§ 28
Besondere Zahlungen
(1) Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. Für Vollbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat mindestens 6,65 Euro. Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter dem Dienstgeber die erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Dienstgeber ein. Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses. Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 40 Abs. 3)
a) von 25 Jahren in Höhe von 350 Euro,
b) von 40 Jahren in Höhe von 500 Euro.
Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe.
(3) Für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung jedes lebend geborenen Kindes wird eine Beihilfe von 410 € gewährt (Geburtsbeihilfe); dies gilt auch wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ein Kind vor Vollendung seines zweiten Lebensjahres annimmt oder es mit dem Ziel der Annahme an Kindes statt in Pflege nimmt und für dieses Kind bisher keine Beihilfe zu den Kosten einer Säuglings- und Kleinkinderausstattung gewährt worden ist.
(4) Beim Tod von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird der Ehegattin oder dem Ehegatten oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt. Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und - in einer Summe - für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt der oder des Verstorbenen gezahlt. Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringt den Anspruch der Übrigen gegenüber dem Dienstgeber zum Erlöschen; die Zahlung auf das Gehaltskonto hat befreiende Wirkung.
§ 29
Beihilfen
(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. Januar 2008 schon und am 1. Februar 2008 noch in einem Arbeitsverhältnis stehen, auf das die KAVO Anwendung findet oder deren Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 1. Februar 2008 in den Geltungsbereich der KAVO übergeleitet wurde, erhalten in Krankheitsfällen Beihilfen nach Maßgabe der Regelungen über die Gewährung von Beihilfen in Krankheitsfällen (Anlage 7).
(2) Nicht vollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des Abs. 1 erhalten von der errechneten Beihilfe den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiterin oder eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters zu der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht.
§ 30
Dienstreisekostenerstattung
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält eine Erstattung ihrer oder seiner Dienstreisekosten nach Maßgabe der Regelungen der Anlage 8.
§ 30a
Schutz- und Dienstkleidung
Der Umgang mit Schutz- und Dienstkleidung richtet sich nach den Bestimmungen der Anlage 8a.
§ 32
Rationalisierungsschutz
Zur Regelung des Rationalisierungsschutzes für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die Bestimmungen der Anlage 10.