§ 14
Arbeitszeitkonto
(1) Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 Abs. 1 mit Ausnahme
- der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geringfügig beschäftigt sind,
- der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die in einem Ausbildungsverhältnis stehen,
- der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im pastoralen Dienst sowie
- der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im liturgischen Dienst
wird nach Maßgabe der Anlage 3 ein Arbeitszeitkonto eingerichtet.
(2) Der Dienstgeber richtet für die Arbeitstage, an denen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in der Regel arbeitet, in der Zeit von 6 bis 22 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu 12 Stunden ein.
(3) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten nach § 4 Abs. 1 der Anlage 3) tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.
(4) Das Arbeitszeitkonto tritt an die Stelle des Ausgleichszeitraumes gemäß § 11 Abs. 2 KAVO.
(5) Durch eine Dienstvereinbarung kann eine von der Anlage 3 abweichende Arbeitszeitkontoregelung unter Berücksichtigung folgender Maßgaben getroffen werden. Statt einer täglichen Rahmenzeit kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden vereinbart werden.
In der Dienstvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen:
- die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstmögliche Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines bestimmten Zeitraums anfallen dürfen,
- nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter,
- die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (z. B. an so genannten Brückentagen) vorzusehen,
- die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich kurzfristig widerruft.
(6) Der Dienstgeber kann mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren. In diesem Fall und bei Insolvenzfähigkeit des Rechtsträgers, ist eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen.
Protokollerklärung zu § 14:
Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Beteiligungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Rahmenzeit und Arbeitszeitkorridor (Absätze 2 und 5) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach § 11 Absatz 4 enthalten.
§ 15
Teilzeitbeschäftigung
(1) Mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
- mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
- einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nach Satz 1 Rechnung zu tragen.
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
§ 16
Eingruppierung
(1) 1Die Eingruppierung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlagen 4a, 4c oder 4d. 2Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie bzw. er eingruppiert ist.
(2) 1Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr bzw. ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs oder eines Antrags, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 3Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.
(3) Die Entgeltgruppe der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters sind im Arbeitsvertrag anzugeben.
„Protokollerklärung zu § 16:
Soweit im Teil I der KAVO auf bestimmte Entgeltgruppen Bezug genommen wird, entspricht
die Entgeltgruppe |
der Entgeltgruppe |
2 |
S 2 |
4 |
S 3 |
5 |
S 4 |
6 |
S 5 |
8 |
S 6 bis S 8b |
9a |
S 9 bis S 11a |
9b |
S 11b bis S 13 |
9c |
S 14 |
10 |
S 15 und S 16 |
11 |
S 17 |
12 |
S 18 |
§ 17
Eingruppierung in besonderen Fällen
(1) 1Ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr oder ihm übertragene Tätigkeit (§ 16 Abs. 2 Satz 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer oder seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 16 Abs. 2 Sätze 2 bis 6), und hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie oder er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 18 Abs. 1 sinngemäß.
(2) 1Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. 2Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem.
(3) Wird der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen ihrer oder seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt § 18 Absatz 1 sinngemäß.
Protokollerklärung zu §§ 16, 17:
Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung bleiben unberührt.
§ 18
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
(1) Wird der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer oder seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie oder er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie oder er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.
(2) Die persönliche Zulage bemisst sich nach dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung nach § 21 Abs. 4 Satz 1 ergeben hätte.