§ 33

Zusatzversorgung

(1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, für die oder den nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (im folgenden Zusatzversorgungskasse genannt) Versicherungspflicht besteht, hat Anspruch auf Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Anlage 16.

(2) Soweit bei Inkrafttreten der Anlage16 Dienstgeber im Sinne des § 1 Abs. 1 Beteiligte einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung sind, erfolgt die Versicherung im Sinne des Absatzes 1 nach Maßgabe der für diese Zusatzversorgungseinrichtung geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung und der Satzung des Versicherers in der jeweiligen Fassung.

(3) Soweit bei Inkrafttreten der Anlage 16 Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung über andere Durchführungswege einzelarbeitsvertraglich eingeräumt waren, bleiben diese, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht, unberührt. 

§ 34

Erholungsurlaub

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 24). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.

 

(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:

  1. Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten sechs Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus dringenden betrieblichen Gründen nicht bis zum 30. Juni angetreten werden, ist er bis zum 30. September anzutreten.
  2. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsver­hältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.
  3. Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
  4. Das nach Absatz 1 Satz 1 fortzuzahlende Entgelt wird zu dem in § 27 genannten Zeitpunkt gezahlt.

 

Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 5:
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

§ 35

Sonderurlaub

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern soll auf Antrag Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt werden, wenn sie

  1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstellen.
Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden, der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.

(2) Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge aus anderen als den in Abs. 1 Unterabsatz 1 genannten Gründen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

 

§ 36

Arbeitsbefreiung

(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unter Fortzahlung des Entgeltes (§ 24) im nachstehend genannten Ausmaß - vorbehaltlich des Unterabsatz 2 - von der Arbeit freigestellt wird, gelten die folgenden Anlässe:
a) kirchliche Trauung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters                                  1 Arbeitstag,
b) Niederkunft der Ehefrau                                                                                 1 Arbeitstag,
c) Taufe, Erstkommunion, Firmung und entsprechende religiöse Feiern
    und kirchliche Eheschließung des Kindes                                                          1 Arbeitstag,
    sofern sich die kirchliche Feier auf mehr als einen Tag erstreckt                          2 Arbeitstage,
d) silberne Hochzeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters                                    1 Arbeitstag,
e) Tod von Eltern, Großeltern, Schwiegereltern,
    Stiefeltern oder Geschwistern                                                                         1 Arbeitstag,
f) Tod des Ehegatten oder eines Kindes                                                               4 Arbeitstage,
g) schwere Erkrankung
    aa) des Ehegatten,
    bb) eines Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch  
    nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat,
    cc) eines Kindes, das das 14. Lebensjahr vollendet hat und im Haushalt der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters lebt,
    dd) der Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Großeltern oder Geschwister der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters,
    ee) einer Betreuungsperson, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter deshalb die Betreuung des Kindes, das das
    10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd
    pflegebedürftig ist, übernehmen muss,
                                                                                              bis zu 6 Tage im Kalenderjahr,
    die nach Bedarf aufgeteilt werden können.

Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa) bis dd) die Notwendigkeit der Anwesenheit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 6 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

h) Ärztliche Untersuchung, ärztliche Behandlung und ärztlich verordnete Behandlung der 
    Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss,
    erforderliche nachgewiesene Abwesenheit einschließlich erforderlicher Wegezeiten,
i) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort                  1 Arbeitstag,
j) Dienstjubiläum
   25-,40- und 50-jähriges Dienstjubiläum                                                             je 1 Arbeitstag,
k) Teilnahme an Exerzitien und Einkehrtagen                                  bis zu 3 Arbeitstage jährlich mit
    der Maßgabe, dass die innerhalb eines Jahres nicht in Anspruch
    genommenen Tage in das 
nächstfolgende Jahr übertragen werden können.

Fällt in den Fällen der Buchstaben a, c und d der Anlass der Freistellung auf einen arbeitsfreien Tag, entfällt der Anspruch auf Freistellung. In den Fällen der Buchstaben g und k vermindert sich der Anspruch auf Freistellung um jeden in den Anspruchszeitraum fallenden arbeitsfreien Tag. In den Fällen der Buchstaben b, e, f, h und i erfolgt keine Minderung.

Protokollerklärung zu § 36 Absatz 1 Buchstabe j):
Die Freistellung ist innerhalb eines Monats nach Eintritt des Dienstjubiläums in Anspruch zu nehmen, ansonsten verfällt der Anspruch auf Freistellung.

(2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes (§ 24) nur insoweit, als die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nicht Ansprüche auf Ersatz dieser Bezüge geltend machen kann. Die fortgezahlten Bezüge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Dienstgeber abzuführen.

(3) Der Dienstgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgeltes (§ 24) bis zu drei Arbeitstagen gewähren. In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristig Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten. Hierzu können auch solche Anlässe gehören, für die nach Abs. 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z. B. Umzug aus persönlichen Gründen).

§ 37

Führung auf Probe

(1) 1Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren vereinbart werden. Innerhalb dieser Gesamtdauer ist eine höchstens zweimalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. 2Die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis, die vor Übertragung vom Dienstgeber ausdrücklich als Führungspositionen auf Probe bezeichnet worden sind.

(3) 1Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Dienstgeber, kann der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vorübergehend eine Führungsposition bis zu der in Absatz 1 genannten Gesamtdauer übertragen werden. 2Der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 21 Abs. 4 Satz 1 ergebenden Tabellenentgelt gewährt. 3Nach Fristablauf endet die Erprobung. Bei Bewährung wird die Führungsfunktion auf Dauer übertragen; ansonsten erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.

 

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