtlicher Ausschlussfristen, insbesondere bei Kündigungen, nicht entbehrlich. Es gelten die Regelungen für das Schlichtungsverfahren in arbeitsvertraglichen Angelegenheiten (Anlage 11).
§ 43
Zeugnis
(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit, das sich auch auf Führung und Leistung erstrecken muss (Endzeugnis).
(2) Aus triftigen Gründen können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).
(3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).
(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.
§ 44
Übergangsgeld, Voraussetzungen
(1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der am Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr bei demselben Dienstgeber gestanden hat, erhält beim Ausscheiden ein Übergangsgeld.
(2) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
- die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das Ausscheiden verschuldet hat,
- die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter gekündigt hat,
- das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag gemäß 39 Abs. 1 Buchstabe b beendet worden ist,
- die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine Abfindung aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes erhält,
- die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter auf Grund eines Vergleiches ausgeschieden ist, in dem vom Dienstgeber eine Geldzahlung ohne Arbeitsleistung zugebilligt wird,
- sich unmittelbar an das beendete Arbeitsverhältnis ein neues, mit Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis anschließt,
- die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine ihr oder ihm nachgewiesene Arbeitsstelle ausgeschlagen hat, deren Annahme ihr oder ihm billigerweise zugemutet werden konnte,
- der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter aufgrund Satzung, Gesetzes, kirchlicher Rechtsnorm oder sonstiger Regelung im Falle des Ausscheidens vor Eintritt eines Versicherungsfalles im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versorgungsrente oder vergleichbare Leistung gewährt wird oder die Anwartschaft auf eine dieser Leistungen gesichert ist,
- die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter aus eigener Erwerbstätigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistungen aus einer Versicherung oder Versorgung erhält oder beanspruchen kann, zu der der Dienstgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diese Ordnung oder eine Ordnung wesentlich gleichen Inhalts anwendet, Mittel ganz oder teilweise beisteuert oder beigesteuert hat.
(3) Auch in den Fällen des Abs. 2 Buchstabe b und c wird Übergangsgeld gewährt, wenn
1. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter wegen
a. eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues
b. einer Körperschädigung, die sie oder ihn zur Fortsetzung der Arbeit unfähig macht,
c. einer in Ausübung oder infolge der Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung, die ihre oder seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt,
2. die Mitarbeiterin außerdem wegen
a. Schwangerschaft
b. Niederkunft in den letzten drei Monaten gekündigt oder einen Auflösungsvertrag nach 39 Abs. 1 Buchstabe b geschlossen hat.
(4) Tritt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter innerhalb der Zeit, während der Übergangsgeld zu zahlen ist (§ 46 Abs. 1), in ein neues, mit Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis ein oder wird ihr oder ihm während dieses Zeitraumes eine Arbeitsstelle nachgewiesen, deren Annahme ihr oder ihm billigerweise zugemutet werden kann, so steht ihr oder ihm Übergangsgeld von dem Tage an, an dem sie oder er das neue Beschäftigungsverhältnis angetreten hat oder hätte antreten können, nicht zu.
§ 45
Bemessung des Übergangsgeldes
(1) Das Übergangsgeld wird nach dem der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter am Tage vor dem Ausscheiden zustehenden Entgelt nach § 19 bemessen. Steht ihr oder ihm an diesem Tage kein Entgelt zu, so wird das Übergangsgeld nach dem Entgelt bemessen, das der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter bei voller Arbeitsleistung am Tage vor dem Ausscheiden zugestanden hätte.
(2) Das Übergangsgeld beträgt für jedes volle Jahr der dem Ausscheiden vorangegangenen Zeit, die seit der Vollendung des 18. Lebensjahres in einem oder mehreren ohne Unterbrechung aneinandergereihten Beschäftigungsverhältnissen bei kirchlichen Dienstgebern zurückgelegt ist, ein Viertel der letzten Monatsvergütung, mindestens aber die Hälfte und höchstens das Vierfache dieser Monatsvergütung.
(3) Als Beschäftigungsverhältnis gelten alle bei den in Abs. 2 genannten Dienstgebern in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegten Zeiten ausschließlich derjenigen, für die wegen Beurlaubung keine Bezüge gezahlt wurden. Beschäftigungszeiten in einem Ausbildungsverhältnis bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Als Unterbrechung im Sinne des Abs. 2 gilt jeder zwischen den Beschäftigungsverhältnissen liegende, einen oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - umfassende Zeitraum, in dem ein Beschäftigungsverhältnis nicht bestand. Als Unterbrechung gilt es nicht, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in dem zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen anderen Ort benötigt wurde.
(4) Wurde der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter bereits Übergangsgeld oder eine Abfindung gewährt, so bleiben die davorliegenden Zeiträume bei der Bemessung des Übergangsgeldes unberücksichtigt.
(5) Werden der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter laufende Versorgungsbezüge, laufende Unterstützungen, Arbeitslosengeld, sonstige laufende Bezüge aus öffentlichen Mitteln, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht unter § 44 Abs. 2 Buchstabe i fallen oder Renten und vergleichbare Leistungen eines ausländischen Versicherungsträgers gezahlt oder hätte die Mitarbeiterin, die nicht unter § 44 Abs. 3 Nr. 2 fällt, bei unverzüglicher Antragstellung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Arbeitslosengeld, so erhält sie oder er ohne Rücksicht darauf, ob der Dienstgeber dazu Mittel beigesteuert hat, das Übergangsgeld nur insoweit, als die genannten Bezüge für denselben Zeitraum hinter dem Übergangsgeld zurückbleiben.
Zu den Bezügen im Sinne des Satzes 1 gehören nicht:
- Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz,
- der nach dem Beamtenversorgungsrecht neben dem Ruhegehalt zu zahlende Unfallausgleich oder Pflege- und Hilflosigkeitszuschlag,
- Unfallrente nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
- Renten nach den Gesetzen zur Entschädigung der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz, sowie die entsprechenden Gesetze der Länder), soweit sie an Verfolgte oder deren Hinterbliebene als Entschädigung für Schaden am Leben oder Körper oder Gesundheit geleistet werden,
- Kriegsschadenrenten nach dem Lastenausgleichsgesetz,
- Renten nach dem Gesetz zur Abgeltung von Besatzungsschäden,
- Blindenhilfe nach § 72 SGB XII,
- Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder Leistungen im Sinne des § 4, Abs. 1 Nummern 1 bis 3 BKGG oder des § 65 Abs. 1 Nummern 1 bis 3 EStG sowie Kindergeld aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem BKGG oder dem EStG.