§ 9
Personalakten
(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine oder einen hierzu schriftlich Bevollmächtigte bzw. Bevollmächtigten ausüben lassen. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(2) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie oder ihn ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden. Die Äußerung ist zu der Personalakte zu nehmen.
§ 10
Qualifizierung
(1) Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen Interesse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Dienstgebern. Qualifizierung dient der Steigerung von Effektivität und Effizienz des kirchlichen Dienstes, der Nachwuchsförderung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompetenzen. Qualifizierung ist auch als Teil der Personalentwicklung zu verstehen.
(2) Vor diesem Hintergrund stellt Qualifizierung ein Angebot des Dienstgebers dar, das durch freiwillige Dienstvereinbarung näher ausgestaltet werden kann. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen individuellen Anspruch nach Maßgabe der Regelungen in Absatz 4.
(3) Qualifizierungsmaßnahmen sind:
- die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung),
- der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung),
- die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit; Umschulung) und
- die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung).
Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern schriftlich bestätigt.
(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben - auch in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Buchst. d - Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen.
Der Dienstgeber gewährt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Teilnahme an von ihm anerkannten Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 3 Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung bis zu fünf bzw. je nach wöchentlicher Arbeitsverpflichtung bis zu sechs Arbeitstagen im Jahr, wenn dienstliche oder betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Bestehende weitergehende berufsgruppenspezifische Regelungen des Dienstgebers bleiben hiervon unberührt. Mit Zustimmung des Dienstgebers kann der Anspruch auf Freistellung für drei Kalenderjahre zusammengefasst werden. Freistellungen für die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen, die aufgrund staatlicher Regelungen gewährt werden, sind auf den Anspruch nach Satz 4 anzurechnen.
(5) Die Kosten einer vom Dienstgeber angeordneten Qualifizierungsmaßnahme - einschließlich Reisekosten - werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich vom Dienstgeber getragen.
Die Übernahme der Kosten für die Teilnahme an einer von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter beantragten und vom Dienstgeber genehmigten Qualifizierungsmaßnahme im Sinne des Absatzes 3 bestimmt sich nach den Grundsätzen einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens und nach Maßgabe der vom Rechtsträger für Qualifizierungsmaßnahmen zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. Ein möglicher Eigenbeitrag wird durch eine Qualifizierungsvereinbarung geregelt. Der Eigenbeitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters kann in Geld und/oder Zeit erfolgen. Die Einrichtungsparteien (Dienstgeber und Mitarbeitervertretung) können die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens regeln. Der Eigenbeitrag für Qualifizierungsmaßnahmen nach Satz 2, die auch für den Dienstgeber von hohem betrieblichem Nutzen sind, wird vom Bischöflichen Generalvikar für die einzelnen Berufsgruppen festgelegt. Weitergehende Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretungen nach den Bestimmungen der MAVO bleiben davon unberührt.
(6) Zeiten von Qualifizierungsmaßnahmen nach Absatz 5 Satz 2 gelten als Arbeitszeit.
(7) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden.
(8) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.
§ 11*
Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ständig Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 24 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) 1Die regelmäßige Arbeitszeit kann aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 Nr. 1 a ArbZG auf über zehn Stunden verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt.
2Die Ruhezeit gemäß § 5 Abs. 1 ArbZG kann nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG um bis zu zwei Stunden verkürzt werden. 3Die Verkürzung muss umgehend, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen werden.
(5) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt fünf Stunden im Monat, so werden auf Antrag 75 v. H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation der Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit durch besondere Verhältnisse begründet, kann von den Regelungen abgewichen werden.
* Soweit für eine Berufsgruppe besondere Regelungen bestehen, gehen diese vor. Vgl. insoweit Anhang zu § 11.
§ 12
Sonderformen der Arbeit
(1) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
(2) Bereitschaftsdienst leisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich auf Anordnung des Dienstgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.
(3) Rufbereitschaft leisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich auf Anordnung des Dienstgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Dienstgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.
(4) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr.
(5) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 11 Abs. 1 Satz 1) leisten.
(6) Überstunden sind die auf Anordnung des Dienstgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 11 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
(7) Abweichend von Absatz 6 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
- im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 14 Abs. 5 Satz 2 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,
- im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 14 Abs. 2 außerhalb der Rahmenzeit,
- im Falle von Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,
angeordnet worden sind.
§ 13
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde
- a.
für Überstunden
in den Entgeltgruppen 1 bis 9b 30 v. H.,
in den Entgeltgruppen 9c bis 15 15 v. H., - b.
für Nachtarbeit 20 v. H., - c.
für Sonntagsarbeit 25 v. H., - d.
bei Feiertagsarbeit mit Freizeitausgleich 35 v. H., - e.
für Arbeit am 24. Dezember und
am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v. H., - f.
für Arbeit an Samstagen von 13 bis 22 Uhr,
soweit diese nicht im Rahmen von Schichtarbeit anfällt 20 v. H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.
Auf Wunsch der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 14) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.
Die Buchstaben b bis f gelten nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fahrdienst und die Buchstaben c bis f gelten nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im pastoralen und liturgischen Dienst.
(2) Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Sofern kein Arbeitszeitkonto nach § 14 eingerichtet ist, oder wenn ein solches besteht, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter jedoch keine Faktorisierung nach Absatz 1 geltend macht, erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter für Überstunden (§ 12 Abs. 6), die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v. H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.
(3) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 11 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
Mit dem Begriff „Arbeitsstunden“ sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu § 14 anfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden.
(4) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes mit 25 v. H. als Arbeitszeit gewertet. Für die tatsächlich während des Bereitschaftsdienstes geleistete Arbeit wird für jede angefangene Stunde das Stundenentgelt nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt. Auf Wunsch der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters können, soweit ein Arbeitszeitkonto eingerichtet ist, die nach Satz 1 und Satz 2 zu bezahlenden Arbeitsstunden dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.
(5) Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle (Anlagen 5a und 5b). Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes im Sinne des § 12 Absatz 3 wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 12 Absatz 3 telefonisch (z. B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft. Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 7 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v. H. des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt.
Protokollerklärung zu Absatz 5:
Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.